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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0247/18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss beschließt den Förderrahmen gemäß Anlage 1 für die Bezuschussung von Projekten im Bereich der E-Mobilität ab dem Förderjahr 2018 aus dem Klimaschutzfonds Celle.

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Sachverhalt:

Der Klimaschutzfonds Celle ist ein wesentliches Instrument des vom Rat im Jahre 2012 beschlossenen Klimaschutzkonzepts der Stadt Celle und wird seit 2011 zur finanziellen Förderung privater und öffentlicher Maßnahmen mit Klimaschutz-Relevanz genutzt.

Mit Beschluss vom 16.06.2016 (Vorlage BV/0164/16-1) traten die geänderte Förderrichtlinien Klimaschutzfonds zum 01.01.2017 in Kraft.

Im Punkt 2 der o.g. Förderrichtlinien ist geregelt, dass u.a. „Maßnahmen zur Förderung von Fahrrad- oder E-Mobilität …“ gefördert werden können. Allerdings sind – im Unterschied zu Maßnahmen aus dem Gebäudebereich oder Anlagen zu Nutzung von regenerativer Energie – keine Fördersätze oder maximale Zuschussbeträge explizit geregelt worden.

Nachdem das Thema E-Mobilität mehrere Jahre nicht antragsrelevant war, wurden im Jahr 2018 erstmals wieder 5 Förderanträge aus diesem Bereich gestellt; weitere Anträge u.a. zu E-Ladesäulen sind zu erwarten bzw. angekündigt.

a)      Antragszahlen zur E-Mobilität

Von den zum Stand 24.08.2018 für die Förderperiode 2018 eingegangenen über 140 Anträgen zum Klimaschutzfonds Celle betreffen 5 Anträge den Bereich der E-Mobilität.

Davon wurde ein Antrag zu einem kostenlosen E-Lastenradverleihsystem für Bürgerinnen und Bürger bereits im Juni 2018 im Fachausschuss behandelt und wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalls für die Bezuschussung mit einer Förderquote von 90 % der anrechenbaren Kosten vorgesehen.

Die weiteren 4 Anträge betreffen die Bezuschussung

  • der Anschaffung eines E-Rollers
  • die Errichtung einer E-Bike-Ladestation
  • die Anschaffung eines E-Bikes zum Verleih an Besucher eines Wohnmobilstellplatzes
  • die Anschaffung eines E-Bikes für die eigene betriebliche Nutzung durch einen Gewerbebetrieb zur Substitution eines PKWs

 

b)      Fördergegenstände E-Mobilität und Zuschussquoten

Die Förderung von E-Mobilität sollte zunächst folgende Projektbereiche umfassen:

 

(1)   E-Ladeinfrastruktur

Zur E-Ladeinfrastruktur schlägt die Verwaltung vor, dass der Fördersatz von max. 10% der förderfähigen und nachgewiesenen Kosten (vergleichbar dem Fördertatbestand „Errichtung innovativer Heizungssysteme mit erneuerbaren Energien und/oder BHKW-Technologien …“) angewandt wird. Der Förderhöchstbetrag sollte bei maximal 2.000 (AC-Ladesäulen, und ähnliches) bis maximal 4.000 Euro bei Ladestationen (DC- bzw. Schnellladesäulen mit mindestens 2 Ladepunkten, größere Ladesäulenkomplexe z.B. für E-Bikes mit Lademöglichkeiten von mehr als 3 E-Bikes etc. gleichzeitig) festgelegt werden.

Die Höhe der Förderung soll zusätzlich davon abhängen, ob und wieviel Stunden pro Woche die Ladesäule öffentlich zugänglich ist:

a)      Bei öffentlich rund um die Uhr zugänglichen gut nutzbaren Ladesäulen und eines für die Erweiterung der bestehenden Lade-Infrastruktur sinnvollen Standorts würden die o.g. Maximalbeträge möglich.

b)      Bei mindestens 50 Stunden pro Woche öffentlich zugängliche Lademöglichkeit sind max. 75% der o.g. Höchstbeträge möglich.

c)      Bei weniger als 50 Stunden pro Woche öffentlich zugängliche Lademöglichkeit wäre noch max. 50% der der o.g. Höchstbeträge möglich.

