Beschlussvorlage - BV/0145/18
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 der Stadt Celle "Vorwerk/ Süd" - Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 60 Sonderprojekte
- Beteiligt:
- 30.1 Justiziariat
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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14.06.2018
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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20.06.2018
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung: Vorwerk
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen und Einwendungen, die zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 der Stadt Celle „Vorwerk/ Süd“ sowie der zugehörigen Begründung vorgebracht wurden, werden mit folgendem Ergebnis geprüft:
- Der Stellungnahme des Landkreises Celle als Untere Waldbehörde mit Schreiben vom 20.03.2018 wird nicht entsprochen.
- Der Anregung der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit Schreiben vom 15.03.2018 wurde bereits entsprochen.
- Der Stellungnahme der Nds. Landesforsten, Forstamt Fuhrberg mit Schreiben vom 20.03.2018 wird nicht entsprochen.
- Den Hinweisen der Stadt Celle als Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 16.02.2018 wird nicht entsprochen.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 der Stadt Celle „Vorwerk/ Süd“ wird als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) sowie die zugehörige Begründung beschlossen.
Sachverhalt:
Lage des Plangebietes:Ortsteil Vorwerk
Entfernung zum Stadtzentrum: ca. 3,0 km (Stadtkirche)
Größe des Plangebietes:9375 m²
geplante Nutzungen:Gewerbegebiet
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 28.09.2017 den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Vorwerk/ Süd‘ im beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 07.10.2017 ortsüblich bekanntgemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fanden in der Zeit vom 17.10.2017 bis zum 16.11.2017 statt. Der Ortsrat Vorwerk ist gemäß § 94 Niedersächsisches Kommunalverfassungsbesetz (NKomVG) am 30.11.2017 bezüglich des Bauleitplanverfahrens angehört worden.
Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.
Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 der Stadt Celle und die zugehörige Begründung haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 17.10.2017 bis zum 16.11.2017 öffentlich ausgelegen.
Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 17.10.2017 bis zum 16.11.2017. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.
Die aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen relevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der als Anlage beigefügten Tabelle jeweils zusammengefasst und mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie mit einer Beschlussempfehlung versehen.
Der Bebauungsplan Nr. 42 „Vorwerk/ Süd“ aus dem Jahre 1983 setzt in seinem Geltungsbereich Misch- und Industriegebiete sowie ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel für britische Stationierungsstreitkräfte“ fest. Bis 2012 wurde von den in Celle stationierten britischen Soldaten innerhalb des Sondergebietes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb geführt. Nach deren Abzug sollte die Nutzung des leer stehenden Gebäudes geändert werden. Die 1. Änderung des Bebauungsplans setzt daher ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Museum, Ausstellung und Veranstaltung fest. Diese Umnutzung hat jedoch nicht stattgefunden. Der jetzige Eigentümer plant in diesem Gebäude Orthopädie- und Reha-Technik mit Lagerflächen, Werkstätten sowie Büro-und Verwaltungsflächen einzurichten. In geringfügigem Umfang soll auch ein Verkauf stattfinden.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst den Geltungsbereich der 1. Änderung (Flurstück 65/40, Flur 27, Gemarkung Celle) des Bebauungsplans Nr. 42 „Vorwerk / Süd“. Mit der 2. Änderung soll ein Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechend der „Celler Liste“ des Zentren- und Einzelhandelsentwicklungskonzeptes der Stadt Celle von 2010 sollen dort nicht zulässig sein. Soweit Handwerks- und Gewerbetriebe zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente produzieren oder vertreiben, so soll deren Verkauf als sogenannter untergeordneter Werksverkauf ausnahmsweise zulässig sein, soweit es sich um eine untergeordnete Betriebsfläche handelt und bezüglich der Waren ein Sachbezug zu der Hauptgewerbetätigkeit auf dem Betriebsgrundstück gegeben ist und eine maximale Verkaufsfläche von 100 m2 nicht überschritten wird. Bei ähnlichen Planänderungen werden aus Gründen der Gleichbehandlung analoge Regelungen getroffen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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54,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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622 kB
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3
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(wie Dokument)
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2 MB
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