Mitteilungsvorlage - MV/0239/18
Grunddaten
- Betreff:
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Ergänzendes Anhörungsverfahren B 3n
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Dezernat IV
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurat
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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18.09.2018
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Sachverhalt:
zu dem o. g. ergänzenden Anhörungsverfahren zum Mittelteil der Ortsumgehung wurde seitens der Stadt Celle folgende Stellungnahme abgegeben:
Zu dem o. g. Vorhaben, welches von der Stadt Celle begrüßt wird, nehme ich wie folgt Stellung:
Stellungnahme zu wasserrechtlichen Belangen:
Die Stellungnahme bezieht sich lediglich auf die aktuell geänderten Planinhalte bzw. den speziell dadurch erreichten Gesamtstand der Planung.
Gegenüber der Planung in ihrer aktuellen, geänderten Fassung, bestehen aus Sicht der Belange der Unteren Wasserbehörde keine Bedenken.
Unter Ziffer 3.1.3 Naturgut Wasser in der Unterlage 19.2 vom 29.03.2018 werden die durch die geänderte Planung betroffenen Überschwemmungsgebiete Mittelaller und Freitagsgraben richtigerweise angesprochen. Unzulänglichkeiten entstehen aus Sicht der Unteren Wasserbehörde, da die von Prof. Dr. Kaiser in Zusammenarbeit mit Stadt-Land-Fluss Ingenieurdienste GmbH errechneten Retentionsraumverluste, die in beiden Überschwemmungsgebieten entstehen, aus der Überkompensation von rund 6.000 m³ im Einzugsbereich des Überschwemmungsgebietes Mittelaller kompensiert werden sollen.
Das Überschwemmungsgebiet des Freitagsgrabens besteht seit 2015 und hat somit in seiner Fläche die Grenzen des damaligen Überschwemmungsgebietes Mittelaller ersetzt. Die mit aktueller Planänderung ermittelten Retentionsraumverluste von 482 m³ zuzüglich 183 m³ für die Anlage von Auwald am Freitagsgraben, also insgesamt 665 m³, wären daher im Überschwemmungsgebiet Freitagsgraben auszugleichen.
Aus den Planänderungsunterlagen geht weiter hervor, dass die Brücke zur Querung des Freitagsgrabens auf Grund des überarbeiteten Fledermausschutzes um einen Meter erhöht werden soll. Nicht ersichtlich ist, ob sich durch die Anhebung der Brücke auch eine Ausweitung der Rampenbreite ergeben würde, die folgerichtig Auswirkungen auf das dafür auszugleichende Retentionsraumvolumen hätte.
Stellungnahme zu Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege:
Die Stellungnahme bezieht sich lediglich auf die aktuell geänderten Planinhalte bzw. den speziell dadurch erreichten Gesamtstand der Planung.
Gegenüber der Planung in ihrer aktuellen, geänderten Fassung, bestehen aus Sicht der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keine Bedenken.
Zu Schutzgut Tiere (Fledermäuse) (Erläuterungsbericht Pkt. 5.3)
Es sind über die bisherige Planung hinaus weitere, nach fachlichen Gesichtspunkten des Artenschutzes begründete Maßnahmen vorgesehen, durch die ein höherer Grad der gesicherten Funktionserfüllung von Schutzvorkehrungen zur Verhinderung betriebsbedingter Tötung oder Verletzung von den Verkehrsweg querenden Fledermäusen streng geschützter Arten erreicht werden soll, insbesondere:
- die Errichtung einer weiteren Fledermausbrücke,
- die weitere Verbesserung bislang geplanter Fledermausbrücken bzw. mit Fleder
mausleitstrukturen angereicherter Brücken für ihre Funktion als Querungshilfe,
- die Verbesserung und/oder Ergänzung von Leitstrukturen zur Aufnahme von Flug-
bahnen bzw. zur gezielten Verhinderung von kollisionsträchtigen Überflügen geringer Flughöhe von Fledermäusen,
- die Anhebung der Straßenbrücke zur Unterführung des Freitagsgrabens.
In der Gesamtbetrachtung der neu geplanten (bzw. im Sinne der Funktions-Optimierung angepassten) Maßnahmen mit den bislang schon vorgesehenen Maßnahmen ergeben sich aus Sicht der Naturschutzbehörde keine Anhaltspunkte dafür, dass diese ungeeignet oder unzulänglich sein könnten zur Vermeidung einer signifikanten straßenbedingten Erhöhung von Tötungs- oder Verletzungsrisiken für Fledermäuse.
Zu Schutzgut Landschaft (Erläuterungsbericht Pkt. 5.9.4)
Starke Überprägung der landschaftlichen Eigenart durch das Anheben der Freileitungen einschließlich damit verbundener bedeutsamer Blickbeziehungen (etwa 2.555 m Trassenlänge).
| III
Zulässigkeitsgrenzbereich | Erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgutausprägungen von allgemeiner oder höherer Bedeutung, die weder aus- gleichbar noch ersetzbar im Sinne des § 14 BNatSchG ist und die daher nur aus über- wiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit zulässig ist.
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Weder nach Abschnitt 6.4.2. noch nach Abschnitt 6.4.3. des Erläuterungsberichts sind folglich Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für diesen zusätzlichen Eingriff beschrieben. Es werden jedoch Hinweise zur Bewältigung der in § 15 Abs. 6 BNatSchG für diesen Fall vorgesehenen Rechtsfolge (Leistung eines finanziellen Ersatzes) vermisst.
Ich empfehle daher, die Bezeichnung zu Pkt. 6.4.2 des Erläuterungsberichts in "Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Ersatzzahlungen" zu ändern und unter Verweis auf die Ausführungen unter Pkt. 5.2.2 "Ersatzzahlungen" der Unterlage 19.2 "Landschaftspflegerischer Begleitplan", Deckblatt vom 29.3.2018, die Ersatzzahlung dem Grunde und der Höhe nach zu vermerken.
