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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0097/18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 142 der Stadt Celle „Stadtquartier Schuhstraße/Nordwall“ um den Straßenraum Neumarkt und die Grundstücke Neumarkt 2 bis 5 wird beschlossen.

 

  1. Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 142 der Stadt Celle „Stadtquartier Schuhstraße/Nordwall“, mit Planzeichnung und Textfestsetzungen sowie der dazugehörenden Begründung wird in der vorliegenden Fassung mit geändertem Planverfahren nach §13a BauGB zugestimmt und deren öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:OT Blumlage/ Altstadt

Entfernung zum Stadtzentrum:zentral, nördliche Altstadt

Größe des Plangebietes:ca. 4,3 ha

geplante Nutzungen:Urbanes Gebiet

 

Der Rat der Stadt Celle hat den Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 142 „Stadtgraben“ am 15.12.2006 gefasst. Die Planung wurde zunächst nicht forciert.

 

Grundlage für die weitere Planung wurden der Grundsatzbeschluss des Rates zum „Äußeren Ring“ vom 18.06.2009 sowie das im Rahmen des „Stadtentwicklungskonzeptes Mobilität“ durch Ratsbeschluss vom 09.02.2012 modifizierte Konzept zum Ausbau des Nordwalls.

 

Die amtliche Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 142 „Stadtquartier Schuhstraße/Nordwall“ erfolgte am 14.04.2012, die Planunterlagen lagen vom 16.04. bis 04.05.2012 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs.1 BauGB über die frühzeitige Beteiligung 05.04.2012 informiert und um eine Stellungnahme bis 05.05.2012 gebeten.

 

Zwischenzeitliche Änderungen in der Baugesetzgebung und der Straßenplanung führen zu folgenden Abweichungen gegenüber dem Vorentwurf:

 

-          Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, die Durchführung des Planverfahrens erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB.

-          Die Möglichkeit, den Geltungsbereich als „Urbanes Gebiet“ festzusetzen, wird genutzt, um dem Charakter der Altstadt besser zu entsprechen und flexibler auf die Nutzungsanforderungen reagieren zu können.

-          Der Straßenquerschnitt wurde in Abschnitten, die der Stadt Celle nicht zur Verfügung stehen an die bestehenden Grundstücksgrenzen angepasst.

-          Der Geltungsbereich wurde entsprechend den Anforderungen der Straßenplanung um den Bereich Neumarkt 1-5 erweitert.

 

Der Bebauungsplan bereitet die Umsetzung des 3. Bauabschnittes des Verkehrsplans Innenstadt – Ausbau Nordwall zwischen Theo-Wilkens-Straße und Neumarkt im Zweirichtungsverkehr – vor. Auf der Grundlage des Schall- und Luftschadstoffgutachtens vom 05. April 2018 werden im Bebauungsplan Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen.

 

Der im Zusammenhang mit dem Straßenausbau erforderliche Rückbau vorhandener Bebauung bedeutet einen Eingriff in die Bebauungs- und Nutzungsstruktur sowie die Veränderung der Eigentumsverhältnisse und Grundstückszuschnitte. Damit wird eine städtebauliche Neuordnung erforderlich.

 

Die baukulturelle Wertigkeit des Denkmalensembles Altstadt ist Maßstab für die hohen Qualitätskriterien, die an eine zukünftige Bebauung und Gestaltung der Flächen am nördlichen Nordwall gestellt werden.

 

Die getroffenen Festsetzungen schaffen die Voraussetzungen für die Entwicklung eines urbanen Bereichs am nördlichen Rand der Altstadt. Ziele für diesen Bereich sind die Fortsetzung eines funktionsgemischten Gebiets der kurzen Wege, die Förderung eines urbanen öffentlichen Raums und verbesserte Bedingungen gleichberechtigt für alle Verkehrsteilnehmer.

 

Ziel für das Quartier Schuhstraße/ Nordwall ist es, die verschiedenen Steuerungs- und Handlungsinstrumentarien für eine zukunftsfähige und denkmalgerechte Nutzung der Gebäude flexibel anzuwenden und die Wohnfunktion stärker zu verankern.

 

 

Die Anhörung des Ortsrates Blumlage erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG am 06.06.2018.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Baulastträger für die Straßenbaumaßnahme ist die Stadt Celle. Es ist beabsichtigt, den Ausbau nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz fördern zu lassen.

 

Der erforderliche Grunderwerb wurde zu Beginn des Jahres 2018 abgeschlossen und durch eigene Haushaltsmittel gesichert. Weitere bodenordnende Maßnahmen sind nicht vorgesehen.

 

Die Kosten der Straßenbaumaßnahme sind im städtischen Haushalt eingeplant.

 

Anmerkungen:

Mit der Umsetzung soll ab 2018 begonnen werden.

 

 

Auswirkung für Integration: Nein

 

 

 

 

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