Beschlussvorlage - AN/0123/17-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der CDU-Fraktion "Vortrag der Verwaltung in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Schulangelegenheiten, Soziales und Integration zum Thema "Einteilung der Schuleinzugsbezirke" und Bereitstellung der relevanten Unterlagen im Zuge der Einladung zur Sitzung"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 40 Schulen
- Zuständigkeit:
- (Susanne McDowell)
- Ziele:
- Sicherung und Schaffung von eigenen kommunalen Strukturen für lebenslanges Lernen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ortsrat Altencelle
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Vorberatung
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15.08.2017
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Erledigt
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Ortsrat Altenhagen gem. mit Bostel und Lachtehausen
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Vorberatung
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15.08.2017
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Erledigt
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Ortsrat Blumlage/Altstadt
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Vorberatung
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15.08.2017
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Erledigt
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Ortsrat Boye
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Vorberatung
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15.08.2017
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Erledigt
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Ortsrat Garßen
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Vorberatung
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15.08.2017
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Erledigt
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Ortsrat Groß Hehlen gem. mit Scheuen und Hustedt
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Vorberatung
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15.08.2017
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Erledigt
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Ortsrat Hehlentor
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Vorberatung
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15.08.2017
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Erledigt
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Ortsrat Klein Hehlen
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Vorberatung
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15.08.2017
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Erledigt
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Ortsrat Neuenhäusen
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Vorberatung
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15.08.2017
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Erledigt
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Ortsrat Neustadt/Heese
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Vorberatung
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15.08.2017
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Erledigt
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Ortsrat Vorwerk
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Vorberatung
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15.08.2017
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●
Erledigt
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Ortsrat Westercelle
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Vorberatung
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15.08.2017
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Erledigt
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Ortsrat Wietzenbruch
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Vorberatung
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15.08.2017
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Erledigt
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Ausschuss für Schulangelegenheiten, Soziales und Integration
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Vorberatung
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17.08.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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31.08.2017
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Sachverhalt:
Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 NSchG ist im Primarbereich für jede Schule ein Schulbezirk festzulegen. Nach Satz 4 dieser Vorschrift kann für mehrere Schulen derselben Schulform, die sich an demselben Standort befinden, auch ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden.
Dieser Verpflichtung ist die Stadt Celle als Schulträger für die Grundschulen in der Vergangenheit durch Ratsbeschlüsse nachgekommen. Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage verändert und die Festlegung der Schulbezirke muss in Form einer Satzung erfolgen. Darauf hat die Niedersächsische Landesschulbehörde, Regionalabteilung Lüneburg, in ihrem Schreiben vom 11.01.2017 hingewiesen und die Schulträger aufgefordert, zeitnah entsprechende Satzungen zu erlassen.
Wie von der CDU-Fraktion beantragt (AN/0123/17), soll im Folgenden zunächst die aktuelle Schulbezirkseinteilung und die Rechtslage erläutert werden. Die Verwaltung stellt zwei Varianten einer Schulbezirkssatzung zur Beratung und wird ausführlich die Vor- und Nachteile bzw. Rechtsfolgen dieser Varianten aufzeigen.
Aktuelle Situation und Rechtslage
Gegenwärtig hat die Stadt Celle für jede städtische Grundschule einen Schulbezirk anhand von Straßenzuweisungen definiert. Die Verwaltung wird mit Hilfe eines Übersichtsplans dazu näheres in der Sitzung erläutern. Durch die Festschreibung soll erreicht werden, dass alle Kinder wohnortnah und - unabhängig von sozialer Herkunft - gemeinsam unterrichtet werden. Einzige Ausnahme bildet die katholische Grundschule, deren Schulbezirk das gesamte Stadtgebiet umfasst. Sie ist berechtigt bis zu 30 % Andersgläubige in die Schulgemeinschaft aufzunehmen.
Die Einteilung der Schulbezirke gehört zum eigenen Wirkungskreis der Stadt Celle und ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Insbesondere hat der Schulträger folgende Kriterien zu beachten: ausreichende Schülerzahlen, Erschöpfung der Kapazität, zumutbare Schulwege, innerörtliche Verhältnisse, einzelne Ortsteile, vorhandener Gebäudebestand (Kommentar zum NSchG Brockmann/Littmann/Schippmann).
