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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0246/16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Ace der Stadt Celle "Am Föhrenweg" sowie der zugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren öffentliche Auslegung beschlossen (§ 3 Abs. 2 BauGB).

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Ortsteil Altencelle

Entfernung zum Stadtzentrum:ca. 4,8 km

Größe des Plangebietes:0,9 ha

geplante Nutzung:Gewerbegebiet

 

 

Der Rat der Stadt Celle hat am 02.05.2013 den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Ace „Am Föhrenweg“ im vereinfachten Verfahren gefasst.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die  frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß  § 4 Abs. 1 BauGB fanden in der Zeit vom 10.05.2016 bis zum 09.06.2016 statt. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

 

Mit der 2. Änderung sollen die städtebaulichen Vorgaben des Zentren- und  Einzelhandelskonzeptes (EZK), Ratsbeschluss vom 26.08.2010, zur Entwicklung von Einzelhandelsstandorten im Stadtgebiet umgesetzt werden.

 

Das wesentliche Ziel der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist die Sicherung und Stärkung  der zentralen Versorgungsbereiche entsprechend den Vorgaben des EZK. Durch den Ratsbeschluss wird das EZK zu einem sogenannten städtebaulichen Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) und ist bei der Änderung und Aufstellung von Bebauungsplänen ein zu berücksichtigender Belang mit verbindlicher Wirkung.

 

Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll einer schrittweisen Umwandlung des Gewerbegebietes hin zu einem Standort von Einzelhandelsbetrieben durch Steuerung des Einzelhandels entgegengewirkt werden.

 

Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß „Celler Liste“ sollen zukünftig als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben nur noch in der  Innenstadt und den zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden. In nicht integrierten Lagen, wie dem Planbereich, sollen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht mehr angesiedelt werden.

 

Der Verkauf von zentren- und nahversorgungrelevanten Sortimenten soll ausnahmsweise bei bestimmten Betrieben in angemessenem Ausmaß weiterhin zulässig sein. Dies entspricht der Empfehlung des EZK.

 

Gewerbe- und Handwerksbetrieben wird die Möglichkeit gegeben, von ihnen vor Ort produzierte Waren, die von der „Celler Liste“ erfasst sind, ausnahmsweise in bestimmten Umfang vor Ort zum Verkauf anbieten.

 

Bestandsgeschützte Betriebe mit bereits genehmigten Einzelhandelsnutzungen zum Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes.

 

Bei ähnlichen Planänderungen werden aus Gründen der Gleichbehandlung analoge Regelungen getroffen.

 

Die Anhörung des Ortsrates  Altencelle erfolgt gemäß § 94 Niedersächsisches  Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).

 

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Finanzielle Auswirkungen:  keine

 

Auswirkung für Integration: nein

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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