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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0180/18

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

-          Ortsrat Blumlage / Altstadt

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Sperrzeitverordnung zur zeitlichen Regelung der Außengastronomie gemäß den Anlagen 1 und 2.

 

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Sachverhalt:

 

Problemlage:

Der Betrieb von Gaststätten in der Innenstadt, insbesondere in Form der Außengastronomie, ist als ambivalent zu bewerten: Zum einen trägt die Gastronomie zur Belebung und zum urbanen Charakter der Innenstadt bei, zum anderen kann es in den Nachtstunden zu Lärmbelästigungen für die Anwohner kommen. Gerade in den Sommermonaten häufen sich entsprechende Beschwerden.

Da auch der Erhalt und die Stärkung des Wohnens ein erklärtes Ziel für die Celler Innenstadt ist, war die Harmonisierung der unterschiedlichen Nutzungsziele und damit verbundenen Anforderungen seit jeher Gegenstand gaststättenrechtlicher Regelungen, insbesondere zu Ruhezeiten (sog. "Sperrzeiten").

Erst seit der scheinbaren Deregulierung des Gaststättenrechts auf Landesebene im Jahre 2012, mit Wegfall des Erfordernisses der Gaststättenerlaubnis und der landeseinheitlichen Sperrzeitregelung, ist das Geschehen deutlich unübersichtlicher und uneinheitlicher geworden: Während langjährige Betreiber von Gaststätten auf Grundlage älterer Erlaubnisse noch an die früher geregelten Sperrzeiten gebunden sind, unterliegen die später hinzugekommenen Gastronomen vermeintlich keinerlei Beschränkung und erwarten, auch den Betrieb der Außengastronomie ungehindert in den Nachtstunden ausüben zu können.

Übersehen wird dabei, dass die Gastronomie wie jeder andere Betrieb gewerblicher Anlagen den Anforderungen des Immissionsschutzrechts unterliegt; im Beschwerdefall kommen daher die strengen Regelungen der TA Lärm zum Tragen, die im Ergebnis auf eine Beschränkung der Außengastronomie auf den Tageszeitraum bis 22:00 Uhr hinauslaufen.

FD 32 hatte bereits im Jahre 2012 auf die Problematik und das damit einhergehende Risiko eines völlig uneinheitlichen und zufälligen Betriebs der Außengastronomie hingewiesen.

 

Lösung:

Ziel muss es sein, die geschilderte Problemlage zu entschärfen, um ein dauerhaft verträgliches Miteinander der gleichermaßen bedeutsamen Nutzungen Gastronomie und Wohnen in der Innenstadt sicherstellen zu können. Dazu sollte baldmöglich eine einheitliche, verlässliche und im Vollzug praktisch handhabbare Rechtsgrundlage für die zeitliche Regelung der Außengastronomie im Innenstadtbereich bereitgestellt werden.

 

Nach einhelliger, zwischen allen betroffenen Fachdiensten (Allgemeine Ordnung, Umwelt- und Klimaschutz sowie Wirtschaftsförderung) abgestimmter Auffassung ist die einzig geeignete Maßnahme zur Erreichung des Ziels die Reaktivierung der in den früheren Jahrzehnten bewährten Sperrzeitregelungen.

 

Kerninhalt wären dabei folgende Bestimmungen (s. Anlage 1):

-          Beginn der Sperrzeit für Außengastronomiein der Innenstadt23:00 Uhr (Abgrenzung der Zone "Innenstadt" s. Karte Anlage 2)

-          Beginn der Sperrzeit außerhalb der Innenstadt 22:00 Uhr

 

Mit diesen klaren, leicht verständlichen und früher von Gastronomen und Anwohnern akzeptierten Regelungen kann v.a. das Risiko von Beschwerden deutlich gemindert werden, weil in den Sommermonaten eine Bewirtschaftung auf Straßenflächen bis 23:00 Uhr allgemein akzeptiert wird. Ohne entsprechende Lärmbeschwerden ergibt sich dann auch kein Zwang zur Anwendung der strengeren zeitlichen Beschränkungen des Immissionsschutzrechts.

Daneben wären auch situativ begründete Ausnahmeregelungen im Einzelfall denkbar.

 

Rechtsgrundlage und Ermächtigung für den Erlass der Sperrzeitregelung als gemeindliche Verordnung bietet § 10 Satz 3 des Nds. Gaststätten­gesetzes (NGastG) in Verbindung mit Nr. 3.4.3. und 3.4.4. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft). Auch der spätere Vollzug könnte einheitlich an Regelungen des Gaststättenrechts anknüpfen.

 

Die theoretisch denkbare Alternative einer Regelung auf Ebene von Sondernutzungserlaubnissen ist demgegenüber zu verwerfen, weil zum einen keine straßenrechtlichen Anknüpfungspunkte bestehen und damit lediglich eine verkappte Sperrzeitenregelung erlassen würde, zum anderen Außengastronomie auf privaten Grundstücken nicht erfasst wäre.

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Auswirkung für Integration:

keine

 

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Anlagen

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