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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0366/16

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Beratungsfolge

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Sachverhalt + Beschlussvorschläge:

 

Am 02.11.2016 findet die konstituierende Sitzung des Rates der Stadt Celle statt. Hierzu werden folgende Hinweise gegeben:

 

Zu Tagesordnungspunkt 1, 2 und 4:

 

Die Sitzung wird durch das älteste anwesende (und hierzu bereite) Ratsmitglied (sog. „Alterspräsident/in“) eröffnet und sie/er stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest. Unter TOP 4 obliegt ihr/ihm weiterhin die Wahl der/des Ratsvorsitzenden. 

 

Zu Tagesordnungspunkt 3:

 

„Pflichtenbelehrung und förmliche Verpflichtung der Ratsmitglieder“

 

Gemäß § 60 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) werden die Ratsmitglieder zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl von der / vom Oberbürgermeister/in förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Die Verpflichtung wird durch Unterschrift aktenkundig gemacht.

 

zu Tagesordnungspunkt 4:

 

„Wahl der/des Ratsvorsitzenden“

 

Nach § 61 NKomVG wählt der Rat aus der Mitte der Ratsmitglieder die Vorsitzende / den Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode (die/der Oberbürgermeister/in ist nicht wählbar, da sie/er kraft Amtes Mitglied des Rates ist). Jedes Ratsmitglied sowie die/der Oberbürgermeister/in sind vorschlagsberechtigt.

 

Die Wahl der/des Ratsvorsitzenden erfolgt nach den Regelungen des § 67 NKomVG. Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen. 

 

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat („absolute Mehrheit“ = mindestens 22 Ja-Stimmen). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt (Hinweis: hier können neue Bewerber/innen vorgeschlagen werden bzw. können Bewerber/innen aus dem 1. Wahlgang zurücktreten); gewählt ist, für den die meisten Stimmen abgegeben worden sind (= relative Mehrheit). Ergibt sich eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die/der„Alterspräsident/in“ zu ziehen hat.

 

Die/der neu gewählte Ratsvorsitzende übernimmt nach der Annahme der Wahl die Leitung der Sitzung.

 

zu Tagesordnungspunkt 5:

 

Feststellung der Tagesordnung des öffentlichen Teils

 

Mit der Wahl der/des Ratsvorsitzenden ist der Rat als handlungsfähiges Organ vorhanden und erst dann kann er rechtswirksame Beschlüsse fassen. Die Feststellung der Tagesordnung ist materiell ein Ratsbeschluss und demzufolge erfolgt dieser nach der Konstituierung unter der Leitung der/des Ratsvorsitzenden. 

 

 

zu Tagesordnungspunkt 6:

 

„Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Rates“

 

Gemäß § 69 NKomVG gibt sich der Rat eine Geschäftsordnung, die jeweils für die Wahlperiode Geltung hat. Sie regelt vielfältige Verfahrensfragen und stellt eine Ergänzung und Ausfüllung der gesetzlich vorgegebenen Verfahrensvorschriften dar, die nur die wichtigsten Regelungen enthalten.

Die Geschäftsordnung der letzten Wahlperiode (01.11.2011 bis 31.10.2016) hat sich bewährt und wurde auf Vorschlag des sog. Geschäftsordnungsausschusses punktuell angepasst. Dieser Entwurf (siehe Anlage) wird dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorliegende Geschäftsordnung für die Dauer der Wahlperiode.

 

zu Tagesordnungspunkt 7:

 

„Beschlussfassung über die Richtlinie für die digitale Ratsarbeit

 

Die Richtlinie für die digitale Ratsarbeit wird gemäß § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Celle erlassen. Darin legt der Rat die Einzelheiten zur digitalen Ratsarbeit fest. Die am 16.06.2016 beschlossene und aktualisierte Richtlinie hat sich bewährt und dieser Entwurf (siehe Anlage) wird dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorliegende Richtlinie für die digitale Ratsarbeit für die Dauer der Wahlperiode.

 

 

 

zu Tagesordnungspunkt 8:

 

„Beschlussfassung über Wahleinsprüche“

 

Bei der Stadt Celle sind keine Wahleinsprüche eingegangen.

