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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0328/16

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung: Vorwerk

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahmen und Einwendungen, die zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Gewerbegebiet Vorwerk/ Nord“ der Stadt Celle, sowie der zugehörigen Begründung vorgebracht wurden, enthalten keine Bedenken.

 

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Gewerbegebiet Vorwerk/ Nord“ der Stadt Celle  wird als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) sowie die zugehörige Begründung beschlossen.

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:                                          Vorwerk

Entfernung zum Stadtzentrum:                          ca. 4,5 km (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes:                                        3,3 ha

Geplante NutzungGewerbegebiet

geplante Nutzung:  

Der Rat der Stadt Celle hat am 16.07.2015 den Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Gewerbegebiet Vorwerk/ Nord“ der Stadt Celle im beschleunigten Verfahren gefasst.

 

Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 08.08.2015 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fanden vom 18.08.2015 bis zum 17.09.2015 statt. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

 

Der Ortsrat Vorwerk ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG in seiner Sitzung am 03.05.2016 bezüglich dieses Bauleitplanverfahrens angehört worden.

 

Der Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Stadt Celle (Stand 23.03.2016) und die zugehörige Begründung haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 21.06.2016 bis zum 20.07.2016 öffentlich ausgelegen.

Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 21.06.2016  bis zum 20.07.2017.

 

Die aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen relevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der als Anlage beigefügten Tabelle jeweils zusammengefasst und mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie mit einer Beschlussempfehlung versehen.

 

Auf dem Gelände der Firma Hartmann Valves im Celler Ortsteil Vorwerk sollen eine moderne Produktion- und Fertigungshalle und ein neues Bürogebäudes errichtet werden. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Nutzung geschaffen werden.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst bereits bebaute Flächen und dient der Nachverdichtung. Da die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung- BauNVO) unter 20.000 m² beträgt und Ausschlusskriterien im Sinne des § 13 a BauGB nicht vorliegen, wurde der Bebauungsplan im beschleunigen Verfahren gemäß § 13 a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt. Die Erstellung eines Umweltberichtes ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

 

Im Änderungsbebauungsplan wird die überbaubare Grundstücksfläche im Westen in Richtung Ströherstraße um 5 m erweitert. Zugunsten von Pflanzflächen werden die Stellplatzflächen entlang des Garßener Weges und die überbaubaren Grundstücksflächen im Südosten des Plangebietes reduziert. Auf eine Festsetzung der Bauweise wird verzichtet, damit künftig auch Gebäude über 50 m Länge zulässig sind.

 

Die Festsetzung der Höhe der Oberkante baulicher Anlagen beträgt zurzeit 8 m. Mit der Änderungsplanung wird die maximale Gebäudehöhe im Süden des Plangebietes auf 9 m und im Norden des Plangebietes auf 12 m erhöht. Mit der Änderung dieser Festsetzungen können die betrieblichen Erweiterungsmaßnahmen umgesetzt werden und somit der Betriebsstandort und die Arbeitsplätze gesichert werden.

 

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Finanzielle Auswirkungen: Keine

 

 

Auswirkung für Integration: Keine

 

 

 

 

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Anlagen

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