Beschlussvorlage - BV/0331/17
Grunddaten
- Betreff:
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Verabschiedung einer neuen Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Celle
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 50 Soziales, Jugendarbeit und Sport
- Zuständigkeit:
- Susanne McDowell
- Ziele:
- Hilfe in schwierigen Lebenssituationen bereitstellen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schulangelegenheiten, Soziales und Integration
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Vorberatung
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14.11.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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14.12.2017
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Sachverhalt:
Die Stadt Celle betreibt Ihre Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung auf der Grundlage der Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte vom 17.12.2015.
Gemäß § 5 NKAG sind Kommunen verpflichtet, für ihre Einrichtungen kostendeckende Gebühren zu erheben. Unter anderem aufgrund von Kostensteigerungen waren die bisher festgesetzten Gebühren nicht mehr kostendeckend und sind insofern anzupassen.
Stadteigene Unterkünfte (ohne Maschweg)
Sowohl die Grundgebühr als auch die Heizkosten sind aufgrund von Kostensteigerungen anzupassen.
Die im Rahmen der Gebühr erhobenen Stromkosten sind an die Sozialhilferegelsätze, gestaffelt nach Personengruppen, angelehnt. Aufgrund der Erhöhung der Regelsatzanteile für Strom sind auch diese Gebührenanteile anzupassen.
Die Hausverwaltungskosten beinhalten zukünftig neben den Anteilen für Hausmeister und Gebäudeverwaltung auch die Kosten für die Unterbringungsverwaltung im FD 50.
Angemietete Wohnungen zur Obdachlosenunterbringung
Hierzu werden hinsichtlich der Renovierungsverpflichtung bei Auszug und im Zusammenhang mit den jährlichen Abrechnungen über die Betriebs-, Neben-, Strom- und Heizkosten zur Absicherung von städtischen Forderungen sowie als Anspruchsgrundlage gegenüber den Sozialleistungsträgern textliche Ergänzungen aufgenommen.
Angemietete Wohnungen zur Unterbringung von obdachlosen Geflüchteten
Die Regelungen für angemietete Wohnungen zur Unterbringung von Geflüchteten werden von denen der Unterbringung anderweitiger obdachloser Personen getrennt, da dies aufgrund der erheblichen Unterschiede in der Ausgestaltung der Unterbringung erforderlich geworden ist.
Von der ausschließlichen Weiterleitung der tatsächlichen Mietkosten der jeweiligen Unterkunft erfolgt eine Änderung auf die Forderung einer Nutzungsgebühr pro Quadratmeter Wohnfläche, analog zu den städtischen Unterkünften. Die Nutzungsgebühr berechnet sich aus der Aufteilung aller anfallenden Kosten auf die Gesamtquadratmeterzahl aller angemieteten Wohnungen. Hieraus ergibt sich eine Nutzungsgebühr pro Quadratmeter, mit welcher alle der Stadt Celle entstehenden Kosten für diese Unterbringungsart ausgeglichen werden sollen.
Die Umstellung ist erforderlich, da in den 233 zur Unterbringung von Geflüchteten angemieteten Wohnungen (Stand 30.09.2017) eine weitaus höhere Fluktuation besteht, als dies in den zur Unterbringung von anderen Obdachlosen angemieteten Wohnungen der Fall ist. 11 Wohnungen werden derzeit zudem als Wohngemeinschaften genutzt, welche einem noch stetigeren Bewohnerwechsel unterliegen.
Bei Fortbestand der bisherigen Regelung müsste künftig eine Spitzabrechnung der Betriebs-, Heiz- und Stromkosten nach Vorlage der Endabrechnung des Vorjahres für alle Wohnungen erfolgen. Durch die unterjährig regelmäßig erfolgenden Auszüge, Einzüge, Umsetzungen etc. ist eine für jede Wohneinheit gesonderte Jahresabrechnung jedoch nur mit sehr hohem Verwaltungsaufwand leistbar. Bei Änderung der untergebrachten Personen müsste eine Zwischenablesung und Zwischenabrechnung durch die Eigentümer erfolgen. Da sich das Mietverhältnis jedoch nicht ändert (Mieter bleibt die Stadt Celle), hätte dies nach Vorlage der Jahresendabrechnung des Eigentümers seitens der Zentralen Anlaufstelle zu erfolgen. Die Endabrechnung kann bis Ablauf des Folgejahres vorgelegt werden. Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Wohnungen, des erheblichen und unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands sowie der unterschiedlichen Leistungsansprüche der untergebrachten Personen (SGB XII/SGB II) wird zukünftig eine pauschale Nutzungsgebühr verlangt, welche anhand der Gesamtkosten des Vorjahres berechnet und jährlich angepasst wird.
