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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0378/17-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird mit den Schulen, die grundsätzliches Interesse an einer gebundenen Form der Ganztagsschule angemeldet haben, weitere Gespräche führen, um für das Stadtgebiet sinnvolle Lösungen zu erarbeiten.

 

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Sachverhalt:

Die SPD-Fraktion beantragt, die Rahmenbedingungen der Ganztagsschulen so anzupassen, dass zwei bis drei geeignete Standorte ermittelt werden, um dort eine gebundene Form der Ganztagsgrundschulen einzurichten. Für diese Schulen sollen eigene Schulbezirke eingerichtet werden während die Schulbezirke der verbleibenden Grundschulen bei ggf. geringen Anpassungen bestehen bleiben sollen.

 

Formen der Ganztagsschule

Zum besseren Verständnis werden zunächst die unterschiedlichen Formen der Ganztagsschule dargestellt. Sie ergeben sich aus dem Erlass "Die Arbeit in der Ganztagsschule" (RdErl. d. MK v. 01.08.2014, zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v. 26.04.2017)

 

a)Offene Ganztagsschule: In der offenen Ganztagsschule finden die außerunterrichtlichen Angebote grundsätzlich nach dem Unterricht statt. Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten ist freiwillig. Die Anmeldung verpflichtet für die Dauer eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres zur regelmäßigen Teilnahme.

b)Teilgebundene Ganztagsschule: An der teilgebundenen Ganztagsschule sind die Schülerinnen und Schüler an mindestens zwei Tagen zum ganztägigen Schulbesuch verpflichtet. An diesen Tagen wechseln sich Unterricht und außerunterrichtlichen Angebote in der Regel ab (Rhythmisierung). An den übrigen Tagen finden außerunterrichtliche Angebote nach dem Unterricht wie in der offenen Ganztagsschule statt.

c)Voll gebundene Ganztagsschule: An der voll gebundenen Ganztagsschule sind die Schülerinnen und Schüler an mehr als drei Wochentagen zum ganztägigen Besuch verpflichtet. Unterricht und außerunterrichtlichen Angebote wechseln sich an diesen Tagen ab (Rhythmisierung).

d)Ganztagsschulzüge: Die Unterrichtsorganisation der Ganztagsschule muss nicht immer die komplette Schule umfassen. Es kann ein vertikaler Ganztagsschulzug eingerichtet werden, der von allen aufsteigenden Jahrgängen der mehrzügigen Schule von ihrer Anfangs- bis zur Abschlussklasse jeweils nur eine Klasse umfasst. 

 

Genehmigungsverfahren

Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Ganztagsschule können nach § 23 Abs.3 des Niedersächsischen Schulgesetzes von einem Schulträger, einer Schule oder dem Schulelternrat einer Schule gestellt werden. In den beiden letztgenannten Fällen kann der Antrag nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. Die erstmalige Errichtung von Ganztagsschulzügen muss ebenfalls durch die niedersächsische Landesschulbehörde genehmigt werden.

 

Für den Antrag der Schule ist die Entscheidung des Schulvorstands Voraussetzung, der Schulelternrat ist zu beteiligen. Sowohl mit dem Schulträger als auch mit dem Träger der Schülerbeförderung muss das Einvernehmen hergestellt werden. Unterlagen darüber sind dem Antrag an die Landesschulbehörde beizufügen. Eine Ganztagsschule kann eine Änderung der Organisationsformen (teilweise gebunden oder voll gebundenen) beantragen, sofern die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen und im Ganztagsschulkonzept dargelegt wird, wie dem Anspruch an eine teilweise oder voll gebundene Ganztagsschule Rechnung getragen werden soll.

 

Rechtliche Auswirkungen auf das Wahlrecht der Eltern

Ganztagsschulen berühren das Erziehungsrecht der Eltern (Art.6 Abs.2 Grundgesetz). Bei voll gebundenen und teilgebundenen Ganztagsschulen muss in zumutbarer Entfernung eine Offene Ganztagsschule, eine Halbtagsschule oder ein Halbtagsschulzug als Alternative zur Verfügung stehen. Es darf keine Schülerin und kein Schüler vor die Alternative gestellt werden, entweder einen Schulwechsel vorzunehmen oder, um dem Kind einen solchen Wechsel zu ersparen, gegen den eigenen Willen am Ganztagsschulbetrieb teilzunehmen.

Wollen Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz im Schulbezirk einer teilgebundenen oder voll gebundenen Ganztagsschule haben, diese Schule nicht besuchen, können sie ausweichen und eine Halbtagsschule oder offene Ganztagsschule desselben Schulträgers besuchen.

 

Wird im Schulbezirk nur eine voll gebundene Ganztagsschule vorgehalten und möchten die Erziehungsberechtigten ihr Kind auf eine teilgebundene Ganztagsschule schicken, die nur im benachbarten Schulbezirk angeboten wird, ist ein Wechsel nicht möglich. Die einzelnen Organisationsformen der Ganztagsschule stellen keine eigenen Bildungsgänge dar sondern stehen gleichwertig nebeneinander. Es besteht somit auch kein Anspruch von einer offenen Ganztagsschule zu einer Schule mit gebundenem Angebot zu wechseln.

Nach Auffassung der Verwaltung bestünde keine Veranlassung im Falle der Einführung gebundener Formen des Ganztags Schulbezirke anzupassen. Die Verwaltung favorisiert Lösungen, die weiterhin flächendeckend die offenen Ganztagsschulen an allen Standorten erhalten und würde ggf. die Einrichtung von teilgebundenen oder voll gebundenen Ganztagsschulzügen unterstützen. Gerade an großen Schulstandorten würde man damit die Wahlmöglichkeit der Eltern erhalten und eine wohnortnahe Beschulung für Grundschulkinder gewährleisten.

 

Anfrage bei den Schulleitungen

Die Verwaltung hatte die Beantwortung des Antrages mit Hinweis auf ein Arbeitstreffen von Schulleitungen und Verwaltung am 08.06.18 zum Thema "Weiterentwicklung der GTS" zunächst zurückgestellt. Die Veranstaltung hat allerdings zu diesem Thema keine Erkenntnisse gebracht, so dass aktuell alle Schulleitungen um eine vorläufige Einschätzung gebeten wurden, ob grundsätzlich überhaupt Interesse bestünde, an ihrem Standort den Weg in die Gebundenheit zu gehen. Das Zwischenergebnis dieser Abfrage wird in der Sitzung vorgetragen.

 

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Anlagen

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