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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0149/18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf der 90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Celle „Sonderbaufläche Bodenabbau Scheuen“ sowie der dazugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren öffentliche Auslegung beschlossen (§ 3 Abs.2 BauGB).

 

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Sachverhalt:

 

 

Lage des Plangebietes:Scheuen

Entfernung zum Stadtzentrum:ca. 6,2 km

Größe des Plangebietes:1,02 ha

geplante Nutzungen:Sondergebiet Baustoffrecycling und Sondergebiet Lagerung von Altholz und Baustellenabfällen

 

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 27.02.2014 über den Antrag des Vorhabenträgers „BRG Bauschutt Recycling Gesellschaft mbH, Winsen/ Aller“ entschieden und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25 „Baustoffrecycling Scheuen“ und die dazu erforderliche 90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Celle beschlossen. Der Einleitungsbeschluss wurde am 19.09.2015 ortsüblich bekanntgemacht.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fanden in der Zeit vom 21.09.2015 bis zum 20.10.2015 statt. Der Ortsrat Groß Hehlen gem. mit Scheuen und Hustedt ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in seiner Sitzung am 22.10.2014 angehört worden, jedoch wurde keine Empfehlung abgeben. Die Hinweise des Ortsrates und die sonstigen Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

 

In Zuge der weiteren Planung wurden insbesondere der Geltungsbereich des Plangebietes und die Größe der Sonderbauflächen erheblich verkleinert.

 

Die Firma BRG Bauschuttrecycling Gesellschaft mbH betreibt an ihrem Standort nahe der Ortslage Scheuen einen Bodenabbau. Dieser wurde nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatSchG) genehmigt. In Zusammenhang mit diesem Bodenabbau gibt es befristete Genehmigungen nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für einen Recyclingplatz zur Aufbereitung mineralischer Reststoffe und einen Umschlagplatz für gemischte Bau-, Abbruchabfälle und Holz. Zur Erlangung einer unbefristeten Genehmigung für den Weiterbetrieb des Recyclingplatzes und des Umschlagplatzes wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich.

 

Der Flächennutzungsplan der Stadt Celle stellt für das Plangebiet derzeit Fläche für Landwirtschaft dar. Da sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der geplanten Nutzung als sonstiges Sondergebiet aus dem Flächennutzungsplan entwickeln muss, wird parallel der Flächennutzungsplan geändert. Das Bauleitplanverfahren wird durch das Büro Infraplan GmbH in Abstimmung mit der Stadt Celle durchgeführt. Die Erstellung des Umweltberichtes erfolgt durch das Büro ALW Arbeitsgruppe Land & Wasser, Prof. Dr. Kaiser. Die ergänzenden Vorgaben des Staubgutachtens, des Schallgutachtens und des Erläuterungsberichts zur Oberflächenentwässerung des Betriebsgrundstückes wurden bei der Bauleitplanung vorwiegend im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt.

 

Für den Baustoffrecyclingplatz und den Umschlagplatz soll nunmehr eine ca. 2,26 ha große Fläche des Betriebsgeländes mit einer entsprechenden Zufahrt langfristig gesichert werden. Entsprechend den Vorgaben des Schallgutachtens wurde für den Einsatz der mobilen Brech-/ Bauschuttrecyclinganlage ein möglichst zentraler Bereich zwischen Altbodenabbau und der geplanten Erweiterung für den Bodenabbau gewählt und der Einsatz der mobilen Brech-/ Bauschuttrecyclinganlage auf 2x-jährlich für jeweils 2 – 3 Wochen beschränkt. Die verkehrliche Erschließung erfolgt über einen bereits bestehenden Weg, der an die Landestraße L 240 anbindet. Die L 240 wird um eine Linksabbiegespur erweitert und Wirtschaftsweg zum Betriebsgelände erhält auf einer Länge von 80 m eine Sauberlauffläche.

 

Die Stadt Celle begleitet die Planungen inhaltlich und nimmt die hoheitlichen Aufgaben der Verfahrensbetreuung wahr.

 

Die Anhörung des Ortsrats Groß Hehlen gem. mit Scheuen und Hustedt erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG.

 

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Finanzielle Auswirkungen: personeller Betreuungsaufwand

 

Auswirkung für Integration: Nein

 

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