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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0386/17-1

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Blumlage / Altstadt

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Celle beschließt, dass der von der AFD-Fraktion eingereichte Antrag zur Änderung der Gestaltungssatzung im Rahmen der Abwägung im laufenden Verfahren zur Aufstellung der Satzung bearbeitet wird.

 

Der Antrag wurde inhaltlich behandelt und ist formal erledigt.

 

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Sachverhalt:

 

Die zur Zeit noch gültige Gestaltungssatzung führt in § 3 aus:

 

„Bauliche Maßnahmen an Fachwerkgebäuden oder Neubauten im Anschluss an Abbrüche von Fachwerkbauten sind in Fachwerkbauweise auszuführen. Andere Neubauten sind ebenfalls in Fachwerkbauweise zu errichten, sofern die nähere Umgebung ihres Standortes durch diese Bauweise geprägt ist.“

 

Dies bedeutet, dass ausnahmslos Fachwerkgebäude als Neubauten in der Altstadt zulässig wären, sobald ein Bestandsgebäude abgebrochen würde. Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Fachwerkgebäude oder Denkmal gehandelt hätte.

 

In der Altstadt gab es schon immer auch andere Fassaden als nur Fachwerkfassaden. Mit der in der alten Satzung vorhandenen Formulierung wären jedoch zukünftig ausschließlich Fachwerkgebäude zulässig. Bei Aufnahme dieser Formulierung in die neue Satzung stellt sich die Problematik, dass somit eine Gestaltung der Fassaden gefordert würde, die so nicht vorhanden ist und auch nicht war. (siehe Anlage 2)

 

Der Entwurf zur Gestaltungssatzung vom 8.11.2017 sah folgende Formulierung vor:

 

„Gebäudefassaden sind in ihrer strukturellen Wirkung so zu erstellen bzw. wiederherzustellen, dass eine architektonische Einheit über die gesamte Fassade gegeben ist.

Insbesondere ist das „Aufreißen“ der Erdgeschosszone durch Wegnahme der sichtbaren, senkrechten durchgehenden tragenden Elemente unzulässig. Die Fassaden der Obergeschosse sind als Lochfassade auszubilden. Ausgenommen von dieser Regelung

sind Brandwände.“

 

Das bedeutet, dass auch andere Bauweisen zukünftig möglich sein sollen unabhängig davon, ob das Gebäude, das ersetzt werden soll, ein Fachwerkgebäude war oder nicht und auch unabhängig davon, ob das Gebäude unter Denkmalschutz stand oder nicht. Ein neues Gebäude könnte als Fachwerkgebäude gebaut werden (bzw. mit einer Fachwerkfassade), aber es besteht keine Verpflichtung dazu.

 

Das Denkmalrecht wird durch die Gestaltungssatzung nicht berührt - d.h. es ist also wie bisher zu berücksichtigen. Für die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ist es daher unwahrscheinlich, dass sie in so einem solchen Umfang abgerissen und neugebaut werden könnten, dass die Fachwerkstadt plötzlich keine Fachwerkstadt mehr wäre. Gleichwohl ist der Wunsch nachvollziehbar, dass der Schutz der vorhandenen Fachwerkfassaden stärker in der Regelung zur Fassade in der Gestaltungssatzung zum Ausdruck kommen soll. Dies wird im Rahmen der Abwägung nochmals kritisch überprüft.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung zum Entwurf der Satzung liefen bis zum 19. Januar 2018. Darüber hinaus fand für Eigentümer und Gewerbetreibende im Satzungsgebiet am 7.2.2018 eine Informationsveranstaltung statt. Auch hierbei wurden noch Anregungen und Änderungswünsche aufgenommen. Die Beteiligung des Ortsrates fand in der Sitzung am 20.2.2018 statt. Die Gestaltungssatzung lag in einem Entwurf in der Fassung vom 19.06.2018 erneut öffentlich aus.

 

Es wurden insgesamt 22 Stellungnahmen durch Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) sowie 12 private Stellungnahmen abgegeben, deren Eingaben bewertet und entsprechend eingearbeitet wurden.

 

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Finanzielle Auswirkungen: nein

 

Auswirkung für Integration: nein

 

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Anlagen

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