Mitteilungsvorlage - MV/0023/17
Grunddaten
- Betreff:
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Geplante Verordnung über das Naturschutzgebiet "Entenfang Boye und Grobebach" im Gebiet der Stadt Celle und der Gemeinde Winsen (Aller) Anhörung des Ortsrats gemäß § 94 (1) Satz 1 NKomVG
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Zuständigkeit:
- (Ulrich Kinder)
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum; Schutz, Erhalt und Förderung der einheimischen Fauna und Flora einschließlich der Stadtforsten im Rahmen der fortlaufenden Pflege und Bewirtschaftung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ortsrat Boye
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Anhörung
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17.05.2017
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Sachverhalt:
Das Teichgebiet "Entenfang Boye" mit seinem landschaftlichen Umfeld und der Grobebach sind Teil des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) DE3226-331 "Entenfang Boye und Bruchbach" gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) .
Aus diesem europarechtlichen Status ergibt sich gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesnatur-schutzgesetzes (BNatSchG) die Pflicht, das Gebiet zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären.
In der FFH-Richtlinie wurde für die Unterschutzstellung eine Frist von 6 Jahren nach Bekanntgabe der aktualisierten Gebietsliste bestimmt, die bezogen auf das vorliegende Gebiet im Dezember 2013 abgelaufen ist. Daher besteht aus Sicht des Landes Niedersachsen vordringlicher Handlungsbedarf zur Unterschutzstellung.
Das gesamte FFH-Gebiet erfasst Bereiche im Stadtgebiet und in weiteren Landkreis-Gemeinden; mit dem Landkreis Celle wurde daher eine Zuständigkeitsregelung getroffen und abgestimmt, dass wegen der vielfältigen Anforderungen an die Sicherung der Lebensräume störempfindlicher Tierarten und wegen der Beschränkungen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen eine Sicherung als Naturschutzgebiet erfolgen soll. Dies hatte u.a. zur Folge, dass aus dem Landschaftsschutzgebiet "Südheide im Gebiet der Stadt Celle" Flächen in der Gemarkung Hustedt ausgegrenzt wurden, die künftig vom Landkreis Celle in die Ausweisung des Naturschutzgebiets der Wittbek einbezogen werden.
Die Stadt Celle plant nunmehr die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Verordnung über das Naturschutzgebiet (NSG) "Entenfang Boye und Grobebach". Die vorgesehene Ausweisung erfasst gemäß einer Vereinbarung mit dem Landkreis Celle neben den in der Gemarkung Boye gelegenen Teichen mit randlichen Wald- und Grünlandbereichen sowie dem Grobebach mit seinem Gewässerrandstreifen und angrenzenden naturnah ausgeprägten Auenbereichen weitere in der Gemarkung Stedden, Gemeinde Winsen gelegene Teilflächen des FFH-Gebiets, die räumlich-funktional dem Teichgebiet zuzuordnen sind.
Insgesamt ergibt sich eine Schutzgebietsfläche von ca. 190 ha.
Der Geltungsbereich der geplanten Verordnung ist in der anliegenden Übersichtskarte dargestellt. Der Grobebach unterhalb des Teichgebiets ist in seinem Verlauf bis zur Winsener Straße, einschließlich des Gewässerrandstreifens von jeweils 5 m Breite, einbezogen; auch die nördlich der Winsener Straße am Grobebach liegenden Erlen-Eschen-Auwälder und Hartholz-Auwälder, die Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie repräsentieren, sollen durch das NSG in ihrem Bestand gesichert und lebensraumtypisch entwickelt werden.
Grundlegende Regelungen im NSG betreffen die Verhinderung von Beeinträchtigungen der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie von Störungen dieser Arten. Unter anderem gilt im NSG das sogenannte "Wegegebot". Außerhalb vorhandener Wege darf das Gebiet nur von Eigentümern, berechtigten Nutzern oder sonstigen ausdrücklich zweckbezogen (z.B. für Jagd, Unterhaltungsaufgaben, Kontrollen, Verkehrssicherung o.ä.) befugten Personen betreten werden.
Die Mitteilungsvorlage dient als Grundlage der Anhörung des Ortsrats gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 NKomVG.
Die Anhörung erfolgt in der öffentlichen Sitzung des Ortsrats.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,7 MB
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2
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(wie Dokument)
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358,8 kB
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