 

zu Tagesordnungspunkt 9:

 

„Wahl der Vertreter/innen der/des Ratsvorsitzenden“

(1. und 2. stellv. Ratsvorsitzende/r)

 

Der Rat wählt die Vertreter/innen des Ratsvorsitzenden aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren. Wie viele Vertreter/innen er bestimmt, regelt er selber durch einfachen Beschluss. In der Vergangenheit wurden stets zwei Vertreter/innen bestimmt und dabei aus praktischen Erwägungen eine Reihenfolge festgelegt (1. und 2. stellv. Ratsvorsitzende/r). Es wird empfohlen, auch für diese Wahlperiode so zu verfahren. 

 

Die Wahl erfolgt nach den Regelungen des § 67 NKomVG. Bezüglich des Wahlverfahrens siehe Ausführungen zu TOP 4 (Hinweis: Ergibt sich im 2. Wahlgang eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die/der Ratsvorsitzende zu ziehen hat).

 

zu Tagesordnungspunkt 10:

 

„Feststellung der Fraktionen und Gruppen“

 

a)      Fraktionen:

 

Die 15 Mitglieder der CDU bilden eine Fraktion; ihr Vorsitzender ist Ratsherr Heiko Gevers. Gleichberechtigte Stellvertreter sind Ratsherr Dr. Michael Bischoff, Ratsherr Klaus Didschies und Ratsherr Alexander Wille. Als Fraktionsgeschäftsführer fungiert Ratsherr Michael Schwarz.

 

Die 12 Mitglieder der SPD haben sich zu einer Fraktion zusammengeschlossen. Fraktionsvorsitzender ist Ratsherr Dr. Jörg Rodenwaldt; gleichberechtigte Stellvertreter/innen sind Ratsfrau Inga Marks, Ratsherr Reinhold Wilhelms und Ratsherr Joachim Schulze. Fraktionsgeschäftsführerin ist Ratsfrau Inga Marks; die Finanzverantwortlichkeit liegt beim Ratsherrn Reinhold Wilhelms.

 

Die 4 Mitglieder der Alternative für Deutschland (AfD) bilden eine Fraktion; die Fraktion heißt „AfD-Fraktion“. Der Vorsitzende ist Ratsherr Anatoli Trenkenschu, als Stellvertreter und Fraktionsschatzmeister ist Ratsherr Daniel Biermann bestimmt worden.

 

Die 3 Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen bilden eine Fraktion; der Vorsitzende ist Ratsherr Bernd Zobel. Gleichberechtigte Stellvertreterin ist Ratsfrau Juliane Schrader. Als Fraktionsgeschäftsführerin fungiert Frau Judith Knabe, die gemäß § 57 Abs. 4 NKomVG noch vom Oberbürgermeister zur Verschwiegenheit verpflichtet werden muss.  

 

Die 2 Mitglieder von DIE UNABHÄNGIGEN bilden eine Fraktion; der Vorsitzende ist Ratsherr Dr. Udo Hörstmann. Gleichberechtigte Stellvertreterin ist Ratsfrau Iris Fiß; sie wird auch die Geschäftsführung übernehmen.

 

Die 2 Mitglieder der FDP haben eine Fraktion gebildet. Der Vorsitzende dieser Fraktion ist Ratsherr Joachim Falkenhagen. Sein Stellvertreter ist Ratsherr Harald Range. Die Geschäftsführung obliegt Ratsherrn Joachim Falkenhagen.

 

 

 

Das Ratsmitglied Torsten Schoeps (WG) und das Ratsmitglied Dirk Gerlach (Die PARTEI) haben eine Fraktion gebildet. Die Fraktion heißt „WG / Die PARTEI“. Der Vorsitzende dieser Fraktion ist Ratsherr Torsten Schoeps. Sein Stellvertreter ist Ratsherr Dirk Gerlach. Als Fraktionsgeschäftsführerin fungiert Frau Alexandra Martin, die gemäß § 57 Abs. 4 NKomVG noch vom Oberbürgermeister zur Verschwiegenheit verpflichtet werden muss.

 

Ratsfrau Behiye Uca (DIE LINKE) und Ratsherr Oliver Müller (BSG Celle) haben eine Fraktion gebildet. Die Fraktion heißt „DIE LINKE / BSG“. Der Vorsitzende ist Ratsherr Oliver Müller; ihm obliegt auch die Geschäftsführung. Seine Stellvertreterin ist Ratsfrau Behiye Uca. Der Sitz ist in der Neustadt 52, 29225 Celle.

