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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0126/17

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Blumlage/Altstadt

 

Bisheriges Verfahren:

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 07.01.2014 bis zum 07.02.2014 statt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 30.12.2013 bis zum 07.02.2014. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 148 der Stadt Celle "Stadtquartier am Kleinen Plan" mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 66 II. Teil "Nordwall mit anschließenden Randgebieten (Feuerwehr)" und örtlichen Bauvorschriften (Stand: 01.08.2016) und die zugehörige Begründung (inklusive umweltbezogene Gutachten) haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 13.09.2016 bis zum 13.10.2016 öffentlich ausgelegen. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 13.09.2016 bis zum 13.10.2016.

 

Der Ortsrat Blumlage-Altstadt ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG in seiner Sitzung am 01.02.2017 bezüglich dieses Bauleitplanverfahrens angehört worden.

Der Entwurf zur Bebauungsplan Nr. 148 der Stadt Celle "Stadtquartier am Kleinen Plan" mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 66 II. Teil "Nordwall mit anschließenden Randgebieten (Feuerwehr)" und örtlichen Bauvorschriften (Stand 03.03.2017) und die zugehörige Begründung (inklusive umweltbezogene Gutachten) haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 14.03.2017 bis zum 28.03.2017 erneut öffentlich ausgelegen.  Parallel dazu erfolgte die erneute eingeschränkte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. BauGB in der Zeit vom 10.03.2017 bis zum 28.03.2017.

Die aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 (sowie nach § 4a Abs. 3) BauGB eingegangenen relevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der als Anlage beigefügten Tabelle jeweils zusammengefasst und mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie mit einer Beschlussempfehlung versehen. Die Stellungnahmen liegen zudem als Kopie in Anlage bei.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahmen, die zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 148 der Stadt Celle „Stadtquartier am Kleinen Plan“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 66 II. Teil „Nordwall mit anschließenden Randgebieten (Feuerwehr)“ und örtlichen Bauvorschriften sowie der zugehörigen Begründung vorgebracht wurden, werden mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

Der Stellungnahme des Amtes für regionale Landesentwicklung vom 29.09.2016 wird entsprochen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 148 der Stadt Celle „Stadtquartier am Kleinen Plan“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 66 II. Teil „Nordwall mit anschließenden Randgebieten (Feuerwehr)“ und örtlichen Bauvorschriften sowie die zugehörige Begründung wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Blumlage/Altstadt

Entfernung zum Stadtzentrum:etwa 400 m

Größe des Plangebietes:ca. 0,76 ha

geplante Nutzungen:Kerngebiet

 

Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 66 II. Teil der Stadt Celle „Nordwall mit anschließenden Randgebieten (Feuerwache)“ von 1980 sind in mehreren Bereichen des Plangebietes obsolet geworden. Dies betrifft u. a. die nicht umgesetzte öffentliche Grünfläche an der Altencellertorstraße. Das Areal der alten Feuerwache wurde Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 27 „Wohn- und Einzelhandeslquartier Bergstraße Süd“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 148 ist im daher im Entwurf reduziert worden und umfasst nur noch den nördlichen Teil um die Altencellertorstraße.

Um im Plangebiet eine adäquate Nachnutzung zu ermöglichen bzw. das Planungsrecht anzupassen, wird der Bebauungsplan neu aufgestellt. Der Bebauungsplan Nr. 66 II. Teil soll mit Inkrafttreten des neuen Bebauungsplanes Nr. 148 teilweise aufgehoben werden.

Seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 66 II. Teil wurde die öffentlich festgesetzte Grünfläche an der Altencellertorstraße bis heute nicht realisiert und befindet sich nach wie vor im Privatbesitz. Daher soll diese Fläche künftig, wie die angrenzenden Bereiche auch, als Kerngebiet festgesetzt werden. Auch die Garagenfläche nördlich der Bergstraße wird nach Aufgabe der Feuerwache nicht mehr benötigt und wird im Bebauungsplan nicht mehr festgesetzt. Durch Aufnahme in das festgesetzte Kerngebiet kann die Fläche zukünftig auch für andere Zwecke baulich genutzt werden.

Die Anhörung des Ortsrates Blumlage/Altstadt erfolgte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG am 01.02.2017.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: nein

 

 

Auswirkung für Integration: nein

 

 

 

 

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Anlagen

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