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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - AN/0185/18-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Beantwortung der Anfrage der AfD-Fraktion vom 20.07.2018; Antrag Nr. AN/0185/18:

 

Zu 1.:

In der Stadt Celle sind zum 30. Juni 2018 insgesamt 2.257 anerkannte Flüchtlinge und Asylsuchende gemeldet.

 

Davon besitzen 1.909 Personen eine Aufenthaltserlaubnis, nachdem sie in Asylverfahren anerkannt wurden und ihnen ein Schutzstatus zugesprochen worden ist.

 

Aufschlüsselung der Top 3 - Staaten der anerkannten Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis:

 

  1. Irak

947 Personen

  1. Syrien

758 Personen

  1. Afghanistan und Russische Föderation jeweils

58 Personen

 

Altersstruktur:

 

Jahre

bis 16

16-18

18-25

25-35

35-45

45-55

55-65

ab 65

Personen

662

71

334

438

210

111

58

25

 

Geschlechterverteilung:

 

männlich

weiblich

1.091

818

 

348 Personen befinden sich noch in laufenden Asylverfahren.

 

Aufschlüsselung der Top 3 - Staaten bei den Asylsuchenden:

 

  1. Irak

111 Personen

  1. Syrien

97 Personen

  1. Afghanistan

69 Personen

 

Geschlechterverteilung:

 

männlich

weiblich

217

131

 

Altersstruktur:

 

Jahre

Bis 16

16-18

18-25

25-35

35-45

45-55

55-65

Ab 65

Personen

142

19

72

60

33

10

6

6

 

 

Zu 2.:

Die Verwaltung führt erst seit Juni 2017 eine Fort- und Zuzugsstatistik für anerkannte Flüchtlinge.

 

Im Jahr 2017 sind 235 Personen zugezogen, 34 Personen verzogen.

 

Im Jahr 2018 sind, zum 30. Juni 2018, 201 Personen zugezogen und 40 Personen verzogen. 

Aus Asylverfahren heraus wurden im Rahmen von Umverteilungsanträgen, seit 2017, 25 Zuzüge und 12 Fortzüge registriert. Eine Erfassung nach Staatsangehörigkeiten erfolgt nicht.

 

 

Zu 3.:

Laut dem Auswärtigen Amt lagen, zum 01. August 2018, ca. 34.000 Terminanafragen von Personen vor, die die Möglichkeit des Familiennachzuges für subsidiär anerkannte Flüchtlinge in Anspruch nehmen wollen. Die Personenanzahl, die sich dahinter verbirgt, ist nicht abzuschätzen und auch eine Prognose zu den Familiennachzügen, die sich auf Celle auswirken werden, kann somit nicht zuverlässig erfolgen. Mit Stand 30. Juni 2018 sind bisher 18 Personen im Familiennachzug nachgereist. Zum 13. August 2018 sind es 20 Personen.

 

Das Kontingent im Rahmen der neuen Familiennachzugsmöglichkeit ist auf monatlich 1.000 Personen durch das zuständige Bundesministerium festgelegt, so dass bei derzeitig ca. 517 bestehenden Ausländerbehörden (ein offizielles Register wird seitens Bundesamt für Inneres nicht geführt oder zumindest nicht zur Verfügung gestellt) ein Zuzugs-Durchschnitt von monatlich 1,93 Personen bestehen würde. Da es sich bei den Antragsstellern zumeist um Familien mit ca. 3-4 Personen handeln wird, die zu den hier bereits wohnhaften Ehemännern/-frauen und/oder Müttern/Vätern/Kindern nachziehen möchten, sollte eine Prognose von ca. 6-8 Personen bei vermuteten zwei Visaanträgen im Monat als realistisch betrachtet werden. Damit erklärt sich die Abweichung vom statistischen Mittel. Dies würde einem zu erwartendem Familiennachzug von maximal 40 Personen bis zum Jahresende 2018 entsprechen.

 

Kriterien wie das Kindeswohl, Dauer der Trennung, Krankheit und Integrationschancen sind im Rahmen der Visaanträge durch die Ausländerbehörde besonders zu prüfen und den Botschaften im Entscheidungsprozess mitzuteilen.

 

 

 

Zu 4.:

 

Anzahl der abgeschobenen und freiwillig ausgereisten Personen:

 

Jahr

Abschiebungen

freiwillige Ausreisen

2012

12

1

2013

15

1

2014

11

11

2015

5

43

2016

19

83

2017

24

14

2018

2

3

 

 

Zu 5.:

Als Asylsuchende werden Menschen bezeichnet, die einen Asylantrag gestellt haben, über diesen jedoch noch nicht entschieden worden ist. Lediglich Personen, die bereits im Ausland einen Asylantrag gestellt haben und nun auch hier im Inland einen Asylantrag gestellt haben, könnten einer Rückführungspflicht in den Staat unterliegen, in dem sie den ersten Asylantrag gestellt oder nachweislich zuerst europäischen Boden betreten haben. Diese Rückführung würde im sogenannten Dublinverfahren in den Erstantragsstaat erfolgen. Derzeitig unterliegen 2 Asylsuchende im Bereich der Stadt Celle dem Dublinverfahren.

 

Anerkannte Flüchtlinge unterliegen nicht der Ausreisepflicht.

 

Insgesamt unterliegen 114 Ausländer der Ausreisepflicht. 

 

 

Zu 6.:

Die Verwaltung verweist auf die Mitteilungsvorlage Nr. AN/0102/18-1, vom 19. Juli 2018, zu Punkt 4.

 

Zudem wird nochmals bekräftigt, dass die Zusammenarbeit mit der Polizei Celle und dem Landkreis Celle in ausländerrechtlichen Angelegenheiten als sehr gut anzusehen ist. Auch die Zusammenarbeit mit der Landesaufnahmebehörde (LAB) ist als gut zu bewerten.

 

Im Nachfolgenden wird das Verfahren der Abschiebung dargestellt:

 

Zwei Bedienstete der Ausländerbehörde betreten im Normalfall zusammen mit je zwei Bediensteten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen sowie der Polizei Celle die Wohnung des/der abzuschiebenden Ausländer/in. Die Ausländerbehörde hat die wichtige Rolle des Entscheiders über den Abbruch der Maßnahme, z. B. aus Gründen der Familientrennung oder aus medizinischen Gründen, etwa bei Selbstverletzung. Die Maßnahme wird organisatorisch durch die Landesaufnahmebehörde geleitet, diese übernimmt die Terminierung, Gesprächsführung etc. Die Zuständigkeiten sind geklärt.

 

Nachdem der/die Ausländer/in das Transportfahrzeug betreten hat, geht eine weitere Entscheidung über den späteren Abbruch grundsätzlich auf die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen über. In der Regel wird eine telefonische Erreichbarkeit der Ausländerbehörde für weitere Absprachen vor einem möglichen Abbruch verabredet. Am Flughafen entscheidet die Bundespolizei, am bzw. im Flugzeug entscheiden die jeweiligen Piloten über einen Abbruch.

 

Eine Zusammenarbeit mit dem Landkreis Celle bei Abschiebungen ist in der Regel nicht notwendig. In wenigen Einzelfällen können ggf. Absprachen mit der Ausländerbehörde des Landkreises Celle erforderlich werden.

 

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Anlagen

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