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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - MV/0009/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Der Bundesgesetzgeber hat nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates die Straßenverkehrsordnung (StVO) geändert und damit eine vereinfachte Anordnung von Tempo 30 auf Bundes-, Landes-, Kreisstraßen sowie weiteren vorfahrtsberechtigten Straßen im Bereich von z.B. Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen grundsätzlich ermöglicht.

 

Diese Änderung führt aber nicht unmittelbar zu einem Durchführungsautomatismus. Der Gesetzgeber hat bisher lediglich im einfachen Gesetzestext die Höhe der zu nehmenden Hürden herabgesetzt. Es ist weiterhin eine Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit vorzunehmen. Über die Frage wie dies einheitlich in die Praxis umzusetzen ist, waren sich die Gremien in der Bundesregierung und dem Bundesrat nicht einig, so dass es nicht zeitgleich zum Erlass der erforderlichen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften kommen konnte.

 

Dass dies nun für die Straßenverkehrsbehörden Fragen aufwirft, nach welchen Kriterien die Prüfungen vorzunehmen sind, hat der Landesgesetzgeber frühzeitig erkannt.  Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat Ende Dezember 2016 per Erlass den Rahmen definiert, an dem sich die niedersächsischen Verkehrsbehörden orientieren sollen.

 

Die nachstehende Formulierung des Landes (kursiv) ist dem vorläufigen Entwurf der neuen Bundesverwaltungsvorschriften entnommen. Daher ist zu erwarten, dass später keine Widersprüche zu den ergänzenden Regelungen des Bundes entstehen werden:

 

Innerhalb geschlossener Ortschaften kommt eine streckenbezogene Absenkung der Geschwindigkeit auf Tempo 30 km/h auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in Betracht, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (je nach Einrichtung z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, Parkraumsuchverkehr, Fahrbahnquerungen, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist.

 

In die Entscheidung sind etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) einzubeziehen. Eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen ist zu vermeiden und im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. In die Gesamtabwägung sind zudem die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen.

 

Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleichbehandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, möglichst auf diese zu beschränken.

 

Die Prüfung und Abwägung der im Erlass vorgegebenen Punkte wird die Verwaltung für die infrage kommenden Einrichtungen vornehmen. Ob während oder am Ende der Prüfung auch bereits die Bundesverwaltungsvorschriften vorliegen werden, kann derzeit nicht beurteilt werden. Beim Vorliegen dieser Vorschriften würde die Prüfung im laufenden Verfahren entsprechend angepasst.

 

Es besteht in Niedersachen der Anspruch, die gesetzlichen Möglichkeiten vorerst auf der Grundlage des Landeserlasses bald umzusetzen. Dem schließt sich die Verwaltung selbstverständlich an.

 

 

 

 

 

 

 

( Stephan Kassel )

       Stadtrat

 

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