Beschlussvorlage - AN/0293/17-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der SPD-Fraktion "Beibehaltung der Jugendhilfe bei der Stadt Celle"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Dezernat I und III
- Beteiligt:
- 40 Schulen; 50 Soziales, Jugendarbeit und Sport; 51 Kinder-, Jugend- und Familienhilfe; 50.3 Sport
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Bereit
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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Bereit
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Verwaltungsmodernisierung
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Vorberatung
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06.12.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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31.01.2018
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Beschlussvorschlag:
- Der Antrag der SPD-Fraktion wird abgelehnt.
- Der Rat der Stadt Celle beschließt die Abgabe der Trägerschaft der Jugendhilfe an den Landkreis Celle zum 01.01.2019. Die Verwaltung wird beauftragt den entsprechenden Antrag beim Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zu stellen und den operativen Übergang von Aufgaben und Mitarbeitenden im Kalenderjahr 2018 in enger Abstimmung mit dem Landkreis Celle zu organisieren und durchzuführen.
Sachverhalt:
Die SPD-Fraktion hat beantragt, die Jugendhilfe bei der Stadt Celle zu belassen und sie nicht, auch nicht teilweise, auf den Landkreis zu übertragen. Die Verwaltung hat dem Auftrag aus dem aktuellen Haushaltskonsolidierungskonzept Rechnung zu tragen, durch Zusammenarbeit von Stadt und Landkreis Synergieeffekte zu erzielen; die Abgabe der Jugendhilfe an den Landkreis Celle stellt ein wichtiges Teilprojekt dieses Auftrages dar. Aus der Praxis gibt es seit längerer Zeit entsprechende Anregungen: Prof. Dr. Martin Kirschstein, Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin am Allgemeinen Krankenhaus Celle, ist seit 1999 intensiv mit der Jugendarbeit in Stadt und Landkreis Celle befasst. Er hat maßgeblich an der Erstellung von Konzepten mitgewirkt und empfiehlt aus den praktischen Klinikerfahrungen heraus dringend eine Zusammenlegung der Jugendämter, da nur einheitliche Zuständigkeiten die in hohem Maße auftretenden Reibungsverluste und Doppelarbeit vermeiden könnten. Ähnliche Erfahrungen hat auch die Polizeidirektion Celle gemacht. Prof. Kirschstein wird, ebenso wie eine Vertretung der Polizeidirektion Celle, in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses für Fragen zur Verfügung stehen.
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB VIII) die Landkreise und kreisfreien Städte. Ferner sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB VIII die Landeshauptstadt Hannover und solche kreisangehörigen Gemeinden örtlicher Träger der Jugendhilfe, die bei Inkrafttreten des Nds. AG SGB VIII bereits die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Abs. 1 erfüllen. Die Stadt Celle ist Jugendhilfeträgerin im Sinne dieser Norm.
- Rückgabe der Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe
Für die Rückgabe der Trägerschaft ist allein ein Antrag der Stadt Celle beim Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erforderlich. Wenn dieser gestellt ist, hat das Ministerium die Bestimmung der Stadt Celle zum örtlichen Träger der Jugendhilfe zurückzunehmen. Örtlicher Träger der Jugendhilfe für den Bereich der Stadt Celle wird in diesem Fall der Landkreis Celle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB VIII.
Die Entscheidung über die Antragstellung trifft der Rat. Nach § 58 Abs. 1 Ziff. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der Rat über „die grundlegenden Ziele der Entwicklung der Kommune“ zu entscheiden. Der Rat hat hiermit die strategische Entwicklung der Kommune zu steuern. Die Abgabe der Aufgabe der Jugendhilfeträgerschaft ist eine wichtige strategische Ausrichtung.
- Finanzvereinbarung mit dem Landkreis Celle
Im Frühjahr 2017 wurde mit dem Landkreis Celle eine neue Finanzvereinbarung für Leistungen als Jugendhilfeträger vereinbart. Diese Finanzvereinbarung steht der Rückgabe der Trägerschaft der Jugendhilfe nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AG SGB VIII nicht entgegen. Die Finanzvereinbarung regelt lediglich die finanzielle Ausstattung der Stadt Celle für die Zeit, in der sie Jugendhilfeträgerin ist. Mit der Abgabe der Jugendhilfeträgerschaft ist die Geschäftsgrundlage für die Finanzvereinbarung entfallen. Da eine Anpassung des Vertrages nicht möglich ist, kann der Landkreis Celle nach § 313 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als benachteiligter Vertragspartner von der Vereinbarung zurücktreten.
Aus Gründen der Rechtsklarheit wird mit dem Landkreis Celle eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, dass die beschlossene Finanzvereinbarung für Leistungen als Jugendhilfeträger mit der Abgabe der Jugendhilfeträgerschaft endet.
- Trägerschaft der Jugendhilfe im Vergleich der großen selbständigen Städte
Im Vergleich mit den anderen großen selbständigen Städten in Niedersachsen nehmen lediglich die Hansestadt Lüneburg und die Stadt Lingen (Ems) die Jugendhilfe selbst wahr. Bei den Städten Goslar und Hameln obliegt die Trägerschaft seit langer Zeit dem Landkreis, die Städte Cuxhaven und Hildesheim haben diese aus finanziellen Gründen an den jeweiligen Landkreis abgegeben. Trotz Abgabe der Trägerschaft bieten alle Städte weiterhin gestalterische Aufgaben der Jugendarbeit an.
Mit Abgabe der Trägerschaft der Jugendhilfe übernimmt der Landkreis Celle diesen Bereich im vollen, bisher bestehenden Umfang, mit allen Mitarbeitenden und unter Erhalt der inhaltlichen Qualität.
