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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0459/16

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung: Westercelle

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahmen und Einwendungen, die zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Wce „B 3 - Vogelberg“ (Deckblatt Nr. 3) sowie der zugehörigen Begründung vorgebracht wurden, werden mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

°  Der Anregung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der 

     Bundeswehr mit Schreiben vom 13.10.2016 wird entsprochen

 

°  Den Anregungen der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade mit Schreiben   vom 24.10.2016 wird  entsprochen.

 

 

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Wce  „B 3  - Vogelberg“ (Deckblatt Nr. 3) der Stadt Celle wird als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) sowie die zugehörige Begründung beschlossen.

 

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Ortsteil Westercelle

Entfernung zum Stadtzentrum:         ca. 3,6 km

Größe des Plangebietes:4,2 ha

geplante Nutzungen:Gewerbegebiet, Mischgebiet und reines Wohngebiet

 

 

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 16.05.2013 die Einleitung des Verfahrens zur  4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Wce „B 3 - Vogelberg“ (Deckblatt Nr. 3) beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am 24.10.2015 ortsüblich bekanntgemacht.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  fanden in der Zeit vom 03.11.2015 bis zum 02.12.2015 statt. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

Der Ortsrat Westercelle ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG in seiner Sitzung am 08.06.2016 bezüglich dieses Bauleitplanverfahrens angehört worden.

Der Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Wce der Stadt Celle und die zugehörige Begründung haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 12.10.2016 bis zum 11.11.2016 öffentlich ausgelegen.

Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 12.10.2016 bis zum 11.11.2016.

Die aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen relevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der als Anlage beigefügten Tabelle jeweils zusammengefasst und mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie mit einer Beschlussempfehlung versehen.

 

Mit der 4. Änderung sollen die städtebaulichen Vorgaben des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes (EZK), Ratsbeschluss vom 26.08.2010, zur Entwicklung von Einzelhandelsstandorten im Stadtgebiet umgesetzt werden.

Das wesentliche Ziel der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist die Sicherung und Stärkung  der zentralen Versorgungsbereiche entsprechend den Vorgaben des EZK. Durch den Ratsbeschluss wird das EZK zu einem sogenannten städtebaulichen Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) und ist bei der Änderung und Aufstellung von Bebauungsplänen ein zu berücksichtigender Belang mit verbindlicher Wirkung.

 

Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll einer schrittweisen Umwandlung der Misch- und Gewerbegebiete mit Betrieben für produzierendes Gewerbe und Handwerksbetrieben hin zu einem Standort von Einzelhandelsbetrieben durch Steuerung des Einzelhandels entgegengewirkt werden.

 

Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß „Celler Liste“ sollen zukünftig als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben nur noch in der Innenstadt und den zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden. In nicht integrierten Lagen, wie dem Planbereich, sollen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht mehr angesiedelt werden.

 

Der Verkauf von zentren- und nahversorgungrelevanten Sortimenten soll ausnahmsweise bei bestimmten Betrieben in angemessenem Ausmaß weiterhin zulässig sein. Dies entspricht der Empfehlung des EZK.

 

Gewerbe- und Handwerksbetrieben wird die Möglichkeit gegeben, von ihnen vor Ort produzierte  und vertriebenen Waren, die von der „Celler Liste“ erfasst sind, ausnahmsweise in bestimmten Umfang vor Ort zum Verkauf anbieten.

 

Betriebe mit bereits genehmigten Einzelhandelsnutzungen zum Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten befinden sich auf den Grundstücken Gerhard-Kamm-Straße 2 und Hannoversche Heerstraße 127. Die dort ansässigen Einzelhandelsbetriebe werden aus Gründen des erweiterten Bestandsschutzes besonders berücksichtigt und es werden ihnen Ausnahmemöglichkeiten zur Betriebserweiterung mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten eingeräumt, soweit keine wesentlichen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur zu erwarten sind.

 

Bei ähnlichen Planänderungen werden aus Gründen der Gleichbehandlung analoge Regelungen getroffen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:  nein

 

 

Auswirkung für Integration: nein

 

 

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Anlagen

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