Beschlussvorlage - BV/0084/17
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Betriebsausschusses Stadtentwässerung Celle
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
- Zuständigkeit:
- (Dr. Jörg Nigge)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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06.04.2017
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Beschlussvorschlag:
a) Die Berufung der 3 Vertreter der Beschäftigten Peters Bowers, Frank Kohlhepp und Reinhard Siemßen in den Betriebsausschuss Stadtentwässerung Celle wird durch den Rat bestätigt.
b) Folgende Beschäftigte werden als Ersatzmitglieder durch den Rat bestätigt, die im Verhinderungsfall der unter Buchst. a) genannten Ausschussmitglieder die Vertretung im Betriebsausschuss wahrnehmen:
- Herr Daniel Nickel,
- Herr Charles Blackburn
- Herr Christian Münkenhove
- Herr Alexander Manke
- Herr Peter Schorsch.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 29.09.2016 beschlossen, zum 01.01.2017 den Fachdienst 68 Klärwerk und Kanalbetrieb in einen Eigenbetrieb zu überführen. Auf der Grundlage von § 5 der Betriebssatzung wurde ein Betriebsausschuss gebildet.
§ 5 Betriebsausschuss
(1) Für den Eigenbetrieb wird ein Betriebsausschuss gebildet. Für die Bildung und das Verfahren des Betriebsausschusses gelten die Vorschriften der §§ 71 bis 73 NKomVG sowie die Geschäftsordnung des Rates. Hinsichtlich der Wahl und der Rechtsstellung von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten gilt § 110 des Nds. Personalvertretungsgesetzes. Der Betriebsausschuss hat sechs Sitze. Hat der Eigenbetrieb mehr als zehn Beschäftigte, gehören dem Betriebsausschuss zusätzlich drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Beschäftigten an.
In der Ratssitzung am 02.11.2016 wurden folgende Ratsmitglieder benannt:
- Ratsherr Rainer Taubenheim (Vorsitzender)
- Ratsherr Patrick Brammer
- Ratsherr Michael Fels
- Ratsherr Stephan Ohl
- Ratsfrau Ute Rodenwaldt-Blank
- Ratsherr Steffen Weiss
- Ratsherr Dr. Udo Hörstmann (Grundmandat)
- Ratsherr Oliver Müller (Grundmandat).
Nunmehr sind am 07.03.2017 die drei Vertreter der Beschäftigten gewählt worden (Wahlergebnis siehe Anlage); diese gehören gem. § 73 S. 2 NKomVG dem Betriebesausschuss mit Stimmrecht an. Die neuen Miglieder heißen wie folgt:
1) Herr Peter Bowers (Meister)
2) Herr Frank Kohlhepp (Techn. Angestellter)
3) Herr Reinhard Siemßen (Maschinist).
Nach § 110 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Nieders. Personalvertretungsgesetz hat der Rat die gewählten Vertreter zu bestätigen.
§ 110 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz
Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand
mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung
(1) Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung sind ihre kaufmännisch geführten Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.
(2) Besteht für Einrichtungen nach Absatz 1 mit mehr als zehn Beschäftigten ein Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Betriebsausschuss oder ein vergleichbares Gremium, so müssen ihm auch Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten angehören. Die Zahl der hinzutretenden Vertreterinnen oder Vertreter beträgt die Hälfte der Mitgliederzahl, die für das Gremium nach den sondergesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vorgeschrieben ist. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten müssen selbst Beschäftigte der Einrichtung sein. Stehen den Beschäftigten mehr als zwei Sitze zu, so dürfen von je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten jede oder jeder Dritte nicht Beschäftigter der Einrichtung sein.
(3) Die wahlberechtigten Beschäftigten der Einrichtung wählen die Personen, die die Beschäftigten für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Gremiums vertreten sollen. Für jeden der zu besetzenden Sitze wird mindestens die doppelte Anzahl der Personen gewählt,
1. die Beschäftigte der Einrichtung sein müssen,
2. die nicht Beschäftigte der Einrichtung sein dürfen.
Die Personen nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten werden aus dem Kreis der nach Absatz 3 gewählten Personen bestätigt, und zwar
1. für Landeseinrichtungen durch die zuständige oberste Landesbehörde,
2. für Einrichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften durch das zuständige oberste
Vertretungsorgan und
3. für die in § 109 Abs. 1 genannten Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung durch die Vertretung des Trägers, die Trägerversammlung oder ein vergleichbares Gremium.
Die für die Bestätigung zuständige Stelle soll bei ihrer Entscheidung die sich aus dem Ergebnis der Wahl ergebende Reihenfolge der nach Absatz 3 gewählten Personen berücksichtigen. Nach dem vorstehenden Verfahren sind auch die Ersatzmitglieder zu bestätigen.
Weiterhin sollen „Ersatzmitglieder“ benannt werden, die im Verhinderungsfall der drei o. g. Beschäftigten die Vertretung im Betriebsausschuss wahrnehmen sollen. Folgende Personen sind durch den Rat zu bestätigen:
- Herr Daniel Nickel,
- Herr Charles Blackburn
- Herr Christian Münkenhove
- Herr Alexander Manke
- Herr Peter Schorsch.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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63,2 kB
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