Beschlussvorlage - BV/0099/17
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Betriebsausschusses der Celler Zuwanderungsagentur
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
- Zuständigkeit:
- (Dr. Jörg Nigge)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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06.04.2017
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Beschlussvorschlag:
a) Die Berufung der 3 Vertreter/-innen der Beschäftigten Silvia Nitsche, Monika Rietze und Jonas Münzer in den Betriebsausschuss der Celler Zuwanderungsagentur wird durch den Rat bestätigt.
b) Folgende Beschäftigte werden als Ersatzmitglieder durch den Rat bestätigt, die im Verhinderungsfall der unter Buchst. a) genannten Ausschussmitglieder die Vertretung im Betriebsausschuss in folgender Reihenfolge wahrnehmen:
1) Frau Birgit Spörhase
2) Herr Henning Bergmann
3) Herr Shkodran Shala.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Celle hat in der Sitzung am 02.11.2016 folgende Ratsmitglieder in den Betriebsausschuss der Celler Zuwanderungsagentur berufen:
- Ratsherr Patrick Brammer
- Ratsfrau Iris Fiß
- Ratsherr Dirk Gerlach
- Ratsfrau Anneke Hagedorn
- Ratsfrau Marianne Schiano
- Ratsherr Frank Pillibeit (Grundmandat)
- Ratsfrau Behiye Uca (Grundmandat).
Gemäß § 5 Abs. 1 der Betriebssatzung führt den Vorsitz im Betriebsausschuss der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin, die sich durch die zuständige Dezernatsleitung vertreten lassen können.
Nunmehr sind am 09.03.2017 die drei Vertreter/-innen der Beschäftigten gewählt worden (Wahlergebnis siehe Anlage); diese gehören gem. § 73 S. 2 NKomVG dem Betriebesausschuss mit Stimmrecht an. Die neuen Miglieder heißen wie folgt:
1) Frau Silvia Nitsche
2) Frau Monika Rietze
3) Herr Jonas Münzer.
Nach § 110 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Nieders. Personalvertretungsgesetz hat der Rat die gewählten Vertreter/-innen zu bestätigen.
§ 110 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz
Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand
mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung
(1) Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung sind ihre kaufmännisch geführten Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.
(2) Besteht für Einrichtungen nach Absatz 1 mit mehr als zehn Beschäftigten ein Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Betriebsausschuss oder ein vergleichbares Gremium, so müssen ihm auch Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten angehören. Die Zahl der hinzutretenden Vertreterinnen oder Vertreter beträgt die Hälfte der Mitgliederzahl, die für das Gremium nach den sondergesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vorgeschrieben ist. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten müssen selbst Beschäftigte der Einrichtung sein. Stehen den Beschäftigten mehr als zwei Sitze zu, so dürfen von je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten jede oder jeder Dritte nicht Beschäftigter der Einrichtung sein.
(3) Die wahlberechtigten Beschäftigten der Einrichtung wählen die Personen, die die Beschäftigten für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Gremiums vertreten sollen. Für jeden der zu besetzenden Sitze wird mindestens die doppelte Anzahl der Personen gewählt,
1. die Beschäftigte der Einrichtung sein müssen,
2. die nicht Beschäftigte der Einrichtung sein dürfen.
Die Personen nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten werden aus dem Kreis der nach Absatz 3 gewählten Personen bestätigt, und zwar
1. für Landeseinrichtungen durch die zuständige oberste Landesbehörde,
2. für Einrichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften durch das zuständige oberste
Vertretungsorgan und
3. für die in § 109 Abs. 1 genannten Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung durch die Vertretung des Trägers, die Trägerversammlung oder ein vergleichbares Gremium.
Die für die Bestätigung zuständige Stelle soll bei ihrer Entscheidung die sich aus dem Ergebnis der Wahl ergebende Reihenfolge der nach Absatz 3 gewählten Personen berücksichtigen. Nach dem vorstehenden Verfahren sind auch die Ersatzmitglieder zu bestätigen.
Weiterhin sollen „Ersatzmitglieder“ benannt werden, die im Verhinderungsfall der drei o. g. Beschäftigten die Vertretung im Betriebsausschuss wahrnehmen sollen. Dabei ist die sich aus dem Ergebnis der Wahl ergebende Reihenfolge zu berücksichtigen.
Folgende Personen sind durch den Rat zu bestätigen:
1) Frau Birgit Spörhase
2) Herr Henning Bergmann
3) Herr Shkodran Shala.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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56,3 kB
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