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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0448/16-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

unverändert

 

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Sachverhalt:

In der Jugendhilfeausschuss-Sitzung am 18.01.2017 wurde die Bezugsvorlage beraten. Es gab insbesondere hinsichtlich der Besetzung der Position „Interessenvertretung Jugendlicher“ keinen Konsens in der Sitzung.

 

Nach aktueller Rechtslage (Nds. Ausführungsgesetz zum SGB VIII) sind neben den zehn stimmberechtigten Ausschussmitgliedern folgende Mandate an beratende Ausschussmitglieder zwingend zu vergeben:

 

  1. Leiter/-in des Jugendamtes
  2. Stadtjugendpfleger/-in
  3. Vertreter/-in der evangelischen Kirche
  4. Vertreter/-in der katholischen Kirche
  5. Vertreter/-in der jüdischen Gemeinde
  6. Lehrkraft
  7. Elternvertreter/-in oder Erzieher/-in
  8. Frauenbeauftragte oder in der Mädchenarbeit erfahrene Frau
  9. Vertreter/-in der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher

 

Die aktuelle Satzung für das Jugendamt der Stadt Celle sieht über die gesetzliche Pflichtbesetzung hinaus noch folgende Positionen vor:

  1. Jugendliche/-r
  2. Vertreter/-in der Erziehungsberatungsstelle
  3. Vertreter/-in der Polizei

 

Somit wären dem Ausschuss insgesamt zwölf beratende Mitglieder ohne Stimmrecht zugeordnet. Im § 4 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII ist festgelegt, dass die Zahl der beratenden Mitglieder die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht übersteigen soll.

 

Zu dieser Frage hat das Rechtsamt bereits im Jahr 2006 nach Rücksprache mit dem Innenministerium Stellung genommen und ausgeführt:

 

 Das Ministerium. vertritt die Auffassung, dass die gesetzliche Vorgabe des § 4 Abs. 1 Satz 3 AG SGB VIII „grundsätzlich verbindlich“ sei. Das Wort „soll“ habe gerade eine andere Bedeutung als das Wort „kann“. Falls die Zahl der beratenden Mitglieder auf mehr als zehn angehoben werden solle, bestehe ein „besonderer Begründungszwang“. Hier müsse die Stadt Celle die besonderen Gründe dafür darlegen, dass die Erhöhung entgegen den Vorgaben des Gesetzes erforderlich sei. Keine Berücksichtigung könne hierbei die Tatsache finden, dass ein Großteil der beratenden Mitglieder gesetzlich vorgegeben sei. Diese Tatsache liege dem § 4 AG SGB VIII bereits zugrunde.

 

Der „Begründungszwang“ steige mit jedem weiteren Mitglied. Herr Franke führte aus, dass er sich keinen Fall vorstellen könne, der ein 12. oder 13. Mitglied im Jugendhilfeausschuss rechtfertigen könne. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Jugendhilfeausschuss jederzeit „Sachverstand einladen“ könne. Ein ständiger Informationsbedarf zu bestimmten Themen werde hingegen kaum bestehen.“

 

Da sich an der Rechtslage nichts geändert hat, bleibt die Verwaltung bei Ihrer Auffassung, dass die Zahl von elf beratenden Mitgliedern gerade noch hinnehmbar ist und hält an dem in der Ursprungsvorlage geäußerten Vorschlag fest, die Position des Jugendvertreters zu streichen und die Einbindung in inhaltliche Diskurse auf anderem Wege zu erreichen, z.B. über das Jugendforum oder in anderer Form (Jugendbeirat). Die Einbindung könnte beispielsweise durch eine Regelung bewirkt werden, dass Vorlagen, die ein eventueller Jugendbeirat beschlossen hat, unter einem regelmäßigen Tagesordnungspunkt im Jugendhilfeausschuss und ggf. später im VA bzw. Rat beraten werden.

 

Der in der JHA-Sitzung erneut vorgebrachte Vorschlag, die Zahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder auf der Grundlage des § 3 Nds. AG SGB VIII auf fünfzehn zu erhöhen, um auch die Zahl der beratenden Mitglieder entsprechend anheben zu können, wird als nicht praktikabel angesehen. Die Ausschuss-Sitzungen stoßen derzeit mit rund 30 regelmäßig Teilnehmenden zuzüglich Referenten, Presse und Zuhörern schon an räumliche Grenzen. Auch die Zahl der Redebeiträge würde sich noch deutlich erhöhen. Ob dies zwingend zu einer vertieften inhaltlichen Auseinandersetzung mit den zu behandelnden Themen führen würde, erscheint fraglich.

 

Insofern hält auch hier die Verwaltung Ihren Vorschlag aufrecht, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder bei zehn zu belassen und diesbezüglich keine Satzungsänderung vorzunehmen.

 

 

 

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