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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0065/16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat konkrete Vorschläge für die künftige Ausgestaltung des Klimaschutzfonds Celle entsprechend den im Sachverhalt dargestellten Überlegungen zu unterbreiten. Insbesondere soll die Einführung fester Antrags- und Bewilligungszeiträume, die Bildung von Teilbudgets sowie eine teilweise Anpassung der Fördersätze an die erreichbaren Klimaschutzeffekte vorbereitet werden.

Der Antrag 29/2015 der Fraktion DIE LINKE / BSG im Rat der Stadt Celle ist damit erledigt.

 

 

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Sachverhalt:

Der Klimaschutzfonds Celle ist als wesentliches Instrument in die Umsetzung des vom Rat im Jahre 2012 beschlossenen Klimaschutzkonzepts der Stadt Celle eingebunden und wird seit 2011 zur finanziellen Förderung privater und öffentlicher Maßnahmen mit Klimaschutz-Relevanz genutzt.

Der Fachausschuss wurde in den Sitzungen am 23.11.2010 (TOP 5), 15.03.2012 (TOP7), 13.09.2012 (TOP 4), 07.11.2013 (TOP 6), 12.03.2014 (TOP 5), 13.11.2014 (TOP 5), 03.03.2015 (TOP 6) und 08.07.2015 (TOP 5) zur Konzeptionierung des Klimaschutzfonds und zur Entwicklung der Inanspruchnahme von Fördermitteln unterrichtet.

Die beigefügte Anlage 2 listet in tabellarische Übersicht zu den wesentlichen Förderbereichen des Klimaschutzfonds Celle die von 2011 bis 2015 gewährten Zuschüsse und die damit (rechnerisch) erreichten Effekte für die Minderung von CO2-Emissionen auf.

Die Gegenüberstellung von CO2-Minderung und Zuschussbeträgen ermöglicht eine Diskussion der sachgerechten Weiterentwicklung des künftigen Mitteleinsatzes aus dem Klimaschutzfonds Celle.

Zur Tabellenübersicht werden folgende Erläuterungen gegeben:

  1. Die errechneten Klimaschutzeffekte (CO2-Minderung pro Jahr) ergeben sich aus der Substitution fossiler Energieträger (Kohle, Erdöl, Erdgas) durch regenerative Energien bzw. aus der Reduzierung des Verbrauchs dieser Energieträger durch Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich.
  2. Die Emissionskennwerte [g CO2/kWh] wurden für die Berechnungen der Tabellenergebnisse aus verschiedenen Internet-Quellen (u.a. UBA 2007: Die CO2 Bilanz des Bürgers; UNI Göttingen 2010) entnommen und im Sinne der praktischen Handhabung angepasst; insbesondere bleiben für die tabellarische Übersicht die sogenannten "Vorketten" der Rohstoffgewinnung, der Energieverteilung und der  Errichtung von Anlagen bzw. der Herstellung und Verwendung von Baumaterialien unberücksichtigt, weil die entsprechenden Einflussgrößen starken Varianzen unterliegen können und einen bewertenden Vergleich von Einzelmaßnahmen (z.B. Gebäudesanierung) nicht sinnvoller machen würden.

Als Emissionskennwerte werden demnach für die Berechnung angenommen:

 

Erdgas:

230 g CO2/kWh

Heizöl EL

290 g CO2/kWh

Heizenergie Celle (Mix Erdgas/ Heizöl EL)

250 g CO2/kWh

Strom-Mix e.o.n-Mitte

Kernkraft 50 %

fossile Energieträger 34 %

erneuerbare Energien 16 %

282 g CO2/kWh

Photovoltaik, Solarthermie

0 g CO2/kWh

Geothermie (Wärmepumpe mit Strom-Mix, Effizienz "COP" 4)

71 g CO2/kWh

 

  1. Im Förderbereich Energieeffizienz Gebäude wird ausschließlich die Energieeffizienz für die Bereitstellung von Raumwärme betrachtet, da die Bereitstellung von Warmwasser vorrangig  im Zusammenhang mit der Nutzung regenerativer Energien (Solar- oder Geothermie) Bedeutung für den Klimaschutz hat und in diesen Förderbereichen berücksichtigt ist.

Es wird ausschließlich die Netto-CO2-Bilanz im "Betrieb" des Gebäudes betrachtet, da CO2-Emissionen im Zusammenhang mit Herstellung, Transport und Verbau entsprechender Materialien (z.B. Dämmung, Fenster) unberücksichtigt bleiben. Andernfalls würden sich je nach Herstellungs- und Verarbeitungsprozess große Beurteilungsbandbreiten ergeben, die eine vergleichende Gegenüberstellung nicht mehr sinnvoll zulassen würden.

Für die Bilanzierung wird der Ausgangszustand vor Durchführung der energetischen Sanierung unterschieden nach folgenden Gebäudetypen:

          Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und Reihenhauseinheiten mit einer durchschnittlichen Wohnfläche von 120 m² und einem Heizenergieverbrauch von im Mittel 200 kWh/m²*a,

          Mehrfamilienhäusern mit durchschnittlich 80 m² Wohnfläche je Einheit und einem Heizenergieverbrauch von im Mittel 160 kWh/m²*a,

          sonstigen Gebäuden (z.B. Schulen von im Mittel) mit Sonderbedarf der Heizwärme.

