Beschlussvorlage - BV/0129/17
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Ace der Stadt Celle "Am Föhrenweg" im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) - Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 60 Sonderprojekte
- Beteiligt:
- 30 Recht und Vergaben
- Zuständigkeit:
- (Ulrich Kinder)
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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11.05.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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18.05.2017
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung: Altencelle
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen und Einwendungen, die zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Ace „Am Föhrenweg“ sowie der zugehörigen Begründung vorgebracht wurden, werden mit folgendem Ergebnis geprüft:
° Der Anregung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie mit Schreiben vom 20.02.2017 wird entsprochen.
° Der Anregung des Amtes für regionale Landesentwicklung mit Schreiben vom 23.02.2017 wird nicht entsprochen.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Ace der Stadt Celle „Am Föhrenweg“ wird als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) sowie die zugehörige Begründung beschlossen.
Sachverhalt:
Lage des Plangebietes:Ortsteil Altencelle
Entfernung zum Stadtzentrum: ca. 4,8 km
Größe des Plangebietes:0,95 ha
geplante Nutzungen:Gewerbegebiet
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 16.05.2013 die Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Ace „Am Föhrenweg“ beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am 30.04.2016 ortsüblich bekanntgemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fanden in der Zeit vom 10.05.2016 bis zum 09.06.2016 statt. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.
Der Ortsrat Altencelle ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG in seiner Sitzung am 23.11.2016 bezüglich dieses Bauleitplanverfahrens angehört worden.
Der Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Ace der Stadt Celle und die zugehörige Begründung haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 24.01.2017 bis zum 23.02.2017 öffentlich ausgelegen.
Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 24.01.2017 bis zum 23.02.2017.
Die aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen relevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der als Anlage beigefügten Tabelle jeweils zusammengefasst und mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie mit einer Beschlussempfehlung versehen.
Mit der 2. Änderung sollen die städtebaulichen Vorgaben des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes (EZK), Ratsbeschluss vom 26.08.2010, zur Entwicklung von Einzelhandelsstandorten im Stadtgebiet umgesetzt werden.
Das wesentliche Ziel der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist die Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche entsprechend den Vorgaben des EZK. Durch den Ratsbeschluss wird das EZK zu einem sogenannten städtebaulichen Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) und ist bei der Änderung und Aufstellung von Bebauungsplänen ein zu berücksichtigender Belang mit verbindlicher Wirkung.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll einer schrittweisen Umwandlung des Gewerbegebietes mit Betrieben für produzierendes Gewerbe und Handwerksbetrieben hin zu einem Standort von Einzelhandelsbetrieben durch Steuerung des Einzelhandels entgegengewirkt werden.
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß „Celler Liste“ sollen zukünftig als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben nur noch in der Innenstadt und den zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden. In nicht integrierten Lagen, wie dem Planbereich, sollen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht mehr angesiedelt werden.
Der Verkauf von zentren- und nahversorgungrelevanten Sortimenten soll ausnahmsweise bei bestimmten Betrieben in angemessenem Ausmaß weiterhin zulässig sein. Dies entspricht der Empfehlung des EZK.
Gewerbe- und Handwerksbetrieben wird die Möglichkeit gegeben, von ihnen vor Ort produzierte und vertriebenen Waren, die von der „Celler Liste“ erfasst sind, ausnahmsweise in bestimmten Umfang vor Ort zum Verkauf anbieten.
Bei ähnlichen Planänderungen werden aus Gründen der Gleichbehandlung analoge Regelungen getroffen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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52,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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440,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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160,1 kB
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4
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(wie Dokument)
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454,3 kB
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