Mitteilungsvorlage - AN/0193/17-1
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Gruppe FDP/DIE UNABHÄNGIGEN "Anfrage zur Einrichtung eines Naturschutzgebietes Entenfang / Grobebach im Ortsteil Boye"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Zuständigkeit:
- (Ulrich Kinder)
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum; Schutz, Erhalt und Förderung der einheimischen Fauna und Flora einschließlich der Stadtforsten im Rahmen der fortlaufenden Pflege und Bewirtschaftung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Kenntnisnahme
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17.10.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Kenntnisnahme
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Sachverhalt:
Anknüpfungspunkt der Anfrage ist die Vorstellung des NSG-Entwurfs in der Sitzung des Ortsrats Boye am 17.05.2017; wesentliche Inhalte zur Vorbereitung der Anhörung des Ortsrats waren durch die Mitteilungsvorlage MV/0023/17 dargestellt.
Nachfolgend werden folgende Fragen gestellt:
- Welche Folgen hat dieses neue Naturschutzgebiet für die Bewohner vor Ort?
- Inwieweit wirkt sich das neue Naturschutzgebiet auf die Grundstücke aus, die sich in privatem Besitz befinden?
- Hätte die Einrichtung eines Landschaftsschutzgebietes nicht die gleiche rechtliche Wertigkeit und wäre damit die Belastung der Anwohner nicht deutlich gemindert?
Sämtliche der o.g. Fragen wurden Sitzung des Ortsrats Boye eingehend thematisiert; dabei wurden sowohl Fragen der Ortsratsmitglieder als auch von anwesenden Anwohnerinnen und Anwohnern zu konkreten Auswirkungen des NSG auf anliegende Grundstücke und ausgeübte Nutzungen beantwortet.
Das Teichgebiet "Entenfang Boye" mit seinem landschaftlichen Umfeld und der Grobebach sind Teil des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) DE3226-331 "Entenfang Boye und Bruchbach" gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) .
Aus diesem europarechtlichen Status ergibt sich gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesnatur-schutzgesetzes (BNatSchG) die Pflicht, das Gebiet zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären.
Die Stadt Celle plant nunmehr die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Verordnung über das Naturschutzgebiet (NSG) "Entenfang Boye und Grobebach".
Zu den Fragen im Einzelnen:
- Für die Bewohner der Ortschaft Boye sind keine Folgen des Naturschutzgebiets erkennbar, die eine Änderung von Nutzungen bzw. der alltäglichen Lebenspraxis erfordern, da das Naturschutzgebiet durch die Ortslage Boye lediglich im Verlauf des Grobebachs und des begleitenden Geländestreifens in einer Breite von 5 m geführt wird, darüber hinaus nur die im Besitz eines Privateigentümers bzw. der Stadt Celle stehenden grundwassergeprägten Bruchwaldbereiche nördlich der Winsener Straßen mit einbezogen werden sollen.
Die Nutzungen entlang des Gewässers waren bereits durch die zum Zeitpunkt der Festlegung des FFH-Gebiets geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zur Bewirtschaftung des Gewässerrandstreifens nach § 91a NWG gebunden.
Wegebeziehungen innerhalb der Ortslage werden durch das Naturschutzgebiet nicht unterbrochen oder eingeschränkt.
- Grundstücke in Privatbesitz sind von der Unterschutzstellung in sehr unterschiedlichem Ausmaß betroffen: Der überwiegende Teil der Flächen im geplanten NSG befindet steht im Besitz eines ortsansässigen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betriebes. Hierzu gehören vor allem die ausgedehnten Teiche, aber auch Wald- und Grünlandflächen in deren Umfeld.
Zweitgrößte Flächeneigentümerin ist die Stadt Celle, die in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten vor allem Grünlandflächen westlich und südwestlich der Teiche erworben hat, die größtenteils an landwirtschaftliche Nutzer verpachtet sind.
Das weitere Flächeneigentum verteilt sich überwiegend auf in Klein Hehlen und Boye ansässige Land- und Forstwirte, die die Flächen z.T. selbst bewirtschaften, z.T. auch verpachtet haben.
Im Siedlungsgebiet Boye sind zahlreiche Einzeleigentümer von Wohngrundstücken mit geringen Flächenanteilen (Gewässerrandstreifen entlang des Grobebachs) betroffen, deren Situation gegenüber den seit den 1990er Jahren geltenden Regelungen zum Gewässerrandstreifen, den Festlegungen in bestehenden Bebauungsplänen und der im Jahre 2007 erfolgten Bestimmung des FFH-Gebiets nicht verändert wird.
- Ein Landschaftsschutzgebiet kann nicht die gleiche rechtliche "Wertigkeit" wie ein Naturschutzgebiet haben, da es sich nach den bundesrechtlichen Vorgaben auf deutlich anders gelagerte Schutzzwecke und -erfordernisse bezieht. Dies wurde bereits in der Diskussion zum NSG "Untere Allerniederung bei Boye" eingehend dargelegt. Es wäre nicht sachgerecht, die vom Gesetzgeber für unterschiedliche Situationen und Schutzbedarfe definierten Schutzinstrumente für den gleichen Zweck einzusetzen.
Gerade Naturschutzgebiete sind auf den für den europarechtlichen Habitat- und Vogelschutz maßgebenden Schutz von Lebensräumen wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Abwehr von Störungen solcher "Habitate" angelegt. Das können Landschaftsschutzgebiete nicht leisten, die vorrangig auf die Bewahrung eines gesamträumlichen Landschaftscharakters und den Erhalt einzelner Strukturen ausgerichtet sind.
Es wäre unzweckmäßig und rechtlich nicht haltbar, Landschaftsschutzgebiete mit naturschutzgebietstypischen Regelungen (wie Wegegebote oder Nutzungseinschränkungen der Landwirtschaft) zu befrachten, um eine "Gleichwertigkeit" der Regelungen zu erreichen.
Zudem wäre im konkreten Fall ein Landschaftsschutzgebiet für die als Grundstücksbesitzer betroffenen Anwohner auch kein milderes Mittel gegenüber einem Naturschutzgebiet, da die wertgebenden Gewässer- und Gehölzstrukturen auch im Landschaftsschutzgebiet nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden dürften, die Lagerung von Abfällen oder sonstigen Materialien entlang des Gewässers ohnehin unzulässig ist und im geplanten Naturschutzgebiet das Betreten durch Eigentümer und Nutzungsberechtigte ohnehin freigestellt, der normale Aufenthalt in diesen Bereichen demnach nicht eingeschränkt werden soll.
Die Fragen sind hiermit beantwortet.
Anlagen
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