Beschlussvorlage - BV/0284/16
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag Nr. 69/15 der Fraktion Die Unabhängigen - Beschlussaufhebung diverser Beschlüsse sowie Aufstellung einer Veränderungssperre im Bereich Allerinsel
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 60 Sonderprojekte
- Zuständigkeit:
- (Ulrich Kinder)
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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25.08.2016
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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01.09.2016
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Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird abgelehnt. Eine Beschlussfassung zur weiteren Entwicklung der Allerinsel erfolgt nach Vorlage der überarbeiteten und fortgeschriebenen städtebaulichen Rahmenplanung. Dazu wird es verschiedene Mitwirkungs- und Beteiligungsangebote für die Öffentlichkeit und die Politik geben.
Sachverhalt:
Mit dem Antrag Nr. 69/2015 begehrt die Fraktion "DIE UNABHÄNGIGEN – Bürger für Celle"
a) die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 138;
b) die Aufhebung des städtebaulichen Rahmenplans für den Teil des Bebauungsplanes Nr. 138;
c) die Aufhebung der Sanierungssatzung soweit sie diesen Bebauungsplan betrifft;
d) den Beschluss zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes;
e) den Erlass einer Veränderungssperre.
Die Entwicklung der Allerinsel ist die zentrale Stadtentwicklungsmaßnahme in Celle zur Schaffung attraktiven und zeitgemäßen Wohnraums in direkter Altstadtnähe. Sie soll dazu beitragen, die Stadt als Wohnstandort noch attraktiver zu machen, die Altstadt durch mehr Kaufkraft weiter zu beleben und eine untergenutzte Fläche in zentraler Lage einer in die Stadt ausstrahlenden hochwertigen Nutzung zuzuführen.
Seit Jahren wandelt die Stadt Celle eine ehemals gewerblich geprägte Fläche mit finanzieller Unterstützung der Städtebauförderung des Bundes in ein attraktives innenstadtnahes Wohn-quartier um. Erste Erfolge liegen mit dem sanierten Hafenbecken und den Ergebnissen des Architekten-Investorenwettbewerbes für den 1. BA südlich der Hafenstraße vor. Basis der Gesamtentwicklung war der 2010 beschlossene Rahmenplan. Die derzeit erfolgende Über-arbeitung und Fortschreibung des Rahmenplanes sollte vor weiteren Grundsatzbeschlüssen abgewartet werden, um fundiert beraten und beschließen zu können.
Zum konkreten Antrag:
Aus Sicht der Verwaltung ist hierzu zunächst auf die Planungschronologie und das Verhältnis der einzelnen Planungsinstrumente zueinander einzugehen.
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 138 der Stadt Celle "Allerinsel" wurde im Jahr 2004 für das Gesamtgebiet der Allerinsel gefasst. Es handelt sich um einen vorberei-tenden Beschluss zur Einleitung der Planungsaktivitäten. Parallel dazu erfolgte auch der Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes.
Nach der Aufnahme in die Städtebauförderung wurde in 2010 der städtebauliche Rahmenplan für den Geltungsbereich des Sanierungsgebietes Allerinsel mit den Zielsetzungen zur Entwicklung der Gesamtmaßnahme vom Rat beschlossen. Hieraus resultierte in einem ersten weiteren Schritt der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 138, 1. Teil der Stadt Celle als Zielkonkretisierung. Dieser Bebauungsplan befindet sich derzeit in der Auslegung und soll im 4. Quartal zur Rechtskraft geführt werden.
Für den übrigen Teil des Sanierungsgebietes wird derzeit der städtebauliche Rahmenplan fortgeschrieben, also die Zielsetzungen überprüft und sofern aus dem bisherigen Umset-zungsstand zur Gesamtmaßnahme notwendig, angepasst. Nachdem dies erfolgt ist, kann für weitere Teilbereiche die Aufstellung von Bebauungsplänen beschlossen werden. Die zeitliche Abfolge dazu ist noch nicht festgelegt.
Die in Ziff. a) des Antrags beantragte Aufhebung richtet sich also auf den Bereich des Sanie-rungsgebietes Allerinsel, also der Gesamtmaßnahme, für den bisher lediglich auf globaler Ebene der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss und der städtebauliche Rahmenplan beste-hen. Mit der im Antrag geforderten Beschlussfassung würde die planungsrechtlich notwendige inhaltliche Auseinandersetzung mit den jeweiligen Planungs-/Sanierungszielen umgangen werden, was letztlich insbesondere mangels Abwägung, Träger und Öffentlichkeitsbeteiligung rechtsfehlerhaft sein könnte. Die unter Ziff. b) – e) geforderten weiteren Beschlussfassungen basieren auf der vorgenannten Argumentationslinie und hätten zudem voraussichtlich negative finanzielle Auswirkungen in Form von verzinsten Rückzahlungen bereits in Anspruch genommener Fördermittel mangels Einhaltung der gegenüber Bund und Land mit Anmeldung zur Städtebauförderung eingegangenen Verpflichtung einer Gesamtentwicklung zur Folge. Derartig fragmentiert stünde dann das gesamte Sanierungsgebiet in Frage mit weitreichenden Folgen für die Stadt, insbesondere auch in monetärer Hinsicht.
Aus Sicht der Verwaltung kann der Inhalt des Antrages nur in den zuvor beschriebenen Pla-nungs- und Abwägungsprozess einfließen, nicht aber zum derzeitigen Zeitpunkt in der bean-tragten Form beschlossen werden. Die Verwaltung schlägt vor, die abschließende Entschei-dung über den Antrag bis zur Entscheidung über die Inhalte der Fortschreibung zurückzu-stellen.
Vorsorglich weist die Verwaltung darauf hin, dass unabhängig von der Planungsausrichtung der nächsten Teilbebauungspläne die aktuellen Randbedingungen u. a. aus dem Bebau-ungsplan Nr. 138, 1. Teil zu berücksichtigen sind und jeweils gültige Festsetzungen ergeben können.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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78 kB
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