Beschlussvorlage - BV/0238/18
Grunddaten
- Betreff:
-
Gründung einer interkommunalen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zwecke der Kooperation auf dem Gebiet der Klärschlammverwertung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Eigenbetrieb Stadtentwässerung Celle
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Stadtentwässerung Celle
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13.09.2018
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Bereit
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Rat der Stadt Celle
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Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Gründung und Beteiligung der Stadt Celle an der "Kommunale Nährstoffrückgewinnung Niedersachsen GmbH" mit Sitz in Hildesheim sowie die Übernahme eines Geschäftsanteils im Nennbetrag von EUR 5.000,00 des insgesamt EUR 45.000,00 betragenden Stammkapitals. Des Weiteren ist eine Gesellschaftereinlage bis zur Höhe von EUR 145.000,00 zu leisten.
Sachverhalt:
Aufgrund der rechtlich vorgegebenen Neuordnung der Klärschlammverwertung kann das vorrangige Ziel der Entsorgungssicherheit für kommunalen Klärschlamm und die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben besser gemeinsam mit anderen Kommunen und vor allem uneingeschränkt erfüllt werden. Eine interkommunal besetzte Projektgruppe der Städte Barsinghausen, Celle, Göttingen, Hameln, Hildesheim, Langenhagen, Peine, Salzgitter und Verden/Aller schlägt nach intensiver Prüfung vor, eine gemeinsam getragene Gesellschaft zu gründen, die in den ersten zwei bis drei Jahren die Art und Weise der Realisierbarkeit einer Phosphorrecyclinganlage mit vorgeschalteter thermischer Verwertung von Klärschlämmen prüfen und alle dafür notwendigen Schritte veranlassen soll. Jede Kommune allein könnte die gesetzlichen Vorgaben nicht wirtschaftlich umsetzen.
Nach Einschaltung der jeweils zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beteiligungsmanagements der neun Städte liegt ein abgestimmter Gesellschaftsvertrag vor, der jetzt in allen Städten den zuständigen Gremien und Räten mit dem Vorschlag zur gemeinsamen Gründung der “Kommunale Nährstoffrückgewinnung Niedersachsen GmbH“ vorgelegt wird. Dabei wurde beachtet, dass die Einflussrechte der kommunalen Gesellschafter gesichert, die Haftungsrisiken beschränkt, keine Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe eingegangen wird und die Anforderungen an die Wirtschafts-/ Finanzplanung beachtet werden. Auch stellt die Stadt Celle entsprechend ihres Anteils an der GmbH Vertreter in Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung. Die zu gründende Gesellschaft ist ein Fall des § 136 Absatz 3 Nr. 3 NKomVG, deren Tätigwerden nicht als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 136 Absatz 1 NKomVG zu werten ist. Es ist vielmehr ein Betrieb im klassischen Bereich der Daseinsvorsorge, der als Hilfsbetrieb der Deckung des Eigenbedarfs der beteiligten Kommunen dienen soll.
Die Kommunalaufsicht beim MI wurde koordinierend vom Beteiligungsmanagement der Stadt Hildesheim angesprochen und begleitet seit Mitte August 2018 die vorgesehene Gründung der Gesellschaft. Die vorgesehene Gründung ist von der Stadt Celle nach dem Ratsbeschluss bei der Kommunalaufsicht anzuzeigen.
Rahmenbedingungen allgemein und in Celle zur Klärschlammentsorgung
Die Stadtentwässerung Celle betreibt eine Kläranlage in einer Größenordnung von 120.000 Einwohnerwerten (EW). Durch den Reinigungsprozess fallen jährlich 4.500 Tonnen maschinell entwässerter Klärschlamm an, der entsorgt werden muss. Der Klärschlamm ist derzeit grundsätzlich für die Verwendung als Düngemittel in der Landwirtschaft geeignet. Das gestaltet sich aber bundesweit immer schwieriger. Die Reform der Düngeverordnung hat das Ziel, den Nährstoffeintrag in das Grundwasser aus Düngemitteln zu begrenzen. Zu diesem Zweck wurden u.a. die Ausbringungszeiten und die aufzubringenden Klärschlammmengen stark verringert. Allein die Verringerung der auszubringenden Menge Klärschlamm pro m² landwirtschaftlicher Fläche führt zu einer Verdoppelung des Flächenbedarfs.
Die Entsorger haben daher verstärkt Probleme, den Klärschlamm unterzubringen. Die Betreiber der Kläranlagen haben ihrerseits zunehmend Probleme, überhaupt einen zuverlässigen Entsorger zu finden. So hat die letzte Ausschreibung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Celle ergeben, dass erst im zweiten Anlauf überhaupt ein Anbieter für einen Vertrag mit einjähriger Laufzeit und Option für eine Verlängerung gefunden wurde (vergleiche Protokoll des Betriebsausschusses vom 29.05.2018, TOP 11). Die Kosten der Entsorgung sind um rund TEUR 300 auf rund TEUR 512 angestiegen. Der anfallende Celler Klärschlamm wird seit Mai 2018 thermisch entsorgt.
