Beschlussvorlage - BV/0331/16
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Celle über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 27.11.2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Eigenbetrieb Stadtentwässerung Celle
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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19.10.2016
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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26.10.2016
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Sachverhalt:
Um die Abwasserbeseitigungssatzung in der Praxis besser anwenden zu können, sind ergänzende Regelungen zu treffen, die bestehende Regelungen vereinheitlichen sollen bzw. die Anwendbarkeit in der Praxis verbessern sollen. Dazu sind einige Anpassungen an geänderte Rechtsnormen vorzunehmen, auf die in dieser Satzung verwiesen wird.
Dazu kommen einzelne grammatikalische Korrekturen bzw. Anpassungen an die tatsächliche praktische Verfahrensausführung.
In der synoptischen Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Abgabensatzung (Anlage 2) sind die Änderungen in rot dargestellt.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Paragrafen, die geändert oder ergänzt werden:
In § 2 Abs. 5 wird eine maximale Entfernung von 2 m zur Grundstücksgrenze als Ende der öffentlichen Abwassereinrichtung festgelegt, um hier eine einheitliche Regelung für alle Grundstücke zu haben.
In § 4 Abs. 1 wurde lediglich die Grammatik verbessert.
In § 4 Abs. 7 b wurde der Verweis auf die zugrunde liegende Regelung des Wasserhaushaltgesetzes angepasst. Die alte Formulierung war nicht mehr aktuell und somit fehlerhaft.
In § 4 Abs. 9 macht die bisherige Formulierung eine Einleitung von Regenwasser in den Schmutzwasserkanal praktisch rechtswidrig. Da in einigen Fällen die Einleitung aber aufgrund von Verschmutzungen angebracht ist, soll durch die eingefügte Formulierung „es sei denn, die möglich Belastung des Niederschlagswassers erfordert dieses (z.B. bei unüberdachten Waschplätzen)“ die Möglichkeit offen gelassen werden. Dieses ist auch tatsächliche Praxis und in der Gebührensatzung ist eine dafür anzuwendende Regelung bereits vorhanden.
In § 7 Abs. 2 f soll das Gefälle als notwendige Angabe im Entwässerungsantrag mit aufgenommen werden, um eine bessere Beurteilung der geplanten Anlagen sicherzustellen und etwaige bauliche Mängel besser benennen zu können. Dieses erleichtert die Arbeit in der Praxis und verhindert überflüssige Diskussionen.
§ 9 ist in der Synopse mit dargestellt, da in § 16 auf diesen verwiesen wird.
In § 12 Abs. 2 wird lediglich die Formulierung vereinheitlicht und damit verhindert, dass bei jeder Änderung der technischen Vorschriften auch die Satzung geändert werden muss. Die Änderung in „Stadt“ dient ebenfalls lediglich der Vereinheitlichung (siehe auch § 12 Abs. 3).
In § 12 Abs. 3 wird die Formulierung „Abnahmeschein“ gestrichen und durch den in der Praxis auch tatsächlich verwendeten Begriff „Protokoll“ ersetzt, da das der seit Jahren gängigen Praxis entspricht.
In § 16 Abs. 2 wird der Querverweis auf § 9 korrigiert, da in der alten Fassung die Verschiebung der §§ bei der Anpassung an die Mustersatzung nicht korrigiert worden ist und somit hier eine fehlerhafte Verweisung vorlag.
Im Anhang 2 „Gesetze, Verordnungen und DIN-Normen“ hat sich der Titel der Din EN 752 Teil 1-7 geändert. Die Aufführung der einzelnen Teile wurde aus dem Titel gestrichen und somit lautet die richtige Bezeichnung jetzt: „DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden“.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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135,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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151,8 kB
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