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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - MV/0167/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Herr Rodenwaldt bittet in der Sitzung des AFPV vom 30.03.2017 um ergänzende Information zum Stand der privatrechtlichen Forderungen ans dem Bereich des Unterhaltsvorschusses. Zum besseren Verständnis wird kurz das Verfahren im Unterhaltsvorschuss und der Geltendmachung der Rückforderung dargestellt:

 

Anspruchsinhaber auf Leistungen nach dem UVG ist immer das Kind und nicht der alleinerziehende Elternteil.

 

Der Anspruch entsteht nach derzeitiger Rechtslage auf Grund von § 1 UVG, wenn das Kind noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat, im Geltungsbereich des UVG bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in Höhe der derzeit geltenden UV-Beträge erhält.

 

Diese betragen derzeit für Kinder im Alter von 0-5 Jahren 150,- €, für Kinder im Alter von 6-11 Jahren 201,- € und ist höchstens für 72 Monate zu beziehen, falls nicht vorher das 12. Lebensjahr vollendet wird.

 

Die Zuständigkeit der Stadt Celle ergibt sich aus § 5 (6) S. 1 AllgZustVO-Kom, ist gebunden an das Jugendamt und wird als Pflichtaufgabe nach Weisung des Bundes über die Richtlinien zur Durchführung des UVG und ergänzender Weisung des NDS MS ausgeführt.

 

Die Finanzierung sowie die Refinanzierung erfolgt nach dem Schlüssel 33,3% Bund, 47,7% Land und 20% Stadt, wobei das Land seinen Einnahmeanteil den Trägern der UVK überlässt. Somit tritt die Stadt zwar in Vorleistung, bekommt aber den von ihr nicht zutragenden Anteil über das Land mit zeitlicher Verzögerung erstattet. Im Kernhaushalt der Stadt verbleibt also immer nur der 20% Anteil.

 

Der Anspruch des Berechtigten, also des Kindes, geht nach § 7 (1) UVG auf das Land über und ist nach § 5 (6) S. 2 AllgZustVO-Kom von der Stadt zu verfolgen.

 

Eine Erstattung von Personal- und Sachkosten, Gerichtskosten trägt das Land, erfolgt nicht.

 

Beim Anspruchsübergang auf das Land ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Unterhaltsverpflichtete nach den Vorschriften des BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung des OLG Celle und insbesondere des BGH überhaupt leistungsfähig ist, denn nur dann besteht überhaupt eine Möglichkeit zur Rückerstattung. Liegt für einen bestimmten Zeitraum keine Leistungsfähigkeit vor, ist der UV als Ausfallleistung zu bezeichnen und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Grundsätzlich ist die UVK verpflichtet, einen Unterhaltstitel zu schaffen und versucht dieses regelmäßig im sog. Vereinfachten Verfahren beim AG Celle, ist aber abhängig von der dortigen Rechtspflegerentscheidung und erfolgt erst Wochen nach Antragstellung. Die Titelschaffung im Streitigen Verfahren ist eine Richterentscheidung und nimmt einen noch längeren Zeitrahmen in Anspruch. Deshalb wird auch die Möglichkeit eröffnet, evtl. bestehende Forderungen im privatrechtlichen Mahnverfahren inkl. der Beauftragung des Gerichtsvollziehers zu verfolgen. Sowohl das monatliche Mahnverfahren als auch die gerichtliche Einleitung des Vollstreckungsverfahrens fällt in die Zuständigkeit des FD 20.

 

Die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Unterhaltsvorschussgesetz muss aufgrund der Zivilprozessordnung auf privatrechtlicher Basis erfolgen. Damit besteht keine unmittelbare Durchsetzbarkeit der Forderungen im Rahmen der Vollstreckungsabteilung der Stadt Celle im Fachdienst Finanzen, vielmehr ist der im privaten Recht vorgegebene Vollstreckungsweg zu beschreiten. Nach Geltendmachung der Forderung beim Erstattungspflichtigen erfolgt bei Nichtzahlung der Antrag eines Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht. Sollte auch hiernach nicht gezahlt werden, wird ein Vollstreckungsbescheid bei Gericht beantragt.

Mit diesem Vollstreckungsbescheid, der einen vollstreckbaren Titel darstellt, wird dann ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Direkter Einfluss durch die Stadt Celle besteht nicht. Dadurch kann im Einzelfall keine Aussage getroffen werden, welcher Betrag durch Vollstreckung oder durch freiwillige Zahlung geleistet wird.

 

Ein Titel oder ein Mahnbescheid bedeutet jedoch nicht, dass damit automatisch eine Rückerstattung des auf das Land übergangenen Anspruches erfolgt. Sollte für den Zeitraum, der der Vollstreckung unterliegt, keine Leistungsfähigkeit bestehen, sind diese Forderungen als Ausfallleistung zu deklarieren und die dazugehörige Sollstellung in Abgang zu bringen. Wie oben beschrieben, liegt die Vollstreckungsmaßnahme in den Händen des Gerichtsvollziehers.

 

Die Gesamtsummen pro Jahr der an die Unterhaltsberechtigten (Kinder) ausgezahlten Beträge sowie die Erstattungen der Unterhaltsverpflichteten stellt sich für die Jahre 2014 bis 2016 wie folgt dar:

 

 

 

 

 

Jahr

Ausgaben im Vorschuss

Erstattungen

 

2014

2015

2016

 

 

1.091.715,57 €

1.016.703,24 €

1.071.527,46 €

 

273.569,14 €

215.589,99 €

208.919,34 €

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Stadt Celle im Landesvergleich der Rückholquoten noch einen sehr guten Rang einnimmt. Gleichwohl soll aber zur Entlastung des Kernhaushaltes diese Quote optimiert werden.

 

Hierzu spielt der im Rahmen des HSK projektierte Gedanke, die Vollstreckung der Forderung bereits im Bereich der Einleitung des Mahnverfahrens extern begleiten zu lassen, eine bedeutende Rolle.

 

Diese Überlegung beruht auf der Erwartung, dass Schuldner eher bereit sind, auf Aufforderung eines Vollstreckungsunternehmens / Inkassounternehmens zu leisten, als auf Aufforderung der Kommune selbst, da die Schuldner eher Nachteile befürchten, als bei Nichtleistung an die Kommune. Daneben sind die Prozesse bei auf die Vollstreckung dieser Forderungen spezialisierten Unternehmen effizienter und synergetischer darstellbar als bei Eigenwahrnehmung durch die Kommune. In der jetzigen personellen Ausstattung in den FD 20 und 50 sind die Rückholquoten ohne Einsatz zusätzlichen Personals nicht auf Dauer zu erwarten. In der HSK-Prüfung wird daher eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit dem Fokus make-or-buy im Vordergrund stehen.

 

 

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