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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0103/16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.4 Wce „B 3 - Vogelberg“ (Deckblatt Nr. 3) der Stadt Celle sowie der zugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren öffentliche Auslegung beschlossen (§ 3 Abs. 2 BauGB).

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Ortsteil Westercelle

Entfernung zum Stadtzentrum:ca. 3,6 km

Größe des Plangebietes:4,2 ha

geplante Nutzung:Gewerbegebiet, Mischgebiet und reines Wohngebiet

 

 

Der Rat der Stadt Celle hat am 02.05.2013 den Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Wce „B 3 – Vogelberg“ (Deckblatt Nr. 3) im vereinfachten Verfahren gefasst.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß  § 4 Abs. 1 BauGB fanden in der Zeit vom 03.11.2015 bis zum 02.12.2015 statt. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

 

Mit der 4. Änderung sollen die städtebaulichen Vorgaben des Zentren- und  Einzelhandelskonzeptes (EZK), Ratsbeschluss vom 26.08.2010, zur Entwicklung von Einzelhandelsstandorten im Stadtgebiet umgesetzt werden.

 

Das wesentliche Ziel der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist die Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche entsprechend den Vorgaben des EZK. Durch den Ratsbeschluss wird das EZK zu einem sogenannten städtebaulichen Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) und ist bei der Änderung und Aufstellung von Bebauungsplänen ein zu berücksichtigender Belang mit verbindlicher Wirkung.

 

Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll einer schrittweisen Umwandlung der Misch- und Gewerbegebiete mit Betrieben für produzierendes Gewerbe und Handwerksbetrieben hin zu einem Standort von Einzelhandelsbetrieben durch Steuerung des Einzelhandels entgegengewirkt werden.

 

Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß der „Celler Liste“ sollen zukünftig als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben nur noch in der Innenstadt und den zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden. In nicht integrierten Lagen, wie dem Planbereich, sollen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht mehr angesiedelt werden.

 

Der Verkauf von zentren- und nahversorgungrelevanten Sortimenten soll ausnahmsweise bei bestimmten Betrieben in angemessenem Ausmaß weiterhin zulässig sein. Dies entspricht der Empfehlung des EZK.

 

Gewerbe- und Handwerksbetrieben wird die Möglichkeit gegeben, von ihnen vor Ort produzierte Waren, die von der „Celler Liste“ erfasst sind, ausnahmsweise in bestimmten Umfang vor Ort zum Verkauf anbieten.

 

Betriebe mit bereits genehmigten Einzelhandelsnutzungen zum Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten befinden sich nur auf den Grundstücken GerhardKamm-Straße 2 und Hannoversche Heerstraße 127. Die dort ansässigen Einzelhandelsbetriebe werden aus Gründen des erweiterten Bestandsschutzes besonders berücksichtigt und es werden ihnen Ausnahmemöglichkeiten zur Betriebserweiterung mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten eingeräumt, soweit keine wesentlichen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur zu erwarten sind.

 

Bei ähnlichen Planänderungen werden aus Gründen der Gleichbehandlung analoge Regelungen getroffen.

 

Die Anhörung des Ortsrates  Westercelle erfolgt gemäß § 94 Niedersächsisches  Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).

 

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Finanzielle Auswirkungen: nein

 

Auswirkung für Integration: nein

 

 

 

 

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Anlagen

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