Die Beschränkung der Ladesäule auf nur eigene Nutzung des Antragstellers wird i.d.R. nicht gefördert werden.

 

Zusätzlich ist der Bezug von Ökostrom bzw. die Nutzung regenerativ erzeugten Stroms als Ladestrom nachzuweisen.

 

Auch der Check von einem geeigneten, qualifizierten Handwerker, ob und unter welchen (Umrüst-)Bedingungen der eigene (Haus-)Anschluss für die Installation einer E-Ladesäule geeignet ist, ist pauschal mit 50,- Euro förderfähig.

 

(2)   E-Fahrzeuge wie E-Bikes, Pedellecs, E-Lastenräder, E-Roller

Es wird eine Beschränkung der Fördergegenstände auf E-Bikes, Pedelecs, S-Pedelecs, ELastenräder, E-Roller und ähnliche Fahrzeuge vorgeschlagen.

E-getriebene PKWs, LKWs und Motorräder sowie E-Rollstühle sollten grundsätzlich nicht gefördert werden. Als Zuschussquote sollten ebenfalls 10% der förderfähigen und nachgewiesenen Kosten, bei einem Förderhöchstbetrag von maximal 500 Euro pro Fahrzeug und maximal 1.000 Euro je Antragsteller festgelegt werden.

E-Fahrzeuge von Schwer-Behinderten können auch höher gefördert werden.

Das Leasing von E-Fahrzeugen soll nicht gefördert werden.

 

(3)   Leihsysteme für die im Punkt 2 genannten Fahrzeuge

Zu den Verleihsystemen für E-Bikes, E-Lastenräder etc. schlägt die Verwaltung vor, dass hier keine generellen Vorab-Festlegungen erfolgen, sondern die Bezuschussung dem Grunde und der Höhe nach im Einzelfall entschieden wird. Maßgeblich wäre vor allem der begünstigte Kreis der Benutzerinnen und Benutzer, die Konditionen für die Nutzung und die organisatorische Struktur des Trägers.

 

Bei allen Fördervorgängen wäre eine Zweckbindungsfrist von mindestens 36 Monaten vorzusehen, bei deren Nichteinhaltung eine anteilige Rückzahlung von Zuschüssen gefordert werden könnte. Außerdem müsste die prognostische Einsparung von CO2-Emmissionen im Rahmen des Antragsverfahren dargelegt werden.

 

c)      Vorschlag für einen finanziellen Rahmen zur Förderung der E-Mobilität

Aus Sicht der Verwaltung wird ein Zuschuss-Rahmen von insgesamt max. 50.000 € zur Förderung von Projekten der E-Mobilität im Förderzeitraum 2018 vorgeschlagen.

Diesem Rahmenbetrag steht für das Jahr 2018 (Stand: 24. August 2018) ein beantragtes Fördervolumen zur E-Mobilität von rund 17.000 Euro gegenüber. Somit wären mit dem Rahmenbudget noch ausreichende Reserven verfügbar, um weitere Anträge aus diesem Bereich bedienen zu können.

Im November 2018 könnte dem Fachausschuss über bisher gewonnene Erfahrungen mit diesem Fördersegment berichtet werden.

Sofern der Förderrahmen in 2018 nicht ausgeschöpft würde, sollte der Rest des Teilbudgets in das Förderjahr 2019 übertragen werden.

Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen Zuschussrahmens für E-Mobilität und der aktuell durch förderfähige Anträge bzw. Bewilligungen gebundenen Mittel des Klimaschutzfonds Celle würde in diesem eine Mittelreserve von ca. 310.000 Euro verbleiben.

 

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Anlagen

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