Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0115/16

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19   der Stadt Celle „Gewerbegebiet Vorwerk / Nord“ sowie der dazugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren öffentliche Auslegung beschlossen  (§3 Abs. 2 BauGB).

 

Reduzieren

Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes: Vorwerk

Entfernung zum Stadtzentrum: ca. 4,5 km (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes: ca. 3,3 ha

Geplante Nutzungen: Gewerbegebiet

 

Eine konkret geplante betriebliche Erweiterung der Firma Hartmann Valves GmbH, die den überwiegende Teil der Gewerbegebietsfläche nutzt, ist mit den bisherigen Bebauungsplanfestsetzung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, der Bauweise und des Maßes der baulichen Nutzung nicht möglich. Um dieser Firma und dem Gewerbebetrieb auf der angrenzenden Fläche eine betrieblich optimale Entwicklung unter Berücksichtigung des städtebaulichen Umfeldes zu ermöglichen,  ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig.

 

Für das Plangebiet im Ortsteil Vorwerk gilt die rechtskräftige 2. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Celle „Gewerbegebiet Vorwerk / Nord“, Bekanntmachung von 26.10.2010.

 

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 16.07.2015 die Einleitung des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Stadt Celle beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 18.08.2015 bis zum 17.09.2015 statt. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen. 

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst bereits bebaute Flächen und dient der Nachverdichtung. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke ( Baunutzungsverordnung – BauNVO) liegt unter 20.000 m² und Ausschlusskriterien im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB, bei deren kein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden darf, liegen nicht vor. Eine Betroffenheit der in Anlage 2 zu § 13 a BauGB genannten Kriterien liegt ebenfalls nicht vor. Daher wird der Bebauungsplan nunmehr im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt. Die Erstellung eines Umweltberichtes ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

 

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Änderung und Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche, der Bauweise und des Maßes der baulichen Nutzung des Gewerbegebietes. Mit der Änderung dieser Festungen können die betrieblichen Erweiterungsmaßnahmen umgesetzt werden und somit der Betriebsstandort und die Arbeitsplätze gesichert und erhalten werden.

 

Aus betrieblichen Gründen soll die Lage der überbaubaren Grundstücksfläche des Gewerbegebietes im Westen in Richtung Ströherstraße um 5 m erweitert  werden.  Zugunsten von Pflanzflächen sollen die Stellplatzfläche entlang des Garßener Weges  und die überbaubare Grundstücksfläche im Südosten des Plangebietes reduziert werden. Die Festsetzung der offenen Bauweise soll künftig entfallen. Die Festsetzung einer Bauweise ist nicht erforderlich, es gelten damit allein die Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung. Mit dem Wegfall dieser Regelung hinsichtlich der maximalen Gebäudelänge sind auch Produktionsstätten mit einer Länge von über 50 m zulässig.

 

Die vorliegende Änderungsplanung dient insbesondere der Errichtung einer moderne Produktions- und Fertigungshalle und eines Bürogebäudes. Größe, Höhe und Gewicht der gewerblichen Werkprodukte machen den Einbau von Kranbahnen innerhalb der Fertigungshalle erforderlich, daher soll eine Änderung der  Festsetzung der Höhe der Oberkante baulicher Anlagen von bisher 8 m erfolgen; künftig werden maximale Gebäudehöhen von 9 m im Süden und  von 12 m im Norden des Plangebietes angestrebt. Bestehende und geplante Grünabschirmungen sollen die optische Wahrnehmung und Wirkung der neuen Gebäudekörper reduzieren.

 

Die Anhörung des Ortsrates Vorwerk erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

Auswirkung für Integration: Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...