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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - MV/0090/18

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Beratungsfolge

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Sachverhalt 1:

Unterrichtung des Rates über bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Aus-zahlungen gem. § 117 NKomVG.

 

Gem. § 117 Abs. 1 NKomVG gebe ich Ihnen gemäß der Anlage die in der Zeit vom 23.11.2017 bis zum 30.03.2018 bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen /Verpflichtungsermächtigungen ab 10.000 € zur Kenntnis.

 

Sachverhalt 2:

Der Oberbürgermeister hat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister Dr. Rodenwaldt im Rahmen einer Eilentscheidung gem. § 89 in Verbindung mit § 117 NKomVG eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 200.000 € für die Erschließung des Gewerbegebietes „Auf der Graft“ genehmigt.

 

r das Gewerbegebiet soll Anfang 2019 die Erschließung durchgeführt werden.  Hierfür sind erforderliche Vorarbeiten notwendig, u.a. die Kampfmitteluntersuchung, Erstellen eines Bodengutachtens und die Verkehrsplanung. Alle Arbeiten bedingen sich gegenseitig, sind maßgeblich für eine rechtzeitige Durchführung der gesamten Maßnahme und damit sachlich unabweisbar. Zudem entstehen bei einer verspäteten Durchführung der Vorarbeiten Flurschäden, welche demchter zu ersetzen wären. Um die Maßnahmen beauftragen zu können, war die Genehmigung einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung notwendig.

 

Die Deckung erfolgt aus Konto Erschließung Kasernengelände Hohe Wende (541000/7872450). Die dort veranschlagte Verpflichtungsermächtigung wird nicht benötigt, da die gesamte Maßnahme und Mittelveranschlagung geschoben wurde.

 

Hierüber wird der Rat gem. § 89 Satz 3 NKomVG unterrichtet.

 

 

Sachverhalt 3:

Der Oberbürgermeister hat am 14.02.2018 im Rahmen einer Eilentscheidung gem. § 89 in Verbindung mit § 117 NKomVG die außerplanmäßige Auszahlung in Höhe von 724.000 r die Zuschusszahlung an die CTM genehmigt. Das Einvernehmen wurde mit Bürgermeister Gevers  gem. § 89 NKomVG hergestellt.

 

Die Maßnahme wurde bislang investiv im Finanzhaushalt abgebildet und auch im Haushalt 2018 veranschlagt (Kapitaleinlagesystem aus EU-beihilferechtlichen Gründen). Das Kapitaleinlagesystem wurde für das HHJ 2018 abgeschafft, der Zuschuss wird nun über den Ergebnishaushalt im Aufwand abgebildet. Abschreibungen auf investive Mittel sind daher nicht notwendig und stehen als Deckung für den Aufwand zur Verfügung (Produktkonto 571100/5132000).r die Auszahlung standen Mittel auf dem Konto 571100/7843000 zur Verfügung.

 

Sachverhalt 4:

Die kostenrechnende Einrichtung „Klärwerk und Kanalbetrieb“ schloss unter Berücksichtigung des in der Kalkulation 2016 berücksichtigten Vortrags mit einem Überschuss i. H. v. 762.474 Euro ab. Diese Summe ist im Rahmen des Jahresabschlusses 2016 als Sonderposten für den Gebührenausgleich aufwandswirksam einzubuchen, eine sachliche Unabweisbarkeit ist zu bejahen. Die Gründe für den hohen Überschuss waren bereits Gegenstand der Beschlussvorlage 253/17 vom 11.09.2017. Maßgeblich waren der erstmalig wieder gestiegene Frischwasserverbrauch mit entsprechend höherer Gebühreneinnahme sowie Einsparungen im Bereich der Unterhaltungsmaßnahmen. In der Folge wurde die Schmutzwassergebühr zum 01.01.2018 gesenkt.

 

Der Oberbügermeister hat am 15.02.2018 gem. § 117 NKomVG eine außerplanmäßige Auszahlung genehmigt. Eine Eilentscheidung nach § 89 NKomVG war notwendig, um die Jahresabschlussarbeiten 2016 nicht weiter zu verzögern. Das Einvernehmen wurde am 16.02.2018 mit dem Bürgermeister Gevers gem. § 89 NKomVG hergestellt.

 

Die Deckung der außerplanmäßigen Ausgabe erfolgte aus Mehrerträgen beim Produktkonto 538150/3321105 (Niederschlagswassergebühren).

 

Sachverhalt 5:

Der Oberbürgermeister hat am 28.02.2018 im Rahmen einer Eilentscheidung gem. § 89 in Verbindung mit § 117 NKomVG die überplanmäßige Auszahlung in Höhe von 107.100 r die Zuschusszahlung an Träger anderer Kindertagesstätten genehmigt. Das Einvernehmen wurde mit Bürgermeister Gevers gem. § 89 NKomVG hergestellt.

 

Die Stadt ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit den freien Trägern verpflichtet, die Zahlungen zu leisten; die überplanmäßige Ausgabe ist also sachlich unvermeidbar. Die überplanmäßige Ausgabe wurde ferner als Eilentscheidung durch den Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Ersten Stadtrat sowie dem ersten Bürgermeister bewilligt, damit der betroffene Träger nicht auf die Zahlung warten muss. Die Deckung erfolgte aus Mehreinnahmen aus den Zuweisungen vom Land (365100.3141111) und den Benutzungsentgelten (351000.3461000)

 

Hierüber wird der Rat gem. § 89 Satz 3 NKomVG unterrichtet.

 

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Anlagen

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