Variante 1: Gemeinsamer Schulbezirk
Voraussetzungen für die Bildung eines gemeinsamen Schulbezirks
Die Stadt Celle ist als Schulträger verpflichtet, im Primarbereich Schulbezirke festzulegen (§ 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes- NSchG). Nach § 63 Abs. 2 Satz 4 NSchG kann ein gemeinsamer Schulbezirk gebildet werden. Die Voraussetzungen für die Bildung eines gemeinsamen Schulbezirkes sind in den „Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“ (RdErl. des MK vom 01.12.16) unter Ziffer 3.4.5 geregelt:
„Gemeinsame Schulbezirke für mehrere Schulen derselben Schulform an demselben Standort, die den gleichen Bildungsgang anbieten, können gebildet werden, wenn
- eine ausreichende Größe aller Schulen sowie
- eine gleichmäßige Auslastung der Schulanlagen auch ohne einzelne Schulbezirke gesichert werden können
- und für das Land und
- den Träger der Schülerbeförderung keine Mehrkosten für die Schülerbeförderung entstehen“
Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass gemeinsame Schulbezirke nur dann gebildet werden können, wenn alle vier darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Das hat auch die Niedersächsische Landesschulbehörde, Regionalabteilung Lüneburg, auf Anfrage bestätigt.
Eine 2016 veröffentlichte Studie der Bertelsmann Stiftung zeigt am Beispiel der Stadt Mülheim/Ruhr, dass nach Wegfall einer Schulbezirksbindung der Anteil derjenigen ansteigt, die eine andere als die ehemals zuständige Schule wählen (Steigerung von 10% auf 25%). Grund dafür ist ein stark selektives Wahlverhalten der Eltern, was auch in Celle dazu führen könnte, dass eine ausreichende Größe aller Schulen nicht mehr gewährleistet wäre.
Dagegen werden andere Grundschulen eine hohe Nachfrage verzeichnen. Der Schulträger kann zwar Höchstzügigkeiten (Kapazitätsgrenzen) festlegen, die Klassen müssten dann aber mit bis zu 26 Kindern belegt werden. Derzeit liegt die durchschnittliche Klassengröße bei 18 Kindern. Eine gleichmäßige Auslastung wie bei der derzeitigen Schulbezirksbindung wird daher voraussichtlich nicht erreicht werden.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht des Landkreises Celle als Träger der Schülerbeförderung besteht nach § 114 NSchG für den Weg zur nächsten Schule (bei Schulbezirksbindung), bei einem gemeinsamen Schulbezirk besteht die Verpflichtung für den Weg zur gewählten Schule. Die Stellungnahme des Landkreises, in der er sich wegen der zu erwartenden Kostensteigerung beim Schülertransport gegen die Bildung eines gemeinsamen Schulbezirks ausspricht, ist als Anlage 1 beigefügt.
Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines gemeinsamen Schulbezirks für die Celler Grundschulen sind nicht erfüllt. Die Bildung eines gemeinsamen Schulbezirkes wäre daher rechtswidrig. Eine Schulbezirkssatzung auf dieser Grundlage müsste zwar nicht mehr durch die Nds. Landesschulbehörde genehmigt werden, ein Vertreter der Regionalabteilung Lüneburg hat allerdings darauf hingewiesen, dass ggf. ein Einschreiten der Kommunalaufsicht möglich wäre. Darüber hinaus kann die zu erlassende Satzung im Rahmen einer Normenkontrolle (§ 47 VwGO) vom OVG Lüneburg überprüft werden. Klageberechtigt wären z.B. Eltern, deren Kinder im Rahmen eines möglichen Losverfahrens gegen ihren Willen zu einer entfernteren Schule fahren müssten.
Auswahlverfahren bei Überschreitung der Aufnahmekapazität durch die Anzahl der Anmeldungen (Losverfahren)
Für den Fall, dass die Anzahl der Anmeldungen an einer Schule die Kapazitätsgrenze überschreitet, muss durch Los entschieden werden. Für die Ausgestaltung eines Losverfahrens trifft der § 59 a NSchG eine abschließende Regelung für Ganztagsschulen. Für die Durchführung des Losverfahrens hat die Schulleitung sicherzustellen, dass jede angemeldete Schülerin und jeder angemeldete Schüler dieselbe Aufnahmechance hat. Es kann zwar Geschwisterkindern Vorrang eingeräumt werden, es ist aber – anders als in anderen Bundesländern - z. B. nicht möglich, die Nähe zur Schule als Auswahlkriterium festzulegen.
Die Nds. Landesschulbehörde hat die Rechtslage ausdrücklich bestätigt. Der Schulträger hat keine zusätzlichen Steuerungsmöglichkeiten, so dass es im Extremfall dazu kommen könnte, dass ein Kind, dass in unmittelbarer Nähe der gewünschten Schule wohnt, als „Verlierer“ im Losverfahren eine andere, weiter entfernte Schule besuchen müsste.
