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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0330/16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügten Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Stadt Celle.

 

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Sachverhalt:

Im Ausschuss öffentliche Einrichtungen, Umwelt und Klimaschutz ist die Erweiterung der „Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung“ zur Einführung der Niederschlagswasser-gebühr am 1. Oktober 2014 beraten und empfohlen worden und zum 01.01.2015 in Kraft getreten.

Um die Niederschlagswassergebühr in der Praxis einzuführen, sind ergänzende Regelungen getroffen worden, die die Umsetzung und Erhebung der neuen Gebühr konkretisieren sollten. Diese ergänzenden Bestimmungen sind am 18.06.2015 beschlossen worden und  rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft getreten, damit alle Satzungsregelungen, die die neue Gebühr betreffen, einheitlich in Kraft sind. Dies dient auch der Rechtsicherheit für die rückwirkende Veranlagung.

Die nun zu beschließenden Änderungen sollen eventuelle Unklarheiten bei der Anwendung der Abgabensatzung beseitigen und Regelungen der tatsächlichen Praxis anpassen, um hier Rechtsicherheit zu gewähren. Nicht zuletzt soll eine Anpassung an die vorhandenen technischen Möglichkeiten, z.B. bei der Veranlagung, erfolgen.

 

In der synoptischen Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Abgabensatzung (Anlage 2) sind die Änderungen in Rot dargestellt.

 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Paragrafen, die geändert oder ergänzt werden:

 

In § 10 a Abs. 1 ist die Formulierung “bzw. in den öffentlichen Bereich“ eingefügt worden, um Flächen, von denen das Niederschlagswasser nicht auf dem eigenen Grundstück versickert wird, mit für die Niederschlagswassergebühr heranziehen zu können.

 

In § 10 a Abs. 6 wird die Regelung hinzugefügt, dass Korrekturen fehlerhafter Flächenangaben erst ab dem 01. des auf das Bekanntwerden folgenden Monats berücksichtigt werden, wobei eine Rückerstattung ausgeschlossen werden soll. Dabei soll im Einzelfall aber ein Ermessen möglich bleiben, um in besonderen Fällen trotzdem die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur zu haben.

 

In § 10 Abs. 7 wird die Formulierung „schätzen“ durch eine genauere Angabe der Festlegungsmethode ersetzt. Die Flächen sollen nach vorhandenen Unterlagen und durch die Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten festgelegt werden, wozu die Mitarbeiter im Einzelfall die jeweiligen Grundstücke betreten müssen. Dazu soll hiermit eine Ermächtigungsgrundlage festgelegt werden.

 

In § 10 b Abs. 1 ist ein Verweis auf die anzuwendende Gebühr eingefügt worden, eine genaue Regelung dazu hat bisher gefehlt.

 

In § 11 Abs. 1 sind die Gebührensätze für die Einleitung von Grund- und Drainagewasser sowie unrechtmäßig bei Fehlanschlüssen eingeleitetes Niederschlagswasser in die Schmutzwasserkanalisation, sowie für die Einleitung von Grund- und Drainagewasser in die Niederschlagswasserkanalisation eingefügt worden. Die Nutzung der durch die Stadt vorgehaltenen Infrastruktur durch die Einleitung von Wasser bei Grundwasserabsenkungen soll für den jeweiligen Nutzer unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit kostenpflichtig sein. Auch unrechtmäßige Niederschlagswassereinleitungen in die Schmutzwasserkanalisation sollen so lange kostenpflichtig sein, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand gebracht werden.

Der letzte Satz verweist auf die Berechnungsgrundlage in § 11 Abs. 5 bezogen auf den Niederschlagswassergebührensatz.

 

In § 11 Abs. 2-4 sind die neu kalkulierten Gebührensätze eingepflegt worden.

 

In § 11 Abs. 5 Satz 3 ist zur Konkretisierung des Gebührensatzes der Begriff Schmutzwasser eingefügt worden.

