Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - MV/0248/18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt:

 

Der Bundesgesetzgeber hat nach Zustimmung des Bundesrates die Straßenverkehrsordnung (StVO) geändert und die vereinfachte Anordnung von Tempo 30 auf Bundes-, Landes-, Kreisstraßen und weiteren vorfahrtsberechtigten Straßen im Bereich von z.B. Schulen, Kindergärten und Alten- Pflegeheimen ermöglicht. Die neue Rechtsgrundlage für diese Festsetzung von Tempo 30 sieht wie folgt aus:

 

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306).

 

Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.

 

Die Verwaltung hat vor diesem Untergrund alle relevanten Standorte innerhalb des Stadtgebietes untersucht, ob unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Temporeduzierung auf 30 km/h erfolgen kann. Im beigefügten Übersichtsplan sind alle Standorte angezeigt und mit der entsprechenden Legende gekennzeichnet. Eine entsprechende Umsetzung ist ab Herbst 2018 vorgesehen.

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...