Vorteile gegenüber der Variante 2
- Die Eltern können ihr Kind an einer Grundschule Ihrer Wahl anmelden (§ 59 Abs.1 Satz 1 NSchG).
- Anträge auf Gestattung des Besuchs einer anderen (als der zuständigen) Grundschule sind nicht mehr erforderlich. Ausnahmegenehmigungen können bei einer Schulbezirksbindung nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werden. Im Schuljahr 2016/17 wurden im Stadtgebiet 71 Anträge auf Ausnahmegenehmigungen gestellt.
- Eltern können die Schulprogramme in ihre Auswahlentscheidung einbeziehen und Besonderheiten wie Eingangsstufe/Zeugnis ohne Noten (siehe Antrag der AfD- Fraktion AN/0016/17) bewusst an- bzw. abwählen.
- Die freie Grundschulwahl ermöglicht es den Eltern, Aspekte wie die Nähe zum Arbeitsort oder den Wohnort betreuender Familienmitglieder oder der Tagesmutter zu berücksichtigen.
Nachteile gegenüber der Variante 2
- Die bisherige Festlegung einzelner Schulbezirke hat sich als geeignetes Instrument zur Lenkung von Schülerströmen erwiesen. Diese Steuerungsmöglichkeit - auch in Bezug auf räumliche Ressourcen - würde entfallen und damit die Schulentwicklungsplanung erschwert.
- Wenn Eltern nicht die nächstgelegene Schule für ihr Kind wählen, wird der Grundsatz “kurze Beine, kurze Wege“ nicht mehr eingehalten. Es käme zu höheren Schülerbeförderungskosten, zu deren Zahlung der Landkreis als Träger der Schülerbeförderung verpflichtet wäre. Die Stadt trägt die Kosten jedoch über die Kreisumlage mit.
- Für den Fall, dass einzelne Grundschulen eine höhere Nachfrage verzeichnen als sie befriedigen können, müssen von den Schulleitungen Losverfahren durchgeführt werden.
- Eine in 2016 veröffentlichte Studie der Bertelsmann Stiftung belegt die negativen Folgen einer Aufhebung von Schulbezirken am Beispiel der Stadt Mülheim/Ruhr. Die zentralen Aussagen sind als Anlage 2 beigefügt. Auch wenn die Verhältnisse dieser Stadt nicht komplett übertragbar sind, so werden doch negative Tendenzen deutlich.
- Die bei einer Schulbezirksbindung bestehende Planungssicherheit für die Grundschulen kann nicht aufrechterhalten werden.
Stellungnahme der Schulleiterinnen und Schulleiter
Die Verwaltung hat die Schulleiterinnen und Schulleiter gebeten, zur Frage der Einführung eines gemeinsamen Schulbezirks Stellung zu nehmen und Besonderheiten für die jeweilige Grundschule aufzuzeigen. Von einem Drittel der Schulen liegen bisher Stellungnahmen vor, alle Schulleiterinnen und Schulleiter sprechen sich darin gegen die Einrichtung eines gemeinsamen Schulbezirks aus. Das Votum der anderen Schulleitungen wird in den Beratungen ergänzt.
Variante 2: Festlegung einzelner Schulbezirke für jede Grundschule
Im Rahmen der Vorbereitungen für eine Schulbezirkssatzung hat die Schulverwaltung die bisherige Schulbezirksfestlegung überprüft und schlägt vor, mit dem Erlass der Satzung folgende Veränderungen/Anpassungen vorzunehmen:
- Breite Wiese: bisher Grundschule Blumlage, künftig Grundschule Altencelle
- Altenceller Feld: bisher Grundschule Altencelle, künftig Grundschule Blumlage
- Baker-Hughes-Str., ehemaliger Martahof: Zugehörigkeit zum Ortsteil Altencelle, daher künftig Grundschule Altencelle (bisher Grundschule Blumlage)
- Schwarzerden: Zugehörigkeit zum Ortsteil Wietzenbruch, daher künftig Grundschule Wietzenbruch (bisher Grundschule Heese-Süd)
- Fuhrberger Landstraße 1, 1A, 1B, 1C, 3, 5 und 7: Zugehörigkeit zum Ortsteil Wietzenbruch, daher künftig Grundschule Wietzenbruch (bisher GS Heese-Süd), Hinweis: lt. EWO-Abfrage wohnen dort derzeit keine Kinder)
- Neuzuschnitt der Grundschulbezirke Waldweg und Heese-Süd, der im Ortsteil Neustadt/Heese mehrere Straßen umfasst (siehe Anlage 3):
