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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0131/18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Verordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebiets (NSG) "Henneckenmoor bei Scheuen" einschließlich Verordnungskarte und Begründung (Anlagen 1 bis 3), sowie die Erledigung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Einwendungen, Anregungen und Hinweise gemäß den Behandlungsvermerken der Tabelle (Anlage 4).

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Sachverhalt:

Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Umwelt und Klimaschutz ist in seiner Sitzung am 17.10.2017 zu TOP 8.1. über das anstehende Verordnungsverfahren zur Ausweisung des  NSG "Henneckenmoor bei Scheuen" unterrichtet worden.

Die Ortsräte der vom Schutzgebiet berührten Ortsteile Garßen und Scheuen wurden in den Sitzungen am 14.02.2018 und 14.03.2018 zu der Angelegenheit gehört; Hinweise und Anregungen mit Auswirkungen auf die Verordnungsregelungen wurden dabei nicht gegeben.

Vom 02.02.2018 bis 05.03.2018 wurde der Verordnungsentwurf mit Karte und Begründung zur Einsichtnahme und ggf. Erhebung von Einwendungen öffentlich ausgelegt; gleichlaufend wurden mit 2-monatiger Stellungnahme-Frist die Träger öffentlicher Belange (u.a. LWK Niedersachsen, LK Celle, Landvolk Celle, Forstbehörden, Fachbehörde NLWKN ) beteiligt.

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange wurden nur zu wenigen Themenbereichen  Einwendungen erhoben bzw. Hinweise und Anregungen übermittelt. In der als Anlage 4 beigefügten Tabelle sind die Einwendungen systematisch geordnet und mit Bearbeitungsvermerken versehen.

Die Behandlung und Beschlussfassung zu den erhobenen Einwendungen kann wegen des gut  überschaubaren Umfangs in einem Zuge mit der Beschlussfassung über die NSG-Verordnung erfolgen. 

Aufgrund der Berücksichtigung von Einwendungen sind im Verordnungstext vor allem redaktionelle Anpassungen bei unverändertem Inhalt vorgenommen worden; so wurde u.a. auf Anregung der Fachbehörde NLWKN die Beschreibung des Schutzgegenstandes in § 1 übernommen, um den § 2 systematisch auf die Darstellung des Schutzzwecks zu konzentrieren. Weitere Vorschläge des NLWKN zur Ergänzung  eines umfangreichen Verbotskatalogs sollen allerdings nach Auffassung der Verwaltung nicht aufgegriffen werden, da dies sich typischerweise nur für Landschaftsschutzgebiete als sinnvoll darstellt.

Eine deutlich umfangreichere Freistellung soll die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd erfahren; aus Gründen der Fischhege soll ebenfalls die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung grundsätzlich freigestellt sein, obwohl aktuell keine ertragsorientierte Fischwirtschaft im Henneckenmoor betrieben wird.

Entsprechend den redaktionellen Änderungen des Verordnungsentwurfs wurden auch Anpassungen der Verordnungsbegründung vorgenommen.

Anpassungen der Verordnungskarte waren im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht notwendig. Einer Anregung des Landvolks zur Ausgrenzung eines in Privatbesitz befindlichen Weiden-Sumpfgebüschs von 0,6 ha Fläche konnte allerdings nicht gefolgt werden, da dieser besonders geschützte Biotop ebenfalls Bestandteil des FFH-Gebiets ist.

 

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Anlagen

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