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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0202/18-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Celle beschließt, dass der von der AFD-Fraktion eingereichte Antrag zur Änderung der Gestaltungssatzung im Rahmen der Abwägung im laufenden Verfahren zur Aufstellung der Satzung bearbeitet wird.

 

Der Antrag wurde inhaltlich behandelt und ist formal erledigt.

 

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Sachverhalt:

Die Gestaltungssatzung lag in einem Entwurf in der Fassung vom 19.06.2018 erneut öffentlich aus. Insgesamt wurden 22 Stellungnahmen durch Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) sowie 12 private Stellungnahmen abgegeben, deren Eingaben bewertet und entsprechend eingearbeitet wurden.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung zum Entwurf der Satzung liefen bis zum 19. Januar 2018. Darüber hinaus fand für Eigentümer und Gewerbetreibende im Satzungsgebiet am 07.02.2018 eine Informationsveranstaltung statt. Auch hierbei wurden noch Anregungen und Änderungswünsche aufgenommen. Die Beteiligung des Ortsrates fand in der Sitzung am 20.02.2018 statt.

 

Die Anregungen des Antrages der AFD wurden im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen mit abgearbeitet.

Die AFD-Fraktion beantragte Änderungen zu dem § 2 Dächer und dem § 3 Fassaden.

Zu §2 Dächer:

Die von der AFD-Fraktion gewünschte Formulierung bezieht sich auf den Wortlaut des Entwurfs vom 08.11.2017. Dieser wurde nach der Auslegung wie folgt geändert:

(1) 1Dächer sind als Steildächer mit einer Neigung von 40° bis 60° auszubilden. 2Sie sind mit roten, nichtglänzenden Hohlziegeln ohne Farb-zusatz einzudecken.

3Für eingeschossige Hofbebauungen, Neben-gebäude, Dachaufbauten und untergeordnete Bauteile können abweichende Dachformen, Neigungen und Materialien zugelassen werden. 4Diese müssen untergeordnet sein und sich in die nähere Umgebung einfügen.

5Für Neubauten sind Abweichungen im begründeten Einzelfall zulässig, wenn sie sich in die nähere Umgebung einfügen.

(2) Dachaufbauten (Dachgauben, Zwerchgiebel usw.) sind zulässig, wenn sie der Belichtung von Wohnraum im Dachgeschoss dienen.

Für Neubauten wurde Satz 5 eingefügt, um deutlich zu machen, dass sich Neubauten ins-besondere auch mit der Dachform an den Bestand anpassen müssen.

Dachflächenfenster regeln sich zukünftig über das Denkmalrecht und nicht über die Gestaltungssatzung.

Um Wohnen in der Altstadt zu fördern wurde stattdessen der Absatz 2 neu formuliert.

 

Zu §3 Fassaden:

Der ursprüngliche Entwurf in der Fassung vom 08.11.2017 wurde bereits angepasst.

Die ausführliche Bewertung und Abwägung der angesprochenen Punkte ist unter der Stellungnahme zum Antrag Nr. 0386/17 der AFD Fraktion vom 22.11.2017 erfolgt und in der Beschlussvorlage AN/0386/17-1 nachzulesen.

 

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Finanzielle Auswirkungen: nein

 

Auswirkung für Integration: nein

 

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Anlagen

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