 

In § 12 Abs. 2 wird neu geregelt, dass der Übergang der Zahlungspflicht auf den neuen Zahlungspflichtigen immer erst zum 01. des auf die Mitteilung folgenden Monats erfolgt. Dies gilt auch, wenn der bisher Beitragspflichtige die Änderungsmitteilung versäumt.

 

In § 16 Abs. 1 a wird neu festgelegt, dass bei Notwendigkeit der nachträglichen Erstellung eines Übergabeschachtes bei einem bereits bestehenden Grundstücksanschluss die Kosten durch die Stadt getragen werden.

 

Gebührenberechnung

Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsabrechnung 2015 wird vorgeschlagen, die Gebühren für die Abwasserbeseitigung für 2017 anzupassen. Gem. § 5 des Nds. Kommunal-abgabengesetzes sind für die kostenrechnenden Einrichtungen der Stadt Celle kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebührenbedarfsrechnungen für 2017 sind als Anlage 4 und 5 beigefügt.

Zur besseren Übersicht der Veränderungen bei den Gebühren wird auf die Anlage 3 verwiesen.

 

Der Gebührenbedarfsberechnung für 2017 liegen kalkulierte Personalkostensteigerungen (2016 = 2,50 % und 2017 = 2,30 %) zu Grunde.

Bei den Sachkosten ist eine Steigerung von 1,80 % für 2016 und von 1,60 % für 2017 kalkuliert worden.

 

Niederschlagswassergebühr

Die Einführung der Niederschlagswassergebühr wurde mit Versenden der Erhebungsbögen im Jahr 2015 gestartet. Nach gründlicher Kalkulation ist für jeden Quadratmeter abflusswirksame Fläche die Abwassergebühr für Niederschlagswasser für 2015 auf 0,76 €/m² festgelegt worden. Durch die Rückläufer der Selbstauskünfte im Rahmen der Erhebung haben sich die versiegelten Flächen gegenüber der ersten qualifizierten Schätzung um ca. 270.000 m² erhöht. Die vergrößerte Gesamtfläche führt wiederum zu einer Senkung der Gebühr. Diese soll für 2017 auf 0,67 € gesenkt werden.

 

Schmutzwassergebühr

Der Frischwasserverbrauch ist im Jahr 2015 erstmalig wieder gestiegen, wird für 2017 aber als stabil erwartet.

Die Überdeckung des Jahres 2014 wurde in 2016 nur teilweise einkalkuliert, so dass für das Jahr 2017 noch ein Teil dieser Überdeckung in Höhe von 340.000 € einzuplanen ist.

 

Aufgrund des erstmalig wieder gestiegenen Frischwasserverbrauches und der daraus resultierenden Mehreinnahme, sowie durch betriebsbedingte Verschiebung von Unterhaltungsmaßnahmen auf der Kläranlage, kam es im Jahr 2015 zu einer Überdeckung in Höhe von 378.512 €.

 

Es wird empfohlen, diesen Betrag in die Kalkulation 2018 einfließen zu lassen.

 

Es wird empfohlen, die Abwassergebühr für Schmutzwasser bei 2,83 €/m³ zu belassen.

 

Bei den Fett- und Stärkeabscheidern ist der Entsorgungsaufwand in die Grundgebühr je Anfahrt integriert. Für 2016 kann die Gebühr pauschal je Anfahrt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Regelarbeitszeit gesenkt werden.

 

Die Entsorgungsgebühren je angefangener 0,5 Kubikmeter sind bei den Kleinkläranlagen innerhalb und auch außerhalb der Regelarbeitszeit abzusenken.

 

Der Dienstleistungsstundensatz bei Einsatz der Kombi-Reinigungsfahrzeuge mit Bedienung kann innerhalb und auch außerhalb der Regelarbeitszeit leicht gesenkt werden.

 

Die Entwässerungsbeiträge (Flächenbeiträge an die Schmutz- und Regenwasser-kanalisation) können unverändert beibehalten bleiben.

 

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Anlagen

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