Beschlussvorlage - BV/0049/17
Grunddaten
- Betreff:
-
Außerplanmäßige Ausgabe im Rahmen des Jahresausgleichs 2015
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Finanzwirtschaft
- Zuständigkeit:
- (Dirk-Ulrich Mende)
- Ziele:
- Verbesserung der Vermögens- und Finanzlage
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Finanzen, Personal und Verwaltungsmodernisierung
|
Vorberatung
|
|
|
|
23.02.2017
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Celle
|
Entscheidung
|
|
|
|
02.03.2017
|
Sachverhalt:
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) soll das Gebührenaufkommen aus Benutzungsgebühren die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, sind Kostenüberdeckungen bzw. –unterdeckungen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren auszugleichen. In den Ausführungsbestimmungen der „Arbeitsgruppe Doppik“ (AG Doppik) vom 15.02.2012 ist diesbezüglich geregelt, dass die haushaltsrechtliche Umsetzung der gebührenrechtlichen Vorgaben über den Sonderposten „Gebührenausgleich“ erfolgt. Demnach sind Über- oder Unterdeckungen als Zuführung bzw. Entnahme zum Sonderposten im Ergebnishaushalt zu buchen. Da bei kostendeckenden Gebühren annahmegemäß weder Über- noch Unterdeckungen entstehen, werden die betreffenden Aufwands- bzw. Ertragskonten grundsätzlich nicht mit einem Haushaltsansatz beplant.
Die kostenrechnende Einrichtung „Klärwerk und Kanalbetrieb“ schloss 2015 mit einem Überschuss i. H. v. 398.269 Euro ab. Diese Summe ist im Rahmen des Jahresabschlusses 2015 als Sonderposten für den Gebührenausgleich aufwandswirksam einzubuchen. Mangels Haushaltsansatz sind die Mittel außerplanmäßig zur Verfügung zu stellen.
Zur Deckung dient das Produktkonto 611100/3111000 (Schlüsselzuweisungen vom Land).
