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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0107/17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt die Anzeige von Nebentätigkeiten des Oberbürgermeisters Dr. Nigge zur Kenntnis und genehmigt die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Stadt Celle gegen ein Nutzungsentgelt in Höhe von 40,00 € monatlich.

 

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Sachverhalt:

Herr Dr. Nigge übt neben seinen originären Tätigkeiten als Oberbürgermeister weitere Tätigkeiten als Mitglied in Gremien in Gesellschaften und Einrichtungen aus.

 

Hauptamt

 

Zum Hauptamt zählt das jeweils bekleidete Amt im konkret-funktionellen Sinne, d.h. hier das Amt des Oberbürgermeisters. Die Entscheidung, ob eine wahrgenommene Aufgabe zum Haupt- oder Nebenamt zählt, trifft der Rat als oberste Dienstbehörde. Eine Tätigkeit ist insbesondere dann dem Hauptamt zuzuordnen, wenn bestimmte Aufgaben eines Beamten durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder auch Gesellschaftsvertrag so mit den Inhalten seines Amtes verbunden sind, dass sie von ihm als Teil seiner Tätigkeit wahrzunehmen sind und hierfür kein besonderes Verlangen des Dienstherrn erforderlich ist.

 

Auf Grundlage der Satzung der Stiftung Allgemeines Krankenhaus nimmt Herr Dr. Nigge seit Dienstantritt die Tätigkeit als Mitglied im Aufsichtsrat des Allgemeinen Krankenhauses entsprechend wahr. Mit der Zuordnung dieser Tätigkeit zum Hauptamt ist die Verpflichtung zur Ablieferung aller in diesem Zusammenhang erhaltenen Vergütungen verbunden.

 

Ehrenamt

 

Daneben nimmt Herr Oberbürgermeister Dr. Nigge den Vorsitz des Verwaltungsrates und Mitglied im Kreditausschuss der Sparkasse Celle wahr. Diese Tätigkeit zählt gem. § 11 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) als Ehrenamt und ist nicht ablieferungspflichtig.

 

Nebentätigkeiten

 

Ist eine Nebentätigkeit weder dem Hauptamt noch einem Ehrenamt zuzuordnen, liegt eine Nebentätigkeit vor. Nebentätigkeiten sind gem. §§  40 BeamtStG, 75 NBG grundsätzlich anzeigepflichtig.

 

Eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist gem. § 3 Abs. 1 NNVO u.a. jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ausgeübte Tätigkeit, die nicht zum Hauptamt gehört. § 138 Abs. 9 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) konkretisiert hierzu, dass die Tätigkeit eines Hauptverwaltungsbeamten als Mitglied in einem Aufsichtsrat oder in anderen Organen und Gremien der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Kommune unmittelbar oder mittelbar, anteilmäßig oder in sonstiger Form mitwirkt, Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist, es sei denn, dass die Tätigkeit dem Hauptamt zugeordnet ist. Sofern der Oberbürgermeister selbst entscheiden kann, ob er eine Tätigkeit selbst wahrnimmt oder sie delegiert, spricht es eher für eine Nebentätigkeit als für eine Tätigkeit im Hauptamt.

 

Herr Oberbürgermeister Dr. Nigge hat sich entschieden, folgende Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst selbst wahrzunehmen:

 

  • Mitglied im Aufsichtsrat der SVO Holding GmbH seit Dienstantritt
  • Mitglied im Aufsichtsrat der Celle Tourismus und Marketing GmbH seit Dienstantritt
  • Vorsitzender der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Celle seit 14.03.2017
  • Mitglied im Aufsichtsrat der Avacon AG seit 06.04.2017

 

Gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 NNVO besteht für diese Nebentätigkeiten eine Ablieferungspflicht von Vergütungen, soweit sie den Höchstbetrag von 9.300 € im Kalenderjahr übersteigen. Die Abrechnung der abzuliefernden Beträge erfolgt jeweils zu Beginn des folgenden Kalenderjahres.

 

Die Übernahme von Nebentätigkeiten ist gem. § 75 NBG generell einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Gem. § 5 Satz 2 NNVO soll eine vorzeitige Übernahme zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Wartefrist aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war. Eine solche Ausnahme bilden die Fälle, in denen die Wartefrist infolge einer Wahl nicht eingehalten werden kann.

 

Die nach § 81 Abs. 5 NKomVG geforderte Mitteilung u.a. darüber, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst Herr Dr. Nigge zu diesem Zeitpunkt ausübt, wird vorschriftsgemäß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner Amtszeit erfolgen. In dieser Mitteilung müssen die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden.

 

 

Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Stadt Celle

 

Bei der Ausübung der Nebentätigkeit darf ein Beamter nach vorheriger schriftlicher Genehmigung Einrichtungen, Personal oder Material der Kommune in Anspruch nehmen. Gem. § 74 Abs. 2 NBG ist dafür ein angemessenes Entgelt zu entrichten, welches gem. § 13 Abs. 4 Satz 2 NNVO geschätzt werden kann. In Anlehnung an die bisherige Verfahrensweise soll das monatliche Entgelt für die Inanspruchnahme z.B. des städtischen Telefons oder des Druckers 40,00 € betragen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Stadt Celle entstehen jährliche Einnahmen in Höhe von 480 €.

 

Die Einnahmen aus der Ablieferung von enthaltenen Vergütungen aus dem Hauptamt oder aus Nebentätigkeiten nach Überschreiten des Höchstbetrages können derzeit noch nicht beziffert werden.

 

 

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