Beschlussvorlage - BV/0012/17
Grunddaten
- Betreff:
-
Förderrichtlinien des Klimaschutzfonds Celle - Präzisierung der Regelungen zum Maßnahmebeginn und zum Objektbezug energetischer Sanierungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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31.01.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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02.03.2017
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Sachverhalt:
Die ergänzenden Regelungen dienen vor allem der Klarstellung.
- Es soll Rechtsklarheit für die Fälle geschaffen werden, in denen die - als Voraussetzung für eine Förderung formulierten - Grundsatzregelungen in
- Nr. 5.1 der Förderrichtlinien des Klimaschutzfonds Celle (Stand 11.11.2014): "Die Maßnahmen dürfen grundsätzlich erst nach Erteilung eines Bewilligungsbescheides begonnen werden" bzw.
- Nr. 5.2. der Förderrichtlinien des Klimaschutzfonds Celle (Stand 16.06.2016): "Die zu fördernde Maßnahme darf bei Antragstellung nicht begonnen sein und grundsätzlich erst durchgeführt werden, wenn ein Bewilligungsbescheid erteilt oder dem vorzeitigen Beginn der Maßnahme zugestimmt wurde. Vorplanungen oder die Anforderung von Kostenangeboten bleiben dabei unberücksichtigt"
zu Auslegungsproblemen führen. Letztere betreffen vor allem die Erteilung von Aufträgen zur Erbringung von Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung von Gebäuden oder der Errichtung innovativer Heizsysteme.
Während sich in der verwaltungsinternen Zahlungsabwicklung zwischenzeitlich die Rechtsauffassung gefestigt hat, dass die Vergabe von Aufträgen als "Maßnahmebeginn" zu werten und damit "förderschädlich" ist, folgt die Denkweise der Antragstellerinnen und Antragsteller der normalen Verkehrsauffassung, dass der Maßnahmebeginn "physisch" zu verstehen ist.
Dabei berufen sie sich auch auf die einschlägigen Regelungen des KfW-Förderprogramms 430 (Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss), in denen bezüglich der Antragstellung ausdrücklich klargestellt wird: "Als Beginn eines Vorhabens gilt der Start der Bauarbeiten vor Ort. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten nicht als Vorhabensbeginn."
Derzeit können wegen der geschilderten Problemlage einige Fördervorgänge, bei denen sich nachträglich herausgestellt hat, dass vor der Zustimmung zum "Maßnahmebeginn" bereits Aufträge erteilt waren, nicht abgeschlossen werden.
Es wird daher empfohlen, die Förderrichtlinien des Klimaschutzfonds Celle mit den Bestimmungen der KfW zu harmonisieren und ausdrücklich auf einen "physischen" Maßnahmebeginn abzustellen. Damit wird zwar weiterhin die bloße "Mitnahme" von Fördermitteln für bereits durchgeführte Maßnahmen verhindert, das Fördergeschehen aber nicht unnötig mit formalen Restriktionen belastet. Auch kann durch die vorgeschlagene Klarstellung verhindert werden, dass Antragstellerinnen und Antragsteller mit dem Vorwurf des "Subventionsbetrugs" konfrontiert werden, wenn sie bei Antragstellung bereits einen Generalauftrag erteilt oder Bauvertrag abgeschlossen hatten, aber in Unkenntnis der rechtlichen Tragweite "im guten Glauben" erklärt haben, dass die Maßnahme "noch nicht begonnen" sei.
- Es soll bezüglich der energetischen Sanierung von Gebäuden Rechtsklarheit geschaffen werden, dass die Zuschussobergrenze auf das Objekt und nicht auf die jeweilige Sanierungsmaßnahme bezogen ist. Dies entspricht der bisherigen (objektbezogenen) Handhabung der Regelung und ist auch bislang in allen Fällen der Förderung akzeptiert worden. Bei rein sprachlicher Auslegung der geltenden Bestimmung könnte aber auch ein Bezug zur Einzelmaßnahme hergeleitet und ein Anspruch auf Anwendung der Obergrenze für mehrere aufeinanderfolgende Einzelmaßnahmen erhoben werden. Diesem Missverständnis soll durch textliche Ergänzung vorgebeugt werden.
- Es soll bezüglich der energetischen Sanierung von Gebäuden ein Anreiz geschaffen werden, auch nach der - ohne Inanspruchnahme des Klimaschutzfonds vorgenommenen - Sanierung einzelner Gewerke (z.B. Dach) weitere Sanierungen (z.B. Fassade, Fenster) durchzuführen, wenn dadurch insgesamt ein energetisch voll saniertes Gebäude entsteht. Durch die Anhebung der Obergrenze soll für derartige Fälle eine Zwischenstufe zwischen den Obergrenzen für die Vollsanierung (6.000 €) bzw. die Teilsanierung einzelner Gewerke (4.000 €) angeboten werden, die auch der bis zum 31.12.2016 geltenden Höchstförderung entspricht.
- Die Regelungen sollen rückwirkend in Kraft treten, um alle noch nicht abgeschlossenen Fördervorgänge zu erfassen und auch für abgeschlossene Fördervorgänge Rechtssicherheit zu gewährleisten. Das grundsätzliche Verbot rechtlich rückwirkender Regelungen kommt hier nicht zum Tragen, weil lediglich eine auslegungsbedürftige Rechtslage klargestellt und die Betroffenen nicht stärker belastet, sondern begünstigt werden (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.12.2013, 1 BvL 5/08). Vergleichbare rückwirkende Anpassungen wurden bereits im Jahr 2014 hinsichtlich der Bohrtiefe von Erdwärmesonden und der Errichtung von PV-Anlagen vorgenommen (vgl. BV/0081/14).
Die Änderungen widersprechen auch nicht den Zielen der Förderrichtlinien des Klimaschutzfonds Celle, sondern begünstigen deren Erreichung durch eine formell verbesserte Anwendung. Gerade im niederschwelligen Förderangebot des Klimaschutzfonds Celle kommt nach den bisherigen Erfahrungen der rechtssicheren und einfachen Handhabung eine hohe Bedeutung zu. Die positive Erwartung, im Rahmen eines vergleichsweise einfachen Antragsverfahrens nach Vorlage der Schlussrechnung und Vor-Ort-Überprüfung einen Zuschuss zu erhalten, hat unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Maßnahmenträgerinnen und Maßnahmenträger bereits zahlreiche Sanierungsentscheidungen begünstigt.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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21 kB
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