Beschlussvorlage - BV/0253/17
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Celle über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) vom 28.09.1983 in der Fassung der Änderungssatzung vom 26.10.2016
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Eigenbetrieb Stadtentwässerung Celle
- Zuständigkeit:
- (Ulrich Kinder)
- Ziele:
- Verbesserung der Vermögens- und Finanzlage
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Stadtentwässerung Celle
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Vorberatung
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21.09.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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28.09.2017
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Sachverhalt:
In der synoptischen Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Abgabensatzung (Anlage 2) sind die Änderungen in rot dargestellt.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Paragrafen, die geändert oder ergänzt werden:
In § 10 b Abs. 3 ist eine Formulierung eingefügt worden, die die Satzung der gängigen Verwaltungspraxis anpasst, so dass für die Entstehung einer Gebührenpflicht bei Grundwassereinleitungen das Datum der bestandskräftigen Baugenehmigung ausschlaggebend ist. Diese Regelung verhindert Unklarheiten für die Zukunft und entlastet durch die Rückwirkung, die für Betroffene vorteilhaft und somit rechtlich möglich ist, Antragsteller, die in der Übergangszeit von der Regelung unverhältnismäßig hart getroffen worden sind.
In § 15 Abs. 7 wird eine Bagatellgrenze für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr festgelegt, um einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Bearbeitung geringfügiger Fälle in Zukunft zu vermeiden.
Gebührenberechnung
Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsabrechnung 2016 wird vorgeschlagen, die Gebühren für die Abwasserbeseitigung für 2018 anzupassen. Gem. § 5 des Nds. Kommunal-abgabengesetzes sind für die kostenrechnenden Einrichtungen der Stadt Celle kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebührenbedarfsrechnungen für 2018 sind als Anlage 4 und 5 beigefügt.
Zur besseren Übersicht der Veränderungen bei den Gebühren wird auf die Anlage 3 verwiesen.
Der Gebührenbedarfsberechnung für 2018 liegen kalkulierte Personalkostensteigerungen (2017 = 2,30 % und 2018 = 1,50 %) zu Grunde.
Bei den Sachkosten ist eine Steigerung von 1,60 % für 2017 und von 2,40 % für 2018 kalkuliert worden.
Schmutzwasser
Der Frischwasserverbrauch war im Jahr 2015 erstmalig wieder gestiegen. Dieser Trend hat sich im Jahr 2016 bestätigt. Für 2017 sowie für 2018 wird ein stabiler Verbrauch erwartet.
Die Überdeckung des Jahres 2015 wurde in 2017 nicht einkalkuliert, so dass die Überdeckung in Höhe von 378.512 € für das Jahr 2018 eingeplant wurde.
Aufgrund des erneut gestiegenen Frischwasserverbrauches und der daraus resultierenden Mehreinnahme, sowie durch Einsparmaßnahmen bei der Aufstellung des Haushaltes 2016 im Bereich der Unterhaltungsmaßnahmen, kam es im Jahr 2016 zu einer Überdeckung in Höhe von 881.333 €.
Es wird empfohlen, diesen Betrag zu einem Anteil in Höhe von 400.000 € in die Kalkulation 2018 und zu einem Anteil von 481.333 € in die Kalkulation 2019 einfließen zu lassen.
Es wird empfohlen, die Abwassergebühr für Schmutzwasser auf 2,60 €/m³ zu senken.
Bei den Fett- und Stärkeabscheidern ist der Entsorgungsaufwand in die Grundgebühr je Anfahrt integriert. Für 2018 muss die Gebühr pauschal je Anfahrt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Regelarbeitszeit erhöht werden.
Die Entsorgungsgebühren je angefangener 0,5 Kubikmeter sind bei den Kleinkläranlagen innerhalb und außerhalb der Regelarbeitszeit leicht anzuheben.
Der Dienstleistungsstundensatz bei Einsatz der Kombi-Reinigungsfahrzeuge mit Bedienung muss innerhalb und auch außerhalb der Regelarbeitszeit erhöht werden.
Niederschlagswasser
In Folge der rückwirkenden Veranlagung schloss die Betriebsabrechnung 2016 der
Niederschlagswassergebühr mit einer Überdeckung in Höhe von 202.246 € ab.
Es wird empfohlen, die Überdeckung in die Gebührenkalkulation 2018 einfließen zu lassen.
Es wird empfohlen, die Abwassergebühr für Niederschlagswasser unverändert
bei 0,67 €/m² zu belassen.
Beiträge
Die Entwässerungsbeiträge (Flächenbeiträge an die Schmutz- und Regenwasserkanalisation) können unverändert beibehalten bleiben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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132,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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167,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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131,5 kB
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4
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(wie Dokument)
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221,1 kB
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5
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(wie Dokument)
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53,7 kB
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