Aus dem anliegenden Plan geht hervor, dass zum bisherigen Schulbezirk der GS Waldweg auch einige Straßenzüge westlich der Ortsteilgrenze Neuenhäusen zum Ortsteil Neustadt/ Heese gehören. Das Gebiet ist nördlich begrenzt durch einen Teil der Lauensteinstraße (ausgenommen Lauensteinplatz), westlich durch die Welfenallee und südlich durch den Wilhelm-Heinichen-Ring. Der genaue Verlauf ist der Kennzeichnung in der Anlage zu entnehmen. Dieser Bereich soll mit Inkrafttreten der Schulbezirkssatzung dem Schulbezirk der GS Heese-Süd zugeordnet werden. Grund dafür ist die voraussichtliche Schülerzahlentwicklung (Schülerprognose) für die beiden Grundschulen. Hiernach würde sich im Verlauf der nächsten Jahre für die Unterbringung der zu erwartenden Schülerinnen und Schüler an der GS Waldweg ein Raumproblem ergeben. Ab dem Schuljahr 2019/20 ist mit einer Dreizügigkeit in fast jedem Jahrgang zu rechnen. Mit Einführung der Offenen Ganztagsschule werden bereits zwei Klassenräume als Mittagessenräume genutzt. Die Teilnehmerquote am Ganztag liegt an der GS Waldweg inzwischen bei 83% und ist weiter steigend. Damit wird es zu einem Raumfehl von 1-2 Klassenräumen kommen, die nur durch An- oder Umbau geschaffen werden könnten.
Demgegenüber werden bereits seit Schuljahresbeginn 2016/17 am Standort Heese-Süd keine Schülerinnen und Schüler in der Außenstelle der Oberschule Westercelle beschult. Der Landkreis Celle wird die Außenstelle zum 31.07.2017 auflösen, so dass dort künftig weitere Räume für die Nutzung durch die Grundschule Heese-Süd zur Verfügung stehen. Um Investitionen im sechsstelligen Bereich zu vermeiden, soll hier von der Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme durch eine Veränderung der Schulbezirksgrenzen Gebrauch gemacht werden.
Für die Schülerinnen und Schüler aus diesem Bereich liegt die Grundschule Heese-Süd auch nach der veränderten Zuordnung in zumutbarer Entfernung. So gilt für Erstklässler eine Entfernung von 1,9 km als zumutbar. Dies entspricht in etwa dem bisherigen Schulweg zur Grundschule Waldweg.
Information der Schulleiterinnen und Schulleiter
Die Schulverwaltung hat alle Schulleiterinnen und Schulleiter schriftlich über die beabsichtigten Änderungen informiert. Mit der Schulleiterin der GS Heese-Süd und dem Schulleiter der GS Waldweg ist die Angelegenheit ausführlich erörtert worden.
Stellungnahme des Stadtelternrates
Dem Stadtelternrat ist frühzeitig vor der endgültigen Festlegung der Schulbezirke Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Vorlage der Stellungnahme hat die Verwaltung dem Stadtelternrat eine Frist bis zum 31.07.17 eingeräumt. Sie wird rechtzeitig zu den Beratungen nachgereicht werden.
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung soll zum 01.03.2018 und damit rechtzeitig vor Beginn des Aufnahmeverfahrens zum neuen Einschulungsjahrgang in Kraft treten.
Das Anmeldeverfahren im Mai des Vorjahres stellt sicher, dass die Sprachfördermaßnahmen im Schuljahr vor der Einschulung durchgeführt werden können.
Auswirkungen für die von der Veränderung betroffenen Schulbezirke ergeben sich somit erstmalig im Einschulungsjahr 2019/2020. Die bis dahin bereits eingeschulten Kinder können an der bisherigen Schule verbleiben.
Anlagen
Anlage 1: Stellungnahme des Landkreises Celle
Anlage 2: Zentrale Aussagen Studie Bertelsmann Stiftung
Anlage 3: Plan Abgrenzung GS Waldweg/ GS Heese-Süd
Anlage 4: Satzungsentwurf gemeinsamer Schulbezirk (Variante 1)
Anlage 5: Satzungsentwurf zur Variante 2 mit Straßenverzeichnis und Plänen
( Susanne McDowell )
Kulturdezernentin und
Komm. Ltg. Jugend, Bildung, Soziales und Integration
Anlagen
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(wie Dokument)
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35,1 kB
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(wie Dokument)
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305,2 kB
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(wie Dokument)
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125,6 kB
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4
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(wie Dokument)
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764 kB
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5
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(wie Dokument)
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58,6 kB
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6
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(wie Dokument)
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4,2 MB
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