Bei Vollsanierung (Dach, Gebäudehülle, Fenster) wird für ein Ein- und Zweifamlienhaus je nach Typ von einem dadurch durchschnittlich erreichbaren Energieeinspareffekt von 80 bis 120 kWh/m²*a, bei Teilsanierungen von entsprechend geringeren Einsparmargen (Dach 30 - 40 kWh/m²a, Fassade 40 – 60 kWh/m²*a, Fenster 15 - 30 kWh/m²*a) ausgegangen. Bei Mehrfamilienhäusern wird ein Einspareffekt bei Vollsanierung von 60  90 kWh/m²*a angenommen.

Die vorgenannten Annahmen sind grundsätzlich "konservativ" orientiert, um ein "Schönrechnen" von Ergebnissen zu vermeiden.

  1. Im Förderbereich Photovoltaik werden gemäß Solarpotenzialkataster ein durchschnittlicher Ertrag und eine dadurch erreichte Substitution von "konventionellem" Strom von 850 kWh/a je kW(p) angenommen. Daraus errechnet sich gemäß dem substituierten Strom-Mix eine Emissionsminderung von 240 kg CO2/a je kW(p) installierter Leistung.
  2. Im Förderbereich Solarthermie werden gemäß Solarpotenzialkataster Leistungen von 2 bis 3 kW (thermisch) angenommen, die entsprechend dem jährlichen Nutzungsgrad in jährliche Erträge von 1.800 bis 2.600 kWh umgesetzt werden können.
  3. Im Förderbereich Erdwärme wird bei allen bezuschussten Projekten die durch Sonden bzw. Spiralkörbe aus dem Erdreich bzw. Grundwasser entnommene Wärme durch Wärmepumpen auf ein für Heizzwecke bzw. Warmwassererzeugung brauchbares Temperaturniveau umgesetzt; dabei entstehen die wesentlichen Energiebedarfe dieses Anlagenbetriebs, die durch Strom gedeckt werden.

Zuschüsse zur Erdwärmenutzung wurden überwiegend im Zusammenhang mit dem Neubau von Einfamilienhäusern bzw. deren Umstellung auf alternative Heizsysteme gewährt. Wenn dabei eine durchschnittliche Wohnfläche von 130 m² und der Verbrauch einer 4-köpfigen Familie mit einem Gesamtwärme- und Warmwasser-Energiebedarf von ca. 10.000 kWh/a angenommen werden, ergibt sich folgende Vergleichsrechnung:

Moderne gute eingerichtete Wärmepumpen kommen auf einen Wirkungsgrad („Coefficient of Performance“ - COP) von 4 und mehr, d.h. mit  1 kWh Strom wird 4 kWh Wärme bereitgestellt. Der CO2-Emissionsfaktor für den Strom-Mix wird demnach geviertelt auf ca. 71 g CO2/kWh und mit dem CO2-Emissionsfaktor für Erdgas / Erdöl von 250 g CO2/kWh verglichen. Je kWh ergibt sich daraus eine Minderung von ca. 180 g CO2/kWh. Bei dem o.g. durchschnittlichen Energieverbrauch für Wärme und Warmwasser ergibt sich also durch Einsatz der bezuschussten Erdwärmepumpen eine durchschnittliche CO2-Minderung je Objekt von ca. 1.800 kg CO2/a. Beim Einsatz von Strom ausschließlich regenerativer Quellen für den Betrieb der Wärmepumpe würde sich der CO2-Minderungseffekt weiter verbessern.

 

Die tabellarisch aufgeführten Ergebnisse lassen aus Sicht der Verwaltung folgende Schlüsse zu:

Die größte Zahl der Förderobjekte (214) und der im Vergleich absoluter Zahlen größte  CO2-Minderungseffekt ergab sich im Förderbereich der Energieeffizienz von Einfamilienhaus-Gebäuden; dabei zeigt sich auch, dass aus Kostengründen überwiegend Teilsanierungen durch Dachdämmung, Fassadendämmung oder Austausch von Fenstern vorgenommen wurden. Zu echten "Vollsanierungen" der Gebäudehülle kam es bislang in 24 Fällen.

Obwohl bei Mehrfamilienhäusern (Geschosswohnungsbau) bislang nur 12 Projekte bezuschusst wurden, erbringen diese wegen der deutlich größeren Nutzflächen einen bemerkenswerten Beitrag zur CO2-Minderung. Hier hat das Fördergeschehen deutlich von der Anhebung der Kappungsgrenze für die Bezuschussung auf 20.000 € profitiert.

Eine heterogene Situation stellt sich im Bereich der Sonderobjekte (Schulen, Theater, Hotels, Geschäftshäuser, z.T. mit Denkmalschutz-Restriktionen) dar. Hier konnten bislang 21 Teilsanierungen mit vergleichsweise hohem Kostenaufwand und durchschnittlichen Ergebnissen der CO2-Minderung gefördert werden.

