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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0256/17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42  der Stadt Celle „Vorwerk/ Süd“ sowie der zugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Ortsteil Vorwerk

Entfernung zum Stadtzentrum:ca. 3,0 km

Größe des Plangebietes:9375 m²

geplante Nutzungen:Änderung der Zweckbestimmung des sonstigen Sondergebietes in ein Gewerbegebiet

 

Der Rat der Stadt Celle hat am 28.08.2017 die Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 der Stadt Celle „Vorwerk/ Süd“ im beschleunigten Verfahren beschlossen. 

 

Der Bebauungsplan Nr. 42 „Vorwerk/ Süd“ aus dem Jahre 1983 setzt in seinem Geltungsbereich Misch- und Industriegebiete sowie ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel für britische Stationierungsstreitkräfte“ fest. Bis 2012 wurde von den in Celle stationierten britischen Soldaten innerhalb des Sondergebietes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb geführt. Nach deren Abzug sollte das leer stehende Gebäude in ein Museum und Ausstellungs- und Veranstaltungsort umgenutzt werden. Die 1. Änderung des Bebauungsplans setzt daher ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Museum, Ausstellung und Veranstaltung fest. Diese Umnutzung hat jedoch nicht stattgefunden. Das Gebäude ist wieder verkauft worden. Der neue Eigentümer plant, in diesem Gebäude Orthopädie- und Rehatechnik mit Lagerflächen, Werkstätten sowie Büro-/Verwaltungsflächen einzurichten. In geringfügigem Umfang soll auch ein Verkauf stattfinden.

 

Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst den Geltungsbereich der 1. Änderung (Flurstück 65/40, Flur 27, Gemarkung Celle) des Bebauungsplans Nr. 42 Vorwerk / Süd. Mit der 2. Änderung soll ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt werden. Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechend der  „Celler Liste“ des Zentren- und Einzelhandelsentwicklungskonzeptes der Stadt Celle von 2010 sollen dort nicht zulässig sein. Soweit Handwerks- und Gewerbetriebe zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente produzieren oder vertreiben, so soll deren Verkauf als sogenannter untergeordneter Werksverkauf ausnahmsweise zulässig sein, soweit es sich um eine untergeordnete Betriebsfläche handelt und bezüglich der Waren ein Sachbezug zu der Hauptgewerbetätigkeit auf dem Betriebsgrundstück gegeben ist und eine maximale Verkaufsfläche von 100 m2 nicht überschritten wird.

 

Die Anhörung des Ortsrates Vorwerk erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Nur personeller Betreuungsaufwand; die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes werden ansonsten vom Investor übernommen.

 

 

Auswirkung für Integration: Nein

 

 

 

 

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Anlagen

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