Beschlussvorlage - BV/0182/18
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Tagespflegesatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 40 Schulen
- Zuständigkeit:
- Susanne McDowell
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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15.08.2018
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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23.08.2018
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Sachverhalt:
Mit der Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KitaG) wurde für die Betreuung der Kinder mit Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Eintritt in die Schule eine Beitragsfreiheit beschlossen. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit besteht einschließlich der Früh- und Spätdienste für eine Betreuungszeit von höchstens acht Stunden täglich.
Aufgrund gestiegener Personal-, Sach- und Betriebskosten müssen die Entgelte für die Betreuung der Kinder in allen Altersgruppen angepasst werden. Diese Beträge sind auch in § 8 der Tagespflegesatzung zu übernehmen, da sich die Kosten in der Tagespflege nach den Entgelten für Kindertagesstätten richten (§ 8 Abs. 3 Nr.1 u. 4 Tagespflegesatzung).
Das Gleiche gilt für die Fälligkeit der Kostenbeitragszahlung.
Die Gesetzesänderung wurde für die Kindertagespflege nicht übernommen. Nach den bisherigen Verhandlungsergebnissen mit den kommunalen Spitzenverbänden hat das Land in Aussicht gestellt, finanzielle Mittel bereitzustellen, um die Entgeltfreiheit auch in der Tagespflege zu gewährleisten. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es bisher nicht.
In Rede steht eine Entgeltfreiheit, wenn die Eltern nachweisen können, dass sie für ihr Kind keinen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung bekommen haben.
Unter dem Vorbehalt einer solchen gesetzlichen Regelung schlägt die Verwaltung vor, bei den Eltern kein Entgelt für die Betreuung der Kinder mit Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Eintritt in die Schule in der Tagespflege für eine Betreuungszeit von höchstens acht Stunden täglich, inklusive der Früh- und Spätdienste, zu erheben, die nachweisen, dass ein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nicht zur Verfügung steht.
Sollte eine gesetzliche Regelung nicht zustande kommen, bleibt die Betreuung in der Tagespflege für Kinder mit Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Eintritt in die Schule kostenpflichtig.
Für den Fall, dass Eltern darauf bestehen, dass das Kind in der Kindertagespflege betreut wird, obwohl ein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht, ist hierfür der Beitrag nach § 8 Abs. 4 der Kindertagespflegesatzung zu entrichten.
Finanzielle Auswirkungen:
(Darstellung der zu erwartenden haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen in Euro)
Eine Entgeltfreistellung der bislang angemeldeten Kinder würde mit ca. 33.000 Euro pro Jahr zu Buche schlagen.
Beschluss führt zu über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen
(ankreuzen, falls zutreffend)
Ergebnishaushalt
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Dezernat | Produkt (Produktnummer und Bezeichnung) | ||
II | 365100 Städtische Tageseinrichtungen für Kinder 361100 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege | ||
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Erträge (Spenden, Verwaltungsgebühren, Zuweisungen, Entgelte) | Euro | Aufwendungen (z. B. Sach- und Dienstleistungen, Personalaufwendungen) | Euro |
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Saldo Ergebnis: (Formel: Aufwendungen abzgl. Erträge; negativ = Belastung des Haushalts) |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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316,8 kB
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