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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - AN/0259/17-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

„Eine Haushaltssicherungsmaßnahme ist ein von der Kommune initiiertes Handeln, das kausal zu einer Einsparung führt. Es setzt geplantes aktives Tun oder Unterlassen voraus.“ (Runderlass des MI vom 08.01.2013; 32.1-10302 N (2013))

Daraus ergibt sich, dass Maßnahmen als Prüfaufträge und somit als Geschäft der laufenden Verwaltung abzuarbeiten sind. Bei den konkreten Positionen soll durch das aktive Tun oder Unterlassen die angestrebte Minderaufwendung bzw. der angestrebte Mehrertrag erreicht werden.

Haushaltssicherungsmaßnahmen sind im Kontext eines „Budgets“ (Dezernate) zu betrachten und etwaige Abweichungen aus eben diesem zu kompensieren. Das Augenmerk liegt damit auf der Gesamteinsparsumme des Haushaltssicherungskonzeptes.

Aus dem redaktionellen Kontext – nämlich dass das HSK im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanes zu beschließen und vorzulegen ist – ergibt sich, dass es sich dabei selbst um einen Plan handelt. Das Haushaltssicherungskonzept wird zusammen mit dem jeweiligen Haushalt beschlossen und genehmigt. Aus diesem Grund ist es nicht mehr möglich, Maßnahmen zu verändern oder zu streichen.

Die Maßnahmen zur Haushaltssicherung sollen möglichst monetär beziffert sein. Das tatsächliche IST kann jedoch vom ursprünglichen Plan abweichen.

Insbesondere externe Faktoren beeinflussen das Ergebnis der Umsetzung. Beispiele für solche Fälle sind unter anderem Gewerbesteuererhöhungen bei gleichzeitigem Wegfall großer Steuerschuldner oder auch eine Kompromisslösung bei Verhandlungen mit betroffenen Dritten.

Insbesondere dafür ist der Haushaltssicherungsbericht gem. § 110 Abs. 8 S. 4 NKomVG vorgesehen. Darin werden die erzielten Ergebnisse des Haushaltssicherungskonzeptes für die Kommunalaufsicht dokumentiert und Abweichungen erläutert.

Im Fall der im Antrag AN/0259/17 angeführten Reduzierung der Pachtzinseinnahme auf 24.000,-€ pro Jahr, hatte aufgrund der zeitlichen Enge bei Aufstellung des HSKs 2017 noch kein Gespräch mit den Betroffenen Vereinen stattfinden können. Dies erfolgte erst nach Beschluss des HSKs und hat zu einer Kompromisslösung auf beiden Seiten geführt, die nun die vorab auf rein rechnerischen Überlegungen beruhenden Angaben im HSK 2017 unterschreitet.

Die Kommunalaufsicht wird auch in diesem Fall entsprechend durch den jährlichen Haushaltssicherungsbericht über diese Entwicklung unterrichtet.

 

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Anlagen

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