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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0256/16

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung: Garßen

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 18 der Stadt Celle „Einzelhandel Celler Heerstraße Ost –  Garßen“ mit örtlichen Bauvorschriften sowie der dazugehörenden Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Garßen

Entfernung zum Stadtzentrum:5,1 km

Größe des Plangebietes:5444 m²

geplante Nutzungen:Mischgebiet

 

Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Grundstücke 153/5 und 155/4 der Flur 6 in der Gemarkung Garßen schaffen, um einen Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb mit ergänzenden Nutzungen zu errichten. Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan im Auftrag des Vorhabenträgers „Projektentwicklung Rainer Gloy e.K.“ durch das Planungsbüro infraplan, Celle durchgeführt.

 

Das Plangebiet liegt an der Einmündung der Alvernschen Straße (K 29) in die Celler Heerstraße (B 191) im Ortsteil Garßen und hat eine Größe von 0,54 ha. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und soll zukünftig als Mischgebiet für einen Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb dienen. Im Zentren- und Einzelhandelsentwicklungskonzept der Stadt Celle wird der Standort als geeignet für einen ergänzenden Nahversorgungsbetrieb dargestellt.

 

Ein Bebauungsplan für den Geltungsbereich existiert nicht und im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist eine Mischbaufläche dargestellt. Durch die angrenzende Wohnbebauung ist die geplante gewerbliche Nutzung Teil eines größeren Mischgebietes. Der Bebauungsplan wird daher aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, eine Änderung des FNP ist nicht notwendig.

 

Der geplante Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb wird eine Verkaufsfläche von max. 800 m² und eine Geschossfläche von max. 1200 m² haben. Es handelt sich also um einen nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Als Maß der baulichen Nutzung werden eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine maximale Gebäudehöhe von 10 m festgesetzt. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt von der Alvernschen Straße. Entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenzen werden zur Eingrünung Hecken gepflanzt. Als Ergebnis einer schalltechnischen Untersuchung wird die Ladezone eingehaust und eine Anlieferung während der Nachtzeiten wird ausgeschlossen. Als Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft wird eine externe Ausgleichsfläche geschaffen.

 

Die Anhörung des Ortsrates Garßen erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.

 

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Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

Auswirkung für Integration: Nein

 

 

 

 

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