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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0410/17

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung: Vorwerk

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Vorwerk/ Süd“ der Stadt Celle sowie der zugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren öffentliche Auslegung beschlossen (§ 3 Abs. 2 BauGB).

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Ortsteil Vorwerk

Entfernung zum Stadtzentrum:ca. 3,0 km (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes:9375 m²

geplante Nutzung:Gewerbegebiet

 

Der Rat der Stadt Celle hat am 28.09.2017 den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Vorwerk/ Süd“ im beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB gefasst.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die  frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fanden in der Zeit vom 17.10.2017 bis zum 16.11.2017 statt. Die Anhörung des Ortsrates Vorwerk erfolgte am 30.11.2017 gemäß § 94 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 42 „Vorwerk/ Süd“ aus dem Jahre 1983 setzt in seinem Geltungsbereich Misch- und Industriegebiete sowie ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel für britische Stationierungsstreitkräfte“ fest. Bis 2012 wurde von den in Celle stationierten britischen Soldaten innerhalb des Sondergebietes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb geführt. Nach deren Abzug sollte die Nutzung des leer stehenden Gebäudes geändert werden. Die 1. Änderung des Bebauungsplans setzt daher ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Museum, Ausstellung und Veranstaltung fest. Diese Umnutzung hat jedoch nicht stattgefunden. Der neue Eigentümer plant in diesem Gebäude Orthopädie- und Reha-Technik mit Lagerflächen, Werkstätten sowie Büro-und Verwaltungsflächen einzurichten. In geringfügigem Umfang soll auch ein Verkauf stattfinden.

 

Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst den Geltungsbereich der 1. Änderung (Flurstück 65/40, Flur 27, Gemarkung Celle) des Bebauungsplans Nr. 42 Vorwerk / Süd. Mit der 2. Änderung soll ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt werden. Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechend der „Celler Liste“ des Zentren- und Einzelhandelsentwicklungskonzeptes der Stadt Celle von 2010 sollen dort nicht zulässig sein. Soweit Handwerks- und Gewerbetriebe zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente produzieren oder vertreiben, so soll deren Verkauf als sogenannter untergeordneter Werksverkauf ausnahmsweise zulässig sein, soweit es sich um eine untergeordnete Betriebsfläche handelt und bezüglich der Waren ein Sachbezug zu der Hauptgewerbetätigkeit auf dem Betriebsgrundstück gegeben ist und eine maximale Verkaufsfläche von 100 m2 nicht überschritten wird. Bei ähnlichen Planänderungen werden aus Gründen der Gleichbehandlung analoge Regelungen getroffen.

 

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Finanzielle Auswirkungen: nein

 

 

Auswirkung für Integration: nein

 

 

 

 

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Anlagen

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