Beschlussvorlage - BV/0162/17
Grunddaten
- Betreff:
-
Betrauung der Lüneburger Heide GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 04 Beteiligungsmanagement
- Zuständigkeit:
- (Dr. Jörg Nigge)
- Ziele:
- Sicherung der Einflussnahme auf städtische Beteiligungen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Vorberatung
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18.05.2017
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Beschlussvorschlag:
Die Stadt Celle betraut die Lüneburger Heide GmbH mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen der Förderung des Tourismus in der Region Lüneburger Heide und der Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Destination Lüneburger Heide auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011, K(2011) 9380.
Sachverhalt:
Das Thema Betrauung nach EU-Beihilfenrecht ist bei der Stadt Celle geübte Praxis. Die Celle Tourismus und Marketing GmbH wurde erstmals 2013 betraut. Nunmehr sieht sich auch die Lüneburger Heide GmbH wie viele andere Tourismusdestinationen in der Pflicht, das Thema mit ihren Gesellschaftern zu klären. In enger Abstimmung mit einem Beratungsbüro ist die Thematik von der Geschäftsführung aufgearbeitet worden und das Finanzamt Lüneburg hat auf Antrag eine entsprechende verbindliche Auskunft erteilt. Der beigefügte Text war Grundlage für die Entscheidung des Finanzamtes, ist für alle Gesellschafter gleichlautend und darf nicht verändert werden.
Finanzielle Auswirkungen:
In § 4 (1) des Betrauungsaktes wird u. a. ausgeführt, dass der LHG aus dieser Betrauung kein Anspruch auf Gewährung von Ausgleichsleistungen erwächst. Die Gesellschaft ist also weiter gefordert, ihre Leistungen im Rahmen der bereitgestellten Budgets zu erbringen. Im Falle einer durch Trennungsrechnung nachgewiesenen Überkompensation (§ 4 (2) letzter Satz) könnte sich ggf. sogar eine Rückzahlungsverpflichtung oder eine Verrechnung (§ 5 (2) mit Zuschüssen des Folgejahres ergeben. Die Betrauung wird gemäß § 6 (1) einheitlich für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen. Für den Fall eines Ausscheidens als Gesellschafterin gelten allerdings vorrangig die Regelungen des Gesellschaftsvertrages, sodass in diesem Fall die Betrauung erlischt. Das wurde auf Nachfrage der Verwaltung vom Geschäftsführer der LHG bestätigt.
Auswirkung für Integration:
Keine.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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211,1 kB
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