Im Förderbereich regenerativer Energiegewinnung liegt die Photovoltaik mit 90 Projekten deutlich an der Spitze und "erwirtschaftet" auch die zweithöchsten CO2-Minderungseffekte aller Förderbereiche des Klimaschutzfonds. Auch aktuell ist der Antragstrend zur Photovoltaik ungebrochen.

Demgegenüber wurden sowohl die Nutzung der Erdwärme als auch die Solarthermie im Fördergeschehen deutlich weniger nachgefragt; hier wirkt sich offensichtlich aus, dass die damit verbundenen Umstellungen in der Heiztechnik deutlich komplexer und kostenaufwendiger sind als die additiv mögliche Nutzung von Photovoltaik-Modulen.

 

Bewertung der CO2-Effizienz des Fördermitteleinsatzes

Bei Auswertung der Rechenergebnisse ist erkennbar, dass die Nutzung regenerativer Energien, allen voran der Photovoltaik, sich hinsichtlich der Fördermittel-Effizienz deutlich positiv gegenüber den übrigen Maßnahmenbereichen abhebt. Dies liegt auch an den bislang moderaten Zuschussquoten und der früher bestehenden Kappung bei vergleichsweise niedrigen Beträgen.  Durch die zwischenzeitliche Ausdehnung der Bezuschussung von PV-Speichermodulen und die Günstigerprüfung bei Erdwärme- und Solarthermieanlagen mit Anhebung der Kappungsgrenzen werden die monetären Effizienz-Quotienten sich voraussichtlich deutlich verschlechtern.

Ein differenziertes Bild ergibt sich im Bereich der Energieeffizienz bei Wohngebäuden: Die besten Ergebnisse erzielen hier die Vollsanierung von Einfamilienhäusern und die Sanierung im Geschosswohnungsbau; Teilsanierungen bei Einfamilienhäusern und bei Sonderobjekten sind demgegenüber deutlich ungünstiger zu bewerten.

 

Überlegungen zur künftigen Ausgestaltung der Förderung aus dem Klimaschutzfonds

Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Mittelausstattung des Klimaschutzfonds bei Annahme gleichbleibender Zuwendungen bei jährlich ca. 155.000 € liegen wird. Dieser deutlich enger gesteckte Finanzrahmen sollte sowohl durch eine Anpassung des Fördergeschehens als auch durch stärkere Differenzierung in Teilbereichen berücksichtigt werden.

Im Förderbereich regenerative Energien (Photovoltaik, Erdwärme, Solarthermie) kann die Förderung mit den aktuell gewährten Sätzen auch weiterhin als sinnvoll angesehen werden. Allerdings wird eine Absenkung der Kappungsgrenze für BHWK, Erdwärme und Solarthermie auf 3.000 € für sachgerecht gehalten, da andernfalls ein Missverhältnis zur kostenaufwändigeren Vollsanierung von Wohngebäuden entstehen könnte.

Bei der Bezuschussung von Maßnahmen der Energieeffizienz von (Wohn-) Gebäuden kann eine Differenzierung der Zuschussquoten für Vollsanierungen (mit qualifiziertem Energienachweis) und der Teilsanierung zielführend sein. Vollsanierungen könnten zur Schaffung eines deutlichen Anreizes mit einer erhöhten Kappungsgrenze von 6.000 € "belohnt" werden, während bei Teilsanierungen ein verminderter Fördersatz von 15 % anrechenbarer Kosten unter Beibehaltung der Kappungsgrenze bei 5.000 € angemessen erscheint. Im Geschosswohnungsbau hat sich die Kappungsgrenze von 2.500 € je Wohneinheit bzw. 20.000 € je Objekt bewährt und sollte beibehalten werden. Durch die graduelle Differenzierung der Förderung im Einfamilienhausbereich würde noch keine systematische Benachteiligung finanziell schwächerer Hauseigentümer bewirkt.

Um das "Windhundprinzip" auszuschalten, sollten künftig feste Förder- bzw. Antragszeiträume zum Tragen kommen und im Klimaschutzfonds Teilbudgets für die Hauptförderbereiche Gebäudeeffizienz, Photovoltaik und Erdwärmenutzung gebildet werden. Sonstige Maßnahmen würden dann aus dem Restbudget bezuschusst werden.

Als Förderzeitraum könnte künftig das Kalenderjahr bestimmt werden; die Antragstellung wäre vom 01.01. bis 30.06. möglich. Für die im Antragszeitraum gestellten Förderanträge könnte dann innerhalb der verfügbaren Jahres-Teilbudgets ein Ranking nach rechnerisch nachgewiesener CO2-Effizienz des Fördermitteleinsatzes vorgenommen werden und die Bezuschussung nach Priorisierung (einschließlich Reihenfolge evtl. "Nachrücker"-Projekte) erfolgen. Eine Projektumsetzung und Abrechnung müsste dann spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres stattfinden; nicht abgerufene Zuschüsse würden den (Teil-) Budgets des Folgejahres zugeschlagen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:  nein

 

 

Auswirkung für Integration: nein

 

 

 

 

 

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Anlagen

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