 

b)     Gruppen:

 

Die 3 Ratsmitglieder der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und die 2 Ratsmitglieder der Fraktion WG / Die Partei bilden eine Gruppe. Die Gruppe heißt „Grüne/WG-PARTEI“ Der Gruppenvorsitzende/-sprecher ist Ratsherr Bernd Zobel, als 1. Stellvertreterin fungiert Ratsfrau Juliane Schrader und 2. Stellvertreter ist Ratsherr Torsten Schoeps.

 

Die 2 Ratsmitglieder der FDP-Fraktion und die 2 Ratsmitglieder der Fraktion DIE UNABHÄNGIGEN bilden eine Gruppe. Die Gruppe heißt „FDP / DIE UNABHÄNGIGEN. Der Gruppenvorsitzende/-sprecher ist Ratsherr Falkenhagen; als Stellvertreter/in fungiert ________ (wird später benannt).

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat stellt die Bildung der o. g. Fraktionen und Gruppen durch Beschluss fest.

 

 

zu Tagesordnungspunkt 11:

 

Beschlussfassung über die Anzahl der Beigeordneten gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2

Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

 

Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG kann der Rat die Zahl der Beigeordneten im Verwaltungsausschuss für die laufende Wahlperiode um zwei erhöhen, d. h. von 8 auf 10 Beigeordnete.

 

Neben den Beigeordneten und dem Oberbürgermeister (alle mit Stimmrecht) gehören dem Verwaltungsausschuss auch noch sog. Grundmandatare an, die eine beratende Stimme in diesem Gremium haben. Diese Grundmandate stehen einer Fraktion oder Gruppe immer dann zu, wenn sie bei der Verteilung der stimmberechtigen Sitze leer ausgehen. Grundmandatsinhaber führen nicht die Bezeichnung Beigeordneter.  

 

(Hinweis: Bezüglich der Sitzverteilung im VA und in den Ausschüssen sowie bei der Besetzung der unbesoldeten Stellen wird stets die Gruppenstärke zugrunde gelegt. Sollte die Gruppe einen oder mehrere Sitze in einem Gremium erhalten, so kann eine an ihrer Bildung beteiligte Fraktion unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 4  NKomVG jedoch kein Grundmandat beanspruchen.)

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt, die Zahl der Beigeordneten im Verwaltungsausschuss der Stadt Celle für die laufende Wahlperiode um zwei Mitglieder zu erhöhen.

 

zu Tagesordnungspunkt 12:

 

„Bildung des Verwaltungsausschusses“

 

Die Bildung des Verwaltungsausschusses erfolgt dadurch, dass die Fraktionen und Gruppen Mitglieder entsprechend der Zahl der bei der Verteilung auf sie entfallenen Sitze benennen (§§ 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 71 Abs. 2 und 3). Die Sitzverteilung ist in der Anlage aufgeführt. Ein  Losentscheid wird durch die/den Ratsvorsitzende/n vorgenommen.  

 

Weiterhin sind Vertreterinnen und Vertreter für die dem Verwaltungsausschuss angehörenden Beigeordneten und Grundmandatsinhaber zu benennen. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat stellt die Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss und die Benennung der Mitglieder (inkl. Vertreter/innen) durch Beschluss fest.

 

 

zu Tagesordnungspunkt 13:

 

„Wahl der Bürgermeister/innen“

 

Es können nur Beigeordnete (nicht deren Vertreter/innen oder andere Mitglieder des VA) zur/zum Bürgermeister/in gewählt werden. Diese Wahl erfolgt nach den Regelungen des § 67 NKomVG. Bezüglich des Wahlverfahrens siehe Ausführungen zu TOP 4 (Hinweis: Ergibt sich im 2. Wahlgang eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Ratsvorsitzende zu ziehen hat).

 

zu Tagesordnungspunkt 14:

 

„Ausschüssse des Rates“

 

TOP 14.1:   „Bildung der Fach- und der sondergesetzlichen Ausschüsse“

 

Mit Beginn der neuen Wahlperiode sind die Ausschüsse des Rates neu zu bilden und zu besetzen.

