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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0229/17

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Klein Hehlen

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 155 der Stadt Celle „Wohngebiet zwischen Zugbrückenstraße und Klein Hehlener Bach" wird beschlossen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes: Klein Hehlen

Entfernung zum Stadtzentrum: ca. 2,5 km

Größe des Plangebietes: ca. 3 ha

geplante Nutzungen: Wohngebiet

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, um ein Wohngebiet mit einer Mischung unterschiedlicher Wohnformen in günstiger Lage zur Innenstadt zu entwickeln.

 

Das Plangebiet liegt südwestlich des Bremer Weges zwischen der Zugbrückenstraße im Westen und dem Klein Hehlener Bach im Osten. Den südlichen Rand bildet die vorhandene Wohnbebauung nordöstlich entlang des Straßenzuges „Kaninchengarten“.

 

Die Stadt Celle ist bestrebt, für den Wohnungsbau vorrangig die Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb der bestehenden, stadtkernnahen Siedlungsbereiche zu nutzen (Innenentwicklung) und damit dem  Grundsatz nach sparsamem Umgang mit Grund und Boden zu entsprechen (vergl. LROP, Erläuterung zu 3.1.1 Ziffer 04 sowie BauGB § 1a (2) Satz 1).

 

Die Fläche ist derzeit zu etwa 2/3 mit Wald bestanden, das dritte Drittel wird durch einen Reitplatz eingenommen mit Anteilen von Intensivgrünland sowie sandigen Bereichen. Das Gebiet soll zukünftig als Wohngebiet für unterschiedliche Wohnformen in niedrig-verdichteten Bauweisen dienen: Einfamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen / Stadtvillen mit höchstens zwei Vollgeschossen.

 

Ein Bebauungsplan für den Geltungsbereich existiert nicht. Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist der Bereich als Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan wird daher aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, eine Änderung des FNP ist nicht notwendig.

 

Der Überschwemmungsbereich des Klein Hehlener Baches wird mit Bezug aus § 78 (1) Wasserhaushaltgesetz (WHG) nicht für bauliche Nutzungen vorgesehen. Im Vorfeld der Planung werden avi-faunistische Erhebungen durchgeführt und ein Waldgutachten beauftragt. Deren beider Ergebnisse liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.

 

Die Beteiligung des Ortsrates ist gem. § 55 g Abs. 3 Nr. 2 NGO nicht zum Aufstellungsbeschluss erforderlich. Der Ortsrat Klein Hehlen wird im Verlauf des Verfahrens rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss beteiligt.

 

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Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

Auswirkung für Integration: Nein

 

 

 

 

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Anlagen

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