Über die zukünftige Verwertung des Klärschlamms und den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Verwertung sowie die Rückgewinnung von im Klärschlamm enthaltenem Phosphor ist seit Jahren diskutiert worden. EU-Recht ist am 03.10.2017 mit der „Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung“ in nationales Recht umgesetzt worden. Diese sieht eine erhebliche Einschränkung der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlamm vor. Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 100.000 EW (dazu zählt Celle) müssen spätestens 12 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm oder aus Klärschlammverbrennungsaschen vornehmen. Sowohl die landwirtschaftliche Ausbringung als auch die Verwendung des Klärschlamms im Landschaftsbau sind danach für Celle ab 2029 nicht mehr zulässig.
Aufgrund der Festlegung des Verordnungsgebers, den im Klärschlamm enthaltenen Phosphor zu recyceln, scheidet dann auch die Verbrennung von Klärschlamm in Kohlekraftwerken, Zementwerken o.ä. aus, da die Rückgewinnung des Phosphors aus der Asche dieser Anlagen nicht möglich ist. Die Mitverbrennung wäre nur dann zulässig, wenn der Phosphorgehalt des Klärschlamms zu gering ist, weil er z.B. zu einem früheren Zeitpunkt im Klärprozess aus dem Klärschlamm zurückgewonnen worden ist. Dafür gibt es derzeit kein im Großmaßstab funktionierendes Verfahren.
Weiterhin sind alle Anlagenbetreiber gesetzlich verpflichtet, bis zum 31.12.2023 ein Konzept zur zukünftigen Klärschlammverwertung zu erstellen und vorzulegen.
Ursächlich für die sich immer weiter verschlechternden Rahmenbedingungen der Klärschlammverwertung ist insbesondere Folgendes:
- Kohlekraftwerke, in denen die Mitverbrennung von Klärschlamm grundsätzlich möglich ist, stehen immer weniger zur Verfügung, weil die betreffenden Anlagen aufgrund der Energiewende immer häufiger zeitweise oder ganz vom Netz genommen werden.
- Vielen Müllverbrennungsanlagen fehlen die technischen Voraussetzungen, um den Klärschlamm mit zu verbrennen.
- In ganz Niedersachsen existiert bisher keine einzige Monoklärschlammverbrennungsanlage. Die bestehenden Anlagen in anderen Bundesländern sind ausgelastet und haben keine freien Kapazitäten.
Die stetige Verschlechterung der Rahmenbedingungen in Verbindung mit den geänderten gesetzlichen Vorgaben hat zur Folge, dass die Stadtentwässerung Celle und die derzeit acht weiteren Kooperationspartner ihre bisherige Entsorgungsstrategie ändern müssen. Die Entsorgungssicherheit kann bei Erfüllung der rechtlichen Vorgaben nur dauerhaft gewährleistet werden, indem frühzeitig entsprechende Kapazitäten in einer Monoklärschlammverbrennungsanlage gesichert werden.
Andererseits wäre ein Abwarten, bis sich der Markt gefunden hat und allein darauf zu vertrauen, zu einem späteren Zeitpunkt ausreichende Kapazitäten für Klärschlamm zu finden, grob fahrlässig und keine wirtschaftliche Handlungsalternative. Nach den Erfahrungen der beteiligten Fachleute der neun Städte und Feststellungen in einer Machbarkeitsstudie werden die Leistungen Dritter deutlich teurer erwartet, als die Errichtung einer eigenen Anlage.
Sämtliche nach NKAG ansatzfähige Kosten einschließlich der Transportkosten von den Anlagen der Gesellschafter zur Verwertungsanlage sowie die kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen werden mengenproportional auf die Gesellschafter aufgeteilt.
Es besteht zwischen den bisherigen neun Gründern Einigkeit darüber, dass die Gesellschaft für den Beitritt weiterer kommunaler Gesellschafter offen sein soll.
Die Firma soll als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden. Sitz der Gesellschaft wird Hildesheim sein; hier sollen zunächst Räumlichkeiten von der Stadtentwässerung Hildesheim genutzt werden. Dem Vorschlag, den Standort Hildesheim für die Errichtung einer Phosphatrückgewinnungsanlage mit vorgeschalteter Monoklärschlammverbrennungsanlage auszuwählen ging ein unabhängiges Auswahlverfahren voraus, welches durch das Hamburger Beratungsunternehmen Joma durchgeführt wurde. Unter den beteiligten Projektpartnern ist Hildesheim als der Standort mit den größten ökonomischen und ökologischen Vorteilen. Zu nennen sind hier der trimodale Anschluss an Bahn, Schiff und Straße sowie die direkte Anbindung an die Kläranlage Hildesheim. Daneben befindet sich das angedachte Grundstück in städtischem Besitz und ist sofort verfügbar.