 

Hinzu kommen der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes der Celler Zuwanderungsagentur“, der Betriebsausschuss des Eigenbetriebs „Stadtentwässernung Celle“ und der Grundstücksverkehrsausschuss, die nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen bzw. Satzungen gebildet werden. Der Rat hat in diese Gremien Mitglieder zu entsenden. 

 

In den Beratungen des Geschäftsordnungsausschusses wurde die Ausschuss-Struktur der vergangenen Wahlperiode diskutiert und es wird dem neuen Rat vorgeschlagen, die in der Anlage aufgeführten 9 Fach- und sondergesetzlichen Ausschüsse zu bilden. Diesbezüglich wird auf folgendes hingewiesen:  

 

1)      Jugendhilfeausschuss

 

Nach § 1 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Celle ist für den Jugendhilfeausschuss der Stadt Celle derzeit folgende Besetzung vorgesehen:

 

-          10 stimmberechtigte Mitglieder (6 Ratsmitglieder + 4 stimmberechtige beratende Mitglieder). 

-          weitere Mitglieder mit beratender Stimme.

 

Eine Erhöhung auf 15 stimmberechtigte Mitglieder (davon 9 Ratsmitglieder) wird nicht empfohlen, da sich die bisherige Besetzung als ausreichend erwiesen hat. Bei einer Erhöhung der Mitgliederzahl wäre mithin eine Änderung der o. g. Satzung erforderlich. 

 

 

2)      Beratende Mitglieder

 

Bei einigen Ausschüssen müssen beratende Mitglieder später benannt werden, da es u. a. noch Klärungsbedarf mit diversen Einrichtungen und Verbänden gibt.

 

 

TOP 14.2:  „Verteilung der Ausschussvorsitze und der stellvertretenden Vorsitze“

 

Bei den vom Rat zu bildenden Ausschüssen sind die Ausschussvorsitze und die stellv. Ausschussvorsitze zu verteilen. Hierbei gibt es 2 Ausnahmen:

 

a) Der Grundstücksverkehrsausschuss bleibt außen vor, da es hier gem. § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine Sonderregelung gibt.

 

b) der Betriebsausschuss „Celler Zuwanderungsagentur bleibt außen vor, da in diesem Gremium der Oberbürgermeister den Vorsitz inne hat (§ 5 der Betriebssatzung).

 

Die Berechnung erfolgt nach d`Hondt, das sog. Höchstzahlenverfahren. Im Zugreifverfahren werden die Vorsitze und die stellv. Vorsitze an die Fraktionen verteilt (§ 71 Abs. 8 NKomVG); die Zugriffsreihenfolge ist in der Anlage dargestellt.

 

Beschlussvorschlag:

 

a)      Der Rat beschließt, die 9 Ausschüsse des Rates mit den genannten Mitgliederzahlen zu bilden.

Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse und deren Vorsitze sowie die Benennung der stellvertretenden Vorsitzenden in den Fachausschüssen werden durch Beschluss festgestellt.

 

b)      Die Besetzung des Betriebsausschüsses „Celler Zuwanderungsagentur“, des Betriebsausschusses „Stadtentwässerung Celle“ und des Grundstücksverkehrsausschusses sowie die Benennung der/des Vorsitzenden und der/des stellv. Vorsitzenden für den Betriebsausschuss „Stadtentwässerung Celle“ werden durch Beschluss festgestellt.

 

zu Tagesordnungspunkt 15:

 

„Besetzung sonstiger Stellen in wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen sowie Vereinen und Verbänden, kommunalen Anstalten und Zweckverbänden“

 

Mit Beginn der neuen Wahlperiode sind die in der Anlage aufgeführten sonstigen Stellen in wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen sowie Vereinen und Verbänden, kommunalen Anstalten und Zweckverbänden zu besetzen.

 

Die Besetzung erfolgt aufgrund der Satzungen, Gesellschaftsverträge usw. dieser Institutionen, wobei die Zuweisung der Anzahl der Sitze an die einzelnen Fraktionen und Gruppen nach dem Verteilungsverfahren „Hare-Niemeyer“ zu erfolgen hat. Die Fraktionen haben entsprechende namentliche Benennungen vorzunehmen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Besetzung von sonstigen Stellen in wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen sowie Vereinen und Verbänden, kommunalen Anstalten und Zweckverbänden stellt der Rat durch Beschluss fest.

 

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Anlagen

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