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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0047/17-4

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt die redaktionelle Überarbeitung der Übertragung von Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Kenntnis.

 

Weiterhin beschließt der Verwaltungsausschuss die Übertragung der Zuständigkeit über die Entscheidung über die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeit entsprechend des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes.

 

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Sachverhalt:

1. redaktionelle Überarbeitung

 

Der SPD-Antrag zur Aufhebung der Übertragungsbeschlüsse vom 05.02.2017 (AN/ 0047/ 17) ist zum Anlass genommen worden, die Übertragung der Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten redaktionell zu überarbeiten. Die Anpassungen an die aktuellen Rechtsgrundlagen sind in der Anlage farblich markiert worden.

 

2. Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeit

 

Am 15. Dezember 2016 hat der Niedersächsische Landtag das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts mit Inkrafttreten ab 01.01.2017 beschlossen. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das in Niedersachsen bislang geltende Bundesbesoldungsgesetz abgelöst. Damit entfällt die bisherige, altersdiskriminierende, Zuordnung zu Altersstufen. Stattdessen werden Beamtinnen und Beamte sog. Erfahrungsstufen zugeordnet. Diese werden individuell unter Berücksichtigung anzuerkennender Erfahrungszeiten festgesetzt.

 

Eine Beamtin bzw. ein Beamter ist zu Beginn des Beamtenverhältnisses der ersten Erfahrungsstufe zugeordnet, in der ein Grundgehalt ausgewiesen ist. Dabei sind jedoch gem.
§ 25 Abs. 2 Nds. Besoldungsgesetzes (NBesG) als Erfahrungszeit u.a. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung sowie Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahre für jedes Kind anzuerkennen. Darüber hinaus können Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeit angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind.

 

Gem. § 25 Abs. 2 Satz 7 NBesG trifft die Entscheidung über die Anerkennung von Zeiten grundsätzlich der Verwaltungsausschuss.

 

Da es sich bei der Anwendung der o.g. Vorschrift um reine Rechtsanwendung handelt, wird vorgeschlagen, die Entscheidung über die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeit auf den Oberbürgermeister zu delegieren.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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