Auch nach Übertragung der Trägerschaft erhält sich die Stadt Celle weiterhin Angebote in der Jugendarbeit (z.Bsp. Haus 7 CD-Kaserne und Ferienpass). Zudem verbleiben die Kindertagesstätten, die einen wesentlichen Teil der Jugendhilfe darstellen, in der Zuständigkeit der Stadtverwaltung, um einen grundlegenden Gestaltungsspielraum zu wahren. Das Volumen der Gesamtkosten für diese Bereiche beträgt etwa 11 Mio Euro. Für die Aufgabenwahrnehmung erhält die Stadt Celle alle Förderungen und Zuwendungen, die auch den übrigen kreisangehörigen Gemeinden nach den Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit und der Kindertagesstätten im Landkreis Celle gewährt werden.
- Personelle Aspekte
Die Übertragung der Trägerschaft der Jugendhilfe an den Landkreis Celle stellt eine öffentlich-rechtliche Aufgabenübertragung dar. Zur Erfüllung der Aufgabenwahrnehmung übernimmt der Landkreis Celle von der Stadt Celle die Mitarbeitenden, die derzeit die Aufgaben der Jugendhilfe bei der Stadt Celle wahrnehmen.
Die Stadt Celle und der Landkreis Celle sind Mitglieder in der Nds. Versorgungskasse. Die versorgungsrechtliche Ausgestaltung etwaiger Versetzungen wird so gestaltet, dass die Wirtschaftlichkeit des Projektes nicht gefährdet wird.
Um die Rechtsposition der Mitarbeitenden zu sichern und zu schützen, wird ein Personalüberleitungsvertrag mit dem Landkreis Celle unter Beteiligung des Personalrates angestrebt.
Zur Berechnung des Stellenumfangs wird der Begriff der sogenannten Vollzeitäquivalente (VZÄ) verwendet. Hierbei ist eine Vollzeitstelle = 1,00 VZÄ. Teilzeitstellen werden entsprechend ihrer Stundenzahl anteilig berechnet. Beteiligt an dem Übergang sind Mitarbeitende des Fachdienstes 50 (Soziale Hilfen, Beistandschaften mit derzeit 11,55 VZÄ), des Fachdienstes 51 (Kinder-, Jugend- und Familienhilfe mit derzeit 29,32 VZÄ), des Fachdienstes 54 (Jugendarbeit und Sport mit derzeit 1,99 VZÄ und zwei Berufspraktikanten mit einem Umfang von 2,00 VZÄ. In der Summe bedeutet dies einen Personalübergang von derzeit 44,86 VZÄ.
Sofern die Stadt Celle nach Übertragung der Trägerschaft der Jugendhilfe im Bereich der Kindertagesbetreuung Leistungen für den Träger der Jugendhilfe nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erbringt, erstattet der Landkreis Celle diese Personalkosten. (Derzeit 0,19 VZÄ).
- Verträge mit freien Jugendhilfeträgern und sonstigen Dritten
Die Stadt Celle als öffentlicher Jugendhilfeträger hat zur Erbringung der Leistungen der Jugendhilfe zahlreiche Verträge mit freien Jugendhilfeträgern und sonstigen Dritten geschlossen. Auch hinsichtlich dieser Verträge ist mit dem Landkreis Celle vereinbart, dass er diese Verträge übernimmt, soweit sie den Aufgabenumfang betreffen, der vom Landkreis übernommen wird. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusage des Landkreises gegeben, Qualität und Strukturen der städtischen Jugendhilfe beizubehalten. Außerhalb der Trägerschaft der Jugendhilfe behält die Stadt Celle den vollen Gestaltungsspielraum, was besonders die niedrigschwellige präventive Angebotsstruktur in den Stadtteilen betrifft. Die Abtretung von Forderungen ist nach §§ 398 ff BGB ohne Zustimmung des Schuldners möglich. Die Schuldübernahme hängt jedoch nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Verträge sind daher konkret im Hinblick darauf zu prüfen, ob noch eine Zustimmung des Vertragspartners einzuholen ist.
- Beteiligung des Personalrates
Ein Beteiligungsrecht des Personalrates ergibt sich aus der Norm des § 75 Abs. 1 Ziff. 8 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG). Hiernach hat die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen. Das Beteiligungsverfahren wird vom Fachdienst Personal in der 48 KW eingeleitet.
Auswirkungen auf den städtischen Haushalt:
Mit Abgabe der Trägerschaft der Jugendhilfe wechseln wie bereits dargestellt 44,86 Vollzeitäquivalente zum Landkreis Celle.
In Abhängigkeit der Vereinbarungen mit dem Landkreis wird der städtische Haushalt jährlich um mindestens 2,8 Mio. Euro (zzgl. Tarifsteigerungen) entlastet. Hinzu kommen aktuell nicht genau zu beziffernde Erträge aus Gebäudevermietungen und Minderaufwendungen bei den TuI-Arbeitsplatzkosten und den Gemeinkosten. Beispielhaft für Letztere sind Personalaufwendungen, die in den Querschnittsämtern eingespart werden, die Entlastungen im mindestens sechsstelligen Bereich erwarten lassen.
Darüber hinaus erhält die Stadt Celle oben genannte Förderungen und Zuwendungen, die auch den übrigen kreisangehörigen Gemeinden im Landkreis Celle gewährt werden.
(Thomas Bertram)(Susanne McDowell)
Erster Stadtratkomm. Leitung Jugend,
Bildung, Soziales und Integration
Anlagen
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179,4 kB
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1,4 MB
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(wie Dokument)
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187,7 kB
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