Bei Forderungen aus Nachzahlungen im Falle einer Spitzabrechnung der Betriebs-, Heiz- und Stromkosten besteht zudem ein hohes Risiko des Zahlungsausfalls. Die im Abrechnungszeitraum im Wohnraum untergebrachten Personen können zum Zeitpunkt der Forderung bereits aus Celle verzogen, ausgereist oder anderweitig nicht mehr erreichbar sein. Ein Zahlungsanspruch besteht lediglich gegenüber der Person, nicht gegenüber dem ggf. noch leistungspflichtigen Sozialleistungsträger, was das bestehende Risiko eines Zahlungsausfalls weiter erhöht.
Des Weiteren muss aufgrund der steigenden Anzahl an Leistungsempfängern nach dem SGB II sichergestellt werden, dass für diesen Personenkreis zur Belegung freigehaltener Wohnraum über die Nutzungsgebühr refinanziert wird. Dies wäre ohne eine Änderung der Satzung nur bei Folgebelegungen von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gewährleistet. Aktuell beziehen bereits 70% der untergebrachten Personen Leistungen nach dem SGB II (Tendenz steigend).
Es besteht folglich ein finanzielles Risiko, welches durch diese Anpassung vermieden wird.
Neben den o.g. Änderungen werden in die Nutzungsgebühr auch die Hausverwaltungskosten aufgenommen. Diese decken die Personalkosten der Unterbringungsverwaltung und der Hausmeister sowie die Sachkosten. Die Hausmeister tragen wesentlich zur Vermeidung von Schäden und daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Eigentümern bei. Instandhaltungs-, Herstellungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, für welche die Stadt Celle als Mieter verantwortlich ist, müssen nicht an Dritte vergeben werden. Die Arbeiten können den untergebrachten Personen z.B. aufgrund der bestehenden Sprachbarriere und der oft fehlenden Fachlichkeit nicht übertragen werden.
Zusätzlich werden die anfallenden Renovierungs- und Räumungskosten in die Nutzungsgebühr aufgenommen. Die entsprechenden Kosten werden im Rahmen der bisher geltenden Satzung durch die Leistungsansprüche nach dem AsylbLG sowie dem SGB II nicht abgedeckt, fallen jedoch aufgrund zunehmender Rückgaben von angemieteten Wohnungen an die Eigentümer und auch bei Wechsel der untergebrachten Personen an.
Durch die genannten Änderungen ist ein Anstieg der Nutzungsgebühr für angemietete Wohnungen zur Unterbringung obdachloser Geflüchteter unvermeidbar. Der Gebührenerhöhung stehen jedoch ein erheblicher Unterbringungsaufwand und eine entsprechende, finanzielle Belastung der Stadt Celle gegenüber.
Stadteigene Unterkünfte zur Unterbringung von obdachlosen Geflüchteten (Maschweg Westercelle)
Sowohl die Grundgebühr als auch für die Heizkosten sind aufgrund von Kostensteigerungen und der Erweiterung der Gesamtfläche (Eröffnung eines zweiten Gebäudes auf dem Gelände im Maschweg in 2016) anzupassen.
Die im Rahmen der Gebühr erhobenen Stromkosten sind an die Sozialhilferegelsätze, gestaffelt nach Personengruppen, angelehnt. Aufgrund der Erhöhung der Regelsatzanteile für Strom sind auch diese Gebührenanteile anzupassen.
Die Hausverwaltungskosten beinhalten zukünftig neben den Anteilen für Hausmeister, Reinigung und Gebäudeverwaltung auch die anteiligen Kosten für die Unterbringungsverwaltung. Die Struktur wie auch das Alter der Liegenschaft erfordern eine aufwendige Betreuung.
Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage beigefügt.
Die Benutzungsgebühren werden auch zukünftig zum Teil die vom Landkreis Celle vorgegebenen Miethöchstwerte für Sozialhilfeempfänger übersteigen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Obdachlosenunterkünfte nicht mit normalen Mietwohnungen vergleichbar sind. Die Gebührenhöhe kann nicht an der ortsüblichen Miete gemessen werden. Die Kosten für die Bereitstellung der Unterkünfte für diesen besonderen und oft wechselnden Personenkreis sind naturgemäß höher. Das spiegelt sich in der Gebührenhöhe wieder.
Die gültigen Miethöchstgrenzen finden für Benutzungsgebühren von Obdachlosenunterkünften keine Anwendung, da nach der gängigen Rechtsprechung die Gebühren in der festgesetzten Höhe zu übernehmen sind. Hierüber besteht mit dem Landkreis Celle und dem Jobcenter für den Landkreis Celle Einigkeit.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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248 kB
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2
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(wie Dokument)
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120 kB
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3
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(wie Dokument)
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362,9 kB
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