Beschlussvorlage - AN/0174/18-1
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag von Ratsfrau Inga Marks "In die Hundesteuersatzung einen Paragraphen zur Steuerstaffelung einzuarbeiten"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Finanzwirtschaft
- Zuständigkeit:
- Thomas Bertram
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Verwaltungsmodernisierung
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Vorberatung
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19.09.2018
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Gestoppt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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27.09.2018
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Sachverhalt:
Differenzierungen in der Besteuerung, wie Ermäßigungen oder Staffelungen, dürfen nur aus sachgerechten Gründen vorgenommen werden. Soweit Kategorisierungen vorgenommen werden, müssen diese nach nachvollziehbaren und objektiv messbaren Unterscheidungen erfolgen (z.B. nachgewiesene Gefährlichkeit eines Hundes, dagegen nicht Größe oder Gewicht).
Die Hundesteuer für das Halten eines Hundes beträgt runtergebrochen auf den einzelnen Monat 6,50 €. Eine Differenzierung ist hier nur nach dem Kriterium der Erdrosselungswirkung zulässig, d.h. der Festlegung, ab wann die Hundehaltung durch das Zahlen der Hundesteuer unmöglich gemacht wird. Dies wird üblicher Weise bei dem Beziehen von Sozialleistungen als zulässig bestätigt.
Allerdings gibt es keine Verpflichtung, eine entsprechende Befreiung zu gewähren. Dies mit dem Hintergrund, dass auch in Sozialleistungen ein Anteil für Freizeitgestaltung vorgesehen ist. Zudem steht zu beachten, dass die Hundesteuer nur den kleinsten Teil an der Hundehaltung ausmacht. Die Kosten für das Halten eines mittelgroßen Hundes liegen im günstigen Fall bei rd. 80 € im Monat, wobei außerordentliche Tierarztkosten hinzukommen.
Für eine darüberhinausgehende Differenzierung bleibt kein Raum, da es keine ansetzbaren Kriterien (Monatseinkommen bezogen auf Haushaltsgröße, Anzahl der Familienmitglieder, sonstige Rahmenbedingungen o. ä.) gibt, welcher zu zahlende Teilbetrag – gemessen an der vergleichsweise sehr geringen monatlichen steuerlichen Belastung –, bei welchem Einkommen pauschal zu einer Verhinderung der Hundehaltung führt.
Die Hundesteuersatzung der Stadt Celle bietet bereits jetzt, das Halten von Hunden steuerfrei zu stellen, wenn sie für den Halter eine therapeutische oder unterstützende Funktion erfüllen. Nach § 5 der Satzung ist eine Steuerbefreiung für das Halten von Hunden zu gewähren, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Hilflose Personen sind zunächst solche, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen.
Darüber hinaus erfolgen Einzelfallprüfungen und -entscheidungen anhand geeigneter Nachweise, z.B. Attest eines Arztes oder Psychologen. Aktuell sind rd. 100 Hunde über diese Regelung von der Hundesteuer befreit. Darunter sind Hunde, die zur Unterstützung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung, aber auch solche, die aus psychologischen Aspekten wie Zwangserkrankungen oder Kontaktstörungen gehalten werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Einführung einer Ermäßigung/-befreiung allein für die Bezieher von Sozialleistungen führt zu Mindererträgen von rd. 33.000 €. Dies entspricht einem Anteil von 10 % am derzeitigen Haushaltsansatz für das Hundesteueraufkommen und damit dem Anteil der Bezieher von Sozialleistungen in Deutschland.
Hinzu kommen Mehraufwendung an Personalkosten in Höhe von 30.000 €. Diese resultieren aus dem erhöhten Arbeitsaufwand der Bearbeitung. Aufgrund der befristeten Erteilung von Sozialleistungen auf üblicher Weise 6 Monate bedeutet dies bei geschätzt 330 Hundehaltern (= 10 % der Hundehalter der Stadt Celle) rd. 660 pro Jahr zu bearbeitende Fälle, und damit zwischen 3 und 4 zusätzlich pro Tag zu bearbeitende Fälle (gemessen an 200 Arbeitstagen pro Jahr). Dies bedarf der Aufstockung der Bearbeitung für die Hundesteuer bzw. Einrichtung einer zusätzliche Stelle im Umfang von 20 Wochenstunden (aktuell 30 Wochenstunden).
Auswirkungen für Integration:
Keine.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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56,9 kB
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