Unternehmensgegenstand der zu gründenden GmbH ist die Durchführung der Verwertung von Klärschlämmen sowie Planung, Finanzierung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der dafür notwendigen Einrichtungen. Die Gesellschaft kann sich auch an einem Unternehmen beteiligen, welches diese Bereiche zum Unternehmensgegenstand hat.
Die neun Geschäftsanteile im Nennbetrag von EUR 5.000,00 werden gegen Bareinlage übernommen von:
Stadt Barsinghausen, Eigenbetrieb Stadtentwässerung
Stadt Celle, Eigenbetrieb Stadtentwässerung,
Stadt Göttingen, Eigenbetrieb Göttinger Entsorgungsbetriebe
Abwasserbetriebe Weserbergland AöR (Anstalt des öffentlichen Rechts), Hameln,
SEHI Stadtentwässerung Hildesheim, Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts,
Stadt Langenhagen, Eigenbetrieb Stadtentwässerung,
Stadt Peine, Eigenbetrieb Stadtentwässerung,
ASG Abwasserentsorgung Salzgitter GmbH
Stadt Verden/Aller, Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung,
Das Stammkapital der Gesellschaft soll auf EUR 45.000 festgesetzt werden. Darüber hinaus verpflichtet sich jeder Gesellschafter zur Leistung einer Gesellschaftereinlage in Höhe von bis zu jeweils EUR 145.000,00. Diese Einlageverpflichtung wird in die Gründungsurkunde der Gesellschaft aufgenommen und wird insoweit nicht Bestandteil der Satzung, welche im Rahmen der Gründung beurkundet wird. Durch die Gesellschaftereinlagen von insgesamt ca. 1,3 Mio. Euro soll die Liquidität der Gesellschaft für die ersten zwei bis drei Jahre sichergestellt werden (Abdeckung von laufenden Personal- und Sachkosten einschl. Rechts-/Beratungs- und Gutachterkosten).
Da erst mit der Entwurfsplanung belastbare Zahlen für die weitere Finanzierung vorliegen, ist bis dahin ein Ausstieg für alle Gesellschafter möglich (siehe § 13 des Gesellschaftsvertrages).
Im Aufsichtsrat sind die beteiligten Kommunen jeweils durch ihre Leitungen der Stadtentwässerungsbetriebe vertreten. Beschlüsse bedürfen sowohl im Aufsichtsrat als auch in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Zu weiteren Details wird auf den beigefügten Gesellschaftsvertrag verwiesen.
Nach ihrer Gründung soll die Gesellschaft die vergaberechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten analysieren und die wirtschaftlichste Variante zur zukünftigen Klärschlammverwertung und Phosphatrückgewinnung auswählen. Denkbar ist in diesem Zusammenhang insbesondere
- die Suche eines öffentlich-rechtlichen Kooperationspartners;
- die Suche eines privatrechtlichen Betreibers, der nach Durchführung eines entsprechenden europaweiten Ausschreibungsverfahrens an einer von der Gesellschaft etwaig noch zu gründenden, auf Dauer kommunal dominierten Tochtergesellschaft mit dem Ziel beteiligt würde, gemeinsam Planung, Finanzierung, Bau und/oder Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage mit Phosphorrückgewinnung sowie deren Unterhaltung zu realisieren und dazu Leistungsbeziehungen zu den beteiligten Kommunen nachhaltig sicherzustellen;
- die Suche eines privatrechtlichen Betreibers, der nach Durchführung eines entsprechenden europaweiten Ausschreibungsverfahrens als Dienstleister mit Planung, Finanzierung, Bau und/oder Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage mit Phosphorrückgewinnung sowie deren Unterhaltung beauftragt würde.
Der Betriebsausschuss Stadtentwässerung Celle wurde regelmäßig über die vorgesehenen Maßnahmen informiert.
Zeitplanung (Stand: 08.2018):
Ende 2018Gründung der Kommunalen Nährstoffrückgewinnung Niedersachsen GmbH
2019 Suche nach weiteren kommunalen Partnern und Beginn der Planungsphase
2020Entwurfs- und Genehmigungsphase (danach letzte Möglichkeit zum Ausstieg)
2021Ausführungsplanung und Beginn Ausschreibungsphase
2022 - 2024Bau der Monoklärschlammverbrennungsanlage
Ende 2024Phase der Inbetriebnahme (Kalt- und Warm-Inbetriebnahme)
2025Beginn der Entsorgungssicherheit
Finanzielle Auswirkungen:
Für den allgemeinen Haushalt: keine
Für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Celle:
- Einzahlung der Stammeinlage in Höhe von EUR 5.000,00 unmittelbar nach Gründung;
Einzahlung der Gesellschaftereinlage in Höhe von bis zu EUR 145.000,00 auf Anforderung der Gesellschaft. Der erste Wirtschaftsplan der Gesellschaft wird nach Erstellung zur Genehmigung vorgelegt.
Auswirkung für Integration:
-keine-
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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553,3 kB
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