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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0088/18

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung: Altencelle und Blumlage/Altstadt

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahmen und Einwendungen, die zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 28 Ace der Stadt Celle „Gewerbegebiet Apfelweg Süd“ sowie der zugehörigen Begründung vorgebracht wurden, werden mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

-          Der Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten Forstamt Fuhrberg mit Email vom 20.12.2017 wird nicht entsprochen.

 

-          Der Anregung des Landkreises Celle mit Schreiben von 05.01.2018 wird entsprochen.

 

-          Der Stellungnahme des LaBüN und BUND Landesverband Niedersachsen mit Schreiben vom 09.05.2017, nach Ablauf der Frist, wird nicht entsprochen.

 

-          Der Stellungnahme des Bürgers A sowie der Bürger A, B, C, D und E vertreten durch Rechtsanwalt N. mit Schreiben und Emails vom 03.05.2017 und 11.01.2018 wird, bis auf die Korrektur eines Rechtschreibfehlers in der Begründung zum Bebauungsplan, nicht entsprochen. 

 

-          Der Anregungen der im Rahmen der öffentlichen Auslegung am 03.05.2017 übergebenen Bürgereingabe wird nicht entsprochen. Die Anmerkungen zur Erschließung über den Apfelweg sind durch die jetzige Erschließung über die Baker-Hughes-Straße gegenstandslos geworden.

 

-          Den Anregungen des Ortsrates Blumlage/ Altstadt gemäß der Anhörung des Ortsrates am  01.02.2017 wird teilweise entsprochen.

 

-          Den Anregungen des Ortsrates Altencelle gemäß der Anhörung des Ortsrates am  21.02.2017 wird teilweise entsprochen.

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Ortsteil Altencelle

Entfernung zum Stadtzentrum:         ca. 1,7 km

Größe des Plangebietes:3,04 ha

geplante Nutzungen:Gewerbegebiet

 

 

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 02.03.2017 die Einleitung des Verfahrens zur  Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 Ace beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 25.03.2017 ortsüblich bekanntgemacht.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  fanden in der Zeit vom 29.08.2016 bis zum 29.09.2016 statt. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

Die Ortsräte Blumlage/ Altstadt und Altencelle sind gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG in den Sitzungen am 01.02.2017 und 21.02.2017 bezüglich des Bauleitplanverfahrens angehört worden.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 28 Ace der Stadt Celle und die zugehörige Begründung haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 04.04.2017 bis zum 03.05.2017 öffentlich ausgelegen.

Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 04.04.2017 bis zum 03.05.2017. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

Nach der Änderung der verkehrlichen Erschließung des Bebauungsplangebietes hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Celle am 21.11.2017 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplan Nr. 28 Ace gemäß § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen.

Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 28 Ace der Stadt Celle „Gewerbegebiet Apfelweg Süd“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 140 „Gewerbegebiet Baker-Hughes-Straße“ und der zugehörigen Begründung erfolgte gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 05.12.2017 bis zum 11.01.2018.

Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut beteiligt. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

Die aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3  und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen relevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der als Anlage beigefügten Tabelle jeweils zusammengefasst und mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie mit einer Beschlussempfehlung versehen.

 

Eine geplante betriebliche Erweiterung der Firma Baker Hughes, die den überwiegenden Teil der westlich und südwestlich angrenzenden Gewerbegebietsflächen nutzt, ist auf den bestehenden Betriebsflächen nicht möglich. Sinnvoll können derartige Erweiterungen nur im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 28 Ace erfolgen. Die neuen Gewerbegebietsflächen werden verkehrstechnisch über den bestehenden Verkehrskreisel in der Baker-Hughes-Straße erschlossen. Dies wird durch eine Teilüberplanung des Bebauungsplanes Nr. 140 „Gewerbegebiet Baker-Hughes-Straße“ und die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten sichergestellt.

 

Der Bebauungsplan Nr. 28 Ace ist erforderlich um insbesondere der Firma Baker Hughes eine betrieblich optimale Entwicklung unter Berücksichtigung des städtebaulichen Umfeldes zu ermöglichen und um auch dem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung zu tragen.

 

Die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes kann nur sinnvoll in Form eines Gewerbegebietes im Sinne von § 8 der Baunutzungsverordnung erfolgen. Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 orientiert sich an der Festsetzung des angrenzenden Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan enthält eine Höhenfestsetzung der Oberkante (OK) baulicher Anlagen von 52 m über Normalnull (NN). 

Bei diesen möglichen Gebäudehöhen sollen aufgrund der weitreichenden Einfassung des Plangebietes durch die vorhandenen Bebauung und die Landschaft nur geringe Auswirkungen auf das Landschaftsbild entstehen.

 

Gemäß dem Schallgutachten werden die erforderlichen Immissionswerte an alle benachbarten Immissionsstandorten eingehalten.

 

Für die Gewerbegebietsflächen wurden tagsüber und während der Nacht Emissionskontingente festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionskontingente liegen unterhalb der gutachterlich vorgeschlagenen Werte.

 

Neue öffentliche Erschließungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

 

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Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

Auswirkung für Integration: Nein